Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 7 vom 27.3.2013 Seite 97 bis 114

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz –VII – 4 – 43.00– v. 20.2.2013
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz –VII – 4 – 43.00– v. 20.2.2013

751

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“
(progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz –VII – 4  – 43.00–
v. 20.2.2013

1
Zuwendungszweck

1.1
Präambel

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen (MKULNV NRW) hat die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen in dem Programm progres.nrw gebündelt. Teil dieses Programms ist die Richtlinie progres.nrw - Markteinführung. Ziel des Programms ist es, die Markteinführung der vielen anwendbaren Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und der rationellen Energieverwendung zu beschleunigen, um somit einen  wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Reduktion der CO2-Emissionen zu leisten. Dabei sollen die Anlagentechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur Anwendung kommen. Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

1.2
Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung der

-          §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV/VVG zur LHO).

-          Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung), ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17.

-          Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

-          Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 (De-minimis-Verordnung).

1.3
Rechtsanspruch

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben für die Errichtung folgender Maßnahmen und Anlagen:

2.1
Wohnungslüftungsanlagen / -geräte mit Wärmerückgewinnung

2.2
Gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme

2.3
Thermische Solaranlagen

2.4
Photovoltaikanlagen (nur als Multiplikatoranlagen)

2.5
Wasserkraftanlagen

2.6
Wärmeübergabestationen / Hausanschlüsse

2.7
Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage

2.8
Hocheffiziente dezentrale KWK-Anlagen zur Wärme- und Stromerzeugung bis 20 kWel

2.9
Besondere Energiespeichersysteme (basierend auf Wärme, Kälte, Gas)

2.10
Wärmenetze, die aus KWK-Anlagen, industrieller Abwärme, Abfallverwertungsanlagen oder Anlagen zur Nutzung von Erneuerbaren Energien aus Biomasse versorgt werden

2.11
Anlagen zur Effizienzsteigerung von Biogas-KWK-Anlagen, die den Abgasstrom der Biogas-KWK-Anlage zusätzlich elektrisch nutzen (bis 600 kWel)

2.12
Besondere Anlagen und Systeme mit außerordentlichem Innovationsgrad bzw. Multiplikatorwirkung

2.13
Wohngebäude im Passivhausstandard inkl. Lüftungsanlagen

2.14
Wohngebäude im 3-Liter-Haus Standard inkl. Lüftungsanlagen

2.15
Studien zum Thema
Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen, an denen besonderes Landesinteresse besteht

2.16
Messtechnik zur Ermittlung und Auswertung von Energieverbräuchen für ausgewählte Sonderprojekte.

Detaillierte Angaben zu den einzelnen Fördergegenständen befinden sich unter Nr. 6 und der Anlage I dieser Richtlinie sowie den dazugehörigen Antragsvordrucken.

3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

3.1
Privatpersonen und freiberuflich Tätige sowie Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in Anhang I der AGVO, die ihren Sitz oder Sitz der Betriebsstätte in Nordrhein Westfalen haben.

3.2
Gemeinden, Gemeindeverbände, soweit sie als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen, religiösen, karitativen oder sportlichen Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit auftreten.

3.3
Gemeinden, Gemeindeverbände, die an einem offiziellen Programm zur Aufstellung eines kommunalen Klimaschutzkonzeptes teilnehmen.

3.4
Gemeinden, die
als Teilnehmer des European Energy Award (EEA) auftreten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheids durch die zuständige Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen wurde.

4.3
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme  handeln.

4.4
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden; sie müssen der Bewilligungsbehörde vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen.

4.5
Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

4.6
Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

4.7
Einem Unternehmen, das eine Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Für Antragsteller nach 3.1 der Richtlinie wird keine Förderung gewährt, wenn die Zuwendung weniger als 350,-- € je Vorhaben (Bagatellgrenze) beträgt.

5.3
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach Anlage I dieser Richtlinie.

5.4
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind mit anderen staatlichen Zuwendungen kumulierbar, soweit sie nicht aus Programmen des Landes NRW stammen.

5.5
Für Antragsteller darf die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.6
Für Unternehmen als Antragsteller ist zu beachten, dass die nach europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

-          Die Zuwendung unterliegt grundsätzlich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Regel). Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht übersteigen.

-          Sollte die vorgenannte De-minimis-Grenze übertroffen werden, ist eine Förderung nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) möglich.

