Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 8 vom 11.4.2013 Seite 115 bis 126

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III 6 - 71-60-00.03 vom 8.3.2013
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III 6 - 71-60-00.03 vom 8.3.2013

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Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - III 6 - 71-60-00.03
vom 8.3.2013

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach § 57 Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen - in der jeweils geltenden Fassung - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1
Maßnahmen der jagdlichen Aus- und Fortbildung, jagdliches Schießwesen, Jagdgebrauchshundwesen, Fortentwicklung der Jagdtechnik und Jagdsicherheit sowie Schießtechnik, Lehrstätten und Lehrreviere und ähnliches

2.1.1
Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung von Jägerinnen und Jägern sowie Falknerinnen und Falknern

2.1.2
Jagdgebrauchshundwesen einschließlich anerkannter Schweißhundstationen

2.1.3
Neu- und Ausbau von jagdlichen Schießstandanlagen zu zukunftsfähigen Schießstandanlagen, die dem jagdlichen Schießwesen dienen

2.1.4
Instandhaltung von zukunftsfähigen Schießstandanlagen, die dem jagdlichen Schießwesen dienen

2.1.5
Lehrstätten, Lehrreviere

2.1.6
Jagdtechniken, Sicherheit bei der Jagd, Schießtechnik, Erforschung und Fortentwicklung einer zeitgemäßen Jagd

2.1.7
Entwicklung von Konzepten und Strukturen zur gemeinschaftlichen Wildbretvermarktung

2.2
Maßnahmen der Erforschung, Erhaltung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes und ähnliches

2.2.1
Biotopgestaltung, –pflege und –vernetzung zur Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes

2.2.2
Wildbestandssicherung und -verbesserung

2.2.3
Schutz von gefährdeten Wildarten

2.2.4
Wildökologische Forschung einschließlich Monitoring

2.2.5
Untersuchung und Gestaltung sowie Überwachung von Lebensräumen, insbesondere zur Verringerung von Wildschäden in Wäldern

2.3
Maßnahmen
zur Verbesserung der Kenntnisse des Jagdwesens und der Kenntnisse über das Wild und seine Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen einschließlich Lehrmuseen und ähnliches

2.3.1
Veranstaltungen (Seminare, Tagungen)

2.3.2
Ausstellungen, Lehrmuseen

2.3.3
Medienarbeit (Internet, Informationsschriften)

3
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

3.1
Juristische Personen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben schwerpunktmäßig die Förderung des Jagdwesens gehört

3.2
Natürliche Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen von natürlichen Personen, die schwerpunktmäßig Aufgaben entsprechend der Nummer 3.1 erfüllen

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

4.2
Finanzierungsart

4.2.1
Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für alle Maßnahmen außer den unter Nummer 4.2.2 aufgeführten Maßnahmen. In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel Forschungsprojekte) können bis zu 100 Prozent (Vollfinanzierung) der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, außer den unter Nummer 4.2.2 aufgeführten Maßnahmen. Vollfinanzierungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

4.2.2
Festbetragsfinanzierung:

- bei den Schweißhundstationen in Höhe von 1 500 Euro je Schweißhundstation pro Jahr und

- bei den Prüfungsveranstaltungen für Jagdgebrauchshunde. Die Festbeträge für die einzelnen Prüfungen werden jährlich von der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgelegt und bekannt gegeben. Bis zur Bekanntgabe der neuen Festbeträge sind die bisherigen Festbeträge anzuwenden.

4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4
Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

Bagatellgrenze: 250 Euro

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1
Diese Richtlinie betrifft Maßnahmen, soweit sie in Nordrhein-Westfalen realisiert und wirksam werden.

5.2
Bauten und bauliche Anlagen sind für die Mindestdauer von zehn Jahren, Sachen und technische Einrichtungen für die Mindestdauer von fünf Jahren dem Förderungszweck entsprechend zu nutzen. Die Bindungsfrist beginnt mit dem auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahr.

5.3
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhabern, Bewerberinnen und Bewerbern um die Erlangung des ersten Jagdscheins und den unteren Jagdbehörden zur Durchführung von Jägerprüfungen im Rahmen der Nutzungsmöglichkeiten die Benutzung geförderter Schießstandanlagen zu gestatten. Bau- und Unterhaltung von Schießständen sind nur förderfähig, wenn allen nordrhein-westfälischen Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhabern der Zugang gewährt wird.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 der VV Grundmuster (VVG) zu § 44 LHO bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Mehrere gleichartige Vorhaben können in einem Antrag zusammengefasst werden.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist die obere Jagdbehörde.

6.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO unter Beifügung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu erlassen.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

In geeigneten Fällen kann die Bewilligungsbehörde die Zuwendung abweichend von Nummer 7.1 VV zu § 44 LHO in zeitlich festgelegten Teilbeträgen auszahlen.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu erbringen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

7.1

Diese Richtlinien treten am 1. April 2013 in Kraft.

7.2
Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die bisherigen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe - RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 24. September 2000 (MBl. NRW. S. 1291), zuletzt geändert durch RdErl. vom 12. April 2010 (MBl. NRW. S. 329) – außer Kraft.

8
Befristung

Diese Richtlinien treten am 31. März 2018 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2013 S. 123