Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 6 vom 12.3.2013 Seite 89 bis 96

Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 10. November 2012
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Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 10. November 2012

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Änderung der Berufsordnung
für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
vom 10. November 2012

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 10. November 2012 aufgrund § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), folgende Änderungen der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14.11.1998 (MBl. NRW. 1999 S. 350), zuletzt geändert am 19. November 2011 (MBl. NRW. 2012 S. 216), beschlossen:

Artikel 1

1. § 27 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter „besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben“ durch die Wörter „als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte“ ersetzt.

2. § 29 wird wie folgt geändert:

a.) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

„Es ist insbesondere berufswidrig, wenn Ärztinnen und Ärzte innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ohne Zustimmung der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis als Fachärztinnen/Fachärzte ärztlich tätig werden, in welcher sie in der Aus- oder Weiterbildung mindestens 3 Monate tätig waren. Hiervon unberührt bleibt eine Anstellung als Weiterbildungsassistent/in in einem Gebiet zu einer weiteren Facharztqualifikation, einer Schwerpunktkompetenz oder Zusatzweiterbildung.“

b.) Absatz 3 Satz 1 wird Absatz 2 Satz 4.

3. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.“

4. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstiger Anbieter gesundheitlicher Leistungen“ ersetzt durch die Wörter „Personen oder Unternehmen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen oder sonstige gesundheitliche Leistungen anbieten, …“.

5. § 33 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für Dritte im Bereich Arznei- oder Hilfsmittel, Medizinprodukte oder in der Heilmittelversorgung erbringen (z. B. bei Anwendungsbeobachtungen), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Annahme von Werbeabgaben oder von Vorteilen für den Besuch von Informationsveranstaltungen Dritter im Sinne von Satz 1 ist untersagt, sofern der Wert nicht geringfügig ist.“

6. § 33 Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 14. November 2012

Rudolf H e n k e
- Präsident -

Genehmigt:

Düsseldorf, den 19. Dezember 2012

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: 232 - 0810.43 -

Im Auftrag
(G o d r y)

Die Änderung der Berufsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 21. Januar 2013

Rudolf H e n k e
- Präsident -

- MBl. NRW. 2013 S. 90