Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 8 vom 11.4.2013 Seite 115 bis 126

Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest) RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.7 – 31 – 03/2013 v. 21.2.2013
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest) RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.7 – 31 – 03/2013 v. 21.2.2013

2375

Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand
in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest)

RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr – IV.7 – 31 – 03/2013
v. 21.2.2013

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.1.2006 (MBl. NRW. S. 156), zuletzt geändert durch RdErl. v. 19.1.2012 (MBl. NRW. S. 156), wird wie folgt geändert:

1. In der Einleitung wird in Satz 4 die Angabe „Ab 2012“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

2. Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:

„Werden Maßnahmen in Bädern durchgeführt, müssen diese ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleichem Duschplatz mit rutschhemmender Oberfläche ausgestattet sein. Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein.“

3. In Nummer 1.2.6, wird in Satz 1 das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

4. In Nummer 1.3.4 wird die Angabe„2.100“ durch die Angabe „2.500“ ersetzt.

5. In Nummer 1.4 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst.“

6. In Nummer 2.3.5.3 wird die Angabe„3.000“ durch die Angabe 3.300“ und die Angabe „60.000“ durch die Angabe„65.000“ ersetzt.

7 In Nummer 2.4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst.“

8. Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Bei Maßnahmen in Verbindung mit Nr. 5 dieser Richtlinien beträgt der Zeitraum für die Zinsvergünstigung auf Antrag der Förderempfängerin bzw. des Förderempfängers wahlweise 15 oder 20 Jahre nach Fertigstellung.“

b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst.“

9. In Nummer 4.4 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst.“

10. In Nummer 5.2.2 wird in Satz 3, Buchstabe c) das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

11. In Nummer 5.2.3 wird im letzten Satz das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Baumaßnahmen“ ersetzt.

12. In Nummer 5.2.4 werden in Satz 6 nach dem Wort „Uw-Wert“ die Wörter „für das gesamte Fenster inkl. Rahmen“ eingefügt.

13. In Nummer 5.4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst.“

14. Nummer 5.5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „4,85“ durch die Angabe „5,10“ und die Angabe „5,40“ durch die Angabe „5,75“ ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „ Für Mietwohnungen in den Städten Bonn, Köln, Düsseldorf und Münster (Mietniveau 4) beträgt die Mietobergrenze pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat 6,25 Euro.“

15. In Nummer 5.5.4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Diese Belegungsbindung gilt nicht in den Stadterneuerungsgebieten, die als „Städtische Problemgebiete“ zur Förderung in die Programme Soziale Stadt oder Stadtumbau West aufgenommen wurden.“

16. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „19.1.2012“ durch die Angabe „21.2.2013“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „31.12.2015“ durch die Angabe „31.12.2016“ ersetzt.

17. In der Anlage wird nach Nummer 4.8 die folgende Nummer 4.9 eingefügt:

„4.9
In die Förderzusage ist folgender Hinweis aufzunehmen: „Die Förderzusage wird unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011 (2012/21EU) erteilt. Nach den Regeln des sogenannten Almunia-Pakets ist die Soziale Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen einschließlich ihrer Förderprogramme als Teil der Daseinsvorsorge beihilfe-rechtlich zulässig und von einer vorherigen Notifizierung bei der Kommission freigestellt.“

18. In der Anlage wird in Nummer 6.6 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Beträgt das insgesamt gewährte Darlehen nicht mehr 15.000 Euro, erfolgt die Auszahlung des Darlehens

- in einer ersten Rate in Höhe von 50 v. H. bei Beginn der Maßnahme und

- in einer zweiten Rate in Höhe von 50 v. H. nach Fertigstellung und abschließender Prüfung des Kostennachweises durch die Bewilligungsbehörde

- MBl. NRW. 2013 S. 122