-          Dieses gilt allerdings nicht für die Fördergegenstände 2.6 und 2.10 dieser Richtlinie.

-          Für die Fördergegenstände der Nrn. 2.1, 2.2, 2.9, 2.11, 2.12, 2.13, 2.14 und 2.16 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 21 AGVO.

-          Für die Fördergegenstände der Nrn. 2.8 und 2.12 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 22 AGVO.

-          Für die Fördergegenstände der Nrn. 2.3, 2.4, 2.5, 2.7 und. 2.12 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 23 AGVO.

-          Für den Fördergegenstand der Nr. 2.15 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 24 AGVO, wonach u.a. eine Förderung möglich ist, wenn die Studie in unmittelbarem Zusammenhang mit folgenden Investitionen steht:

-          Investitionen in Energiesparmaßnahmen oder erneuerbare Energien oder Maßnahmen, die über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher den Umweltschutz verbessern.

5.7
(nur für Unternehmen)

Investitionsmehrausgaben nach AGVO sind Mehrausgaben, die im Vergleich zu den Ausgaben einer Referenzanlage gemäß Art. 18 Nr. 6 b AGVO anfallen.

5.8
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben für fabrikneue Anlagen- und Komponententeile, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Sie müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung

Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung benötigen für den Betrieb eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt); vgl. Bauregelliste B Teil 2, Lfd. Nr. 1.2.4.

Für Bestandsbauten gilt:

-          raumweise betriebene Geräte müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 65 % aufweisen,

-          zentral betriebene Geräte müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 80 % aufweisen,

-          der Höchstwert der spezifischen, auf die Wärme übertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust (HT’) nach der jeweils aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) darf um höchstens 0,15 W/m²K überschritten werden.

Für Neubauten gilt:

-          der Jahresprimärenergieaufwand muss zum Zeitpunkt des Bauantrags mindestens der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) ohne Einbeziehung des geplanten Lüftungsgerätes entsprechen,

-          der Wirkungsgrad der Geräte muss mindestens 80 % aufweisen.

Der Nachweis über den jeweiligen Wirkungsgrad ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut (z.B. des TZWL, Europäisches Testzentrum für Wohnungslüftungsgeräte) zu erbringen.

Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 i.V.m. DIN EN 13829 ist nachzuweisen, dass die Luftwechselrate des Gebäudes, bezogen auf den n50-Wert bei Neubauten höchstens das 1,5-fache und bei Bestandsbauten das 2,0 fache pro Stunde beträgt.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

6.2
Gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme

Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzung erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Antragsbeschreibung.

6.3
Thermische
Solaranlagen

Thermische Solaranlagen werden nur dann gefördert, wenn diese nicht zur Erfüllung der Vorgaben des EEWärmeG dienen.

Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 kWh/m²a nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut (TRNSYS-Simulationsrechnung) zu erbringen.

Die Kollektoren müssen nach dem Verfahren der DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein.

Die Solarkollektoranlagen müssen mit einer Einrichtung zur Funktionskontrolle ausgestattet sein.

Die geförderte Anlagengröße beträgt für:

-          EFH min. 9 m² bis max. 20 m²,

-          MFH min. 9 m² bis max. 20 m² pro Wohneinheit bzw. Gewerbeeinheit,

-          Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme min. 20 m² bis max. 1.000 m².

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

6.4
Photovoltaikanlagen als Multiplikatoranlagen

Jeder Zuwendungsempfänger erhält unabhängig vom Standort und der Anlagengröße nur einen Zuwendungsbescheid in einem Kalenderjahr.

An jedem Standort werden Photovoltaikanlagen (auch unterschiedlicher Antragsteller) nur bis zu einer Gesamtleistung von maximal 10 kWp gefördert. Bei der Ermittlung der Gesamtleistung zählen bereits früher bezuschusste Anlagen mit.

Die Photovoltaikmodule müssen nachweislich über ein Qualitätszertifikat gemäß der Testnorm IEC 61215 bzw. IEC 61646 (Zertifikat „TÜV-Rheinland" oder „ISPRA") verfügen.

Unter „Multiplikatoranlagen" werden i.d.R. folgende Anlagen verstanden:

-          Anlagen auf/an Passivhäusern, 3-Liter-Häusern,

-          Anlagen auf Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, religiösen, kulturellen, sozialen, sportlichen oder karitativen Einrichtungen,

-          Anlagen im Rahmen des Programms „50 Solarsiedlungen in NRW" oder „100 Klimaschutzsiedlungen in NRW“,

-          Anlagen in Verbindung mit dem Programm „REGIONALE",

-          Anlagen mit innovativen Systemen,
(mind. 25 % zusätzliche Ertragssteigerung gegenüber vergleichbaren Systemen),

-          fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen.
(Die Photovoltaikmodule müssen in bautechnischer und gestalterischer Hinsicht einen wesentlichen Bestandteil der senkrechten Außenfassade des Gebäudes darstellen).

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

6.5
Wasserkraftanlagen

Die Förderung zur Errichtung von Wasserkraftanlagen ist beschränkt auf max. 1.000 kWel Leistung.

6.6
Wärmeübergabestationen / Hausanschlüsse

Je Gebäude kann nur eine Wärmeübergabestation / ein Hausanschluss gefördert werden.

Die bereitgestellte Wärme muss:

a)    zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien oder

b)   zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder

c)      zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder

d)     zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen.

Unternehmen sind nur über das Förderprogramm progres.nrw, Programmbereich KWK antragsberechtigt.

6.7
Biomasseanlage in Verbindung mit einer solarthermischen Anlage

Gefördert werden:

-          Pelletkesselanlagen mit Pufferspeicher,

-          Holzhackschnitzelkesselanlagen mit Pufferspeicher,

-          Scheitholzkesselanlagen mit Pufferspeicher.

Die Anlage muss mit einem ausreichend dimensionierten Warmwasserspeicher versehen sein.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

6.8
KWK-Anlagen

KWK-Anlagen müssen nachweislich hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG Anhang III des Europäischen Parlaments des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/94/EWG sein.

Unternehmen sind nur über das Förderprogramm progres.nrw, Programmbereich KWK antragsberechtigt.

6.9
Energiespeichersysteme

Gefördert werden:

-          besondere Wärme- und Kältespeicher wie z.B. Latentwärmespeicher, Eisspeicher,

-          Biogasspeicher für Biogasanlagen, die bis zum 31.12.2011 in Betrieb genommen wurden.

6.10
Wärmenetze


Die bereitgestellte Wärme muss:

a)    zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien oder

b)   zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder

c)    zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder

d)   zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen.

Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.

6.11
Effizienzsteigerung von Biogasanlagen

Anlagen zur Effizienzsteigerung von Biogasanlagen, die den Abgasstrom der Biogas-KWK-Anlagen zusätzlich elektrisch nutzen (bis 600 kWel inkl. der Effizienzsteigerung).

Für die Berechnung der leistungsbezogenen Antragsberechtigung muss der Quotient aus Jahresstromerzeugung und Jahresstundenzahl kleiner gleich 600 kWel betragen.

Die dem Gasmotor nachgeschaltete Anlage muss einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 10 % bezogen auf die Abgaswärme erreichen.

Der elektrische Eigenbedarf der nachgeschalteten Anlage darf 25% der elektrischen Leistung des Moduls nicht überschreiten.

6.12
Besondere Anlagen

Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzung erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Antragsbeschreibung.

6.13
Passivhaus-Standard

Der Passivhaus-Standard wird dann erreicht, wenn ein sehr guter Wärmeschutz mit U-Werten von opaken Bauteilen von unter 0,15 W/m²K und von transluzenten Bauteilen (z.B. Fenster) einschließlich Rahmen von unter 0,8 W/m²K und eine Zu/Abluftanlage mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung zu einem Heizwärmebedarf QH kleiner als 15 kWh/m²a führen und ein separates Heizsystem überflüssig machen. Der Jahresprimärenergiebedarf QP für Heizung, Warmwasser und Hilfsstrom darf nicht mehr als 40 kWh/m²a Gebäudenutzfläche AN betragen.

Die Luftdichtigkeit des Gebäudes ist durch eine Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 i.V.m. DIN EN 13829 nachzuweisen. Der n50-Wert darf höchstens das 0,6 fache pro Stunde betragen.

Die Anforderungen an das Lüftungsgerät ergeben sich aus den Bestimmungen gem. Nr. 6.1 dieser Richtlinie.

Der Passivhausstandard ist durch einen Bauvorlageberechtigten (z.B. Architekten) zu bescheinigen.

6.14
3-Liter-Haus-Standard

Der 3-Liter-Haus-Standard orientiert sich an dem Passivhausstandard. Wegen des höheren Heizwärmebedarfs von max. 35 kWh/m² a wird jedoch eine konventionelle Heizungsanlage benötigt.

Die Luftdichtigkeit des Gebäudes ist durch eine Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 i.V.m. DIN EN 13829 nachzuweisen. Der n50-Wert darf höchstens das 1,0 fache pro Stunde betragen.

Die Anforderungen an das Lüftungsgerät ergeben sich aus den Bestimmungen gem. Nr. 6.1 dieser Richtlinie.

Der 3-Liter-Haus-Standard ist durch einen Bauvorlageberechtigten (z.B. Architekten) zu bescheinigen.

6.15
Studien

Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzung erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Antragsbeschreibung.

Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.

6.16
Messtechnik

Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzung erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Antragsbeschreibung.

Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.

7
Zuwendungsverfahren

7.1
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Antragsvordrucke bei der Bezirksregierung Arnsberg als Bewilligungsbehörde zu stellen. Je Vorhaben ist ein Antragsvordruck zu verwenden.

7.2
Antragsvordrucke sind erhältlich bei Nordrhein-Westfalen direkt - dem Bürger- und ServiceCenter NRW unter

-          der Telefonnummer:          0211 837 1001

-          der E-Mail-Adresse:          nrwdirekt@nrw.de 

-          im Internet unter: www.nrwdirekt.de

                                    www.bra.nrw.de

7.3
Anträge können im Zeitraum zwischen dem 4. Februar und dem 5. November eines jeden Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Vorher bzw. nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.4
Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Eine Antragstellung mittels Fax ist
- auch zur Fristwahrung - nicht zulässig.

7.5
Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Maßnahme realisiert, bzw. die Anlage betriebsbereit sein muss, beträgt i.d.R. zwölf Monate. Innerhalb dieser Frist ist auch der Verwendungsnachweis vorzulegen (Ausnahme: anteilig finanzierte Maßnahmen).

7.6
Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn
dieses schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wurde.

7.7
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt für:

-          anteilfinanzierte Vorhaben auf Grundlage der Nr. 1.4 der dem Zuwendungsbescheid beiliegenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P bzw. ANBest-G),

-          Festbetrag finanzierte Vorhaben nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 26.4.2012 außer Kraft.

E R L Ä U T E R U N G E N   Z U   A N L A G E   I

AV                           Antragsvordruck

DIBt                         Deutsches Institut für Bautechnik

EEWärmeG              Erneuerbare Energien Wärmegesetz

EFH, DHH, RH        Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenhaus, Gebäude in einem Wohngebiet, das nur eine Wohnung enthält.
                                Es gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mit benutzt wird und
                                dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird

Einliegerwohnung    eine zweite, meist jedoch kleinere, separate Wohnung in einem Einfamilienhaus. Sie besitzt einen eigenen Zugang
                                und eine eigene Grundversorgung wie Stromzähler oder Telefonanschluss

GewB                      Gewerbebetrieb

KWK                       Kraft Wärme Kopplung

MFH                        Mehrfamilienhaus, Gebäude in einem Wohngebiet, das mehr als nur eine abgeschlossene Wohnung enthält. Es gilt
                                auch dann als Mehrfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mit benutzt wird und
                                dadurch die Eigenart als Mehrfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird

Neubau                    bezeichnet eine aktuell fertiggestellte Immobilie. Mit dem Schlußabnahmeschein    gibt die Baubehörde sie offiziell
                                zum Bezug frei. Im Rahmen dieser Richtlinie werden als Neubau alle Immobilien   bezeichnet, bei denen eine
                                Baugenehmigung aus dem Jahre 2009 oder später vorliegt oder die aufgrund eines Bauantrages aus 2009 oder
                                später errichtet werden

progres.nrw-KWK   gesondertes Förderprogramm nur für Unternehmen

Prozesswärme          Prozesswärme ist Wärme aus Anlagen die Wärme für Prozesse für die gewerbliche oder industrielle Nutzung
                                bereitstellen

RL                           Richtlinie

Wohnung/
Wohneinheit            eine selbstständige, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Wohneinheit bildet, in der ein selbstständiger
                                Haushalt geführt werden kann, ohne dass die Mitbenutzung anderer Räume im Haus mehr als üblich erfolgt

h                             Wirkungsgrad

-MBl. NRW. 2013. S. 102