Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 9 vom 18.4.2013 Seite 127 bis 146
Änderung der Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen Bek. d. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen v. 28.3.2013 |
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Änderung der Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen Bek. d. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen v. 28.3.2013
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Änderung der Hausordnung des
Landtags Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
v. 28.3.2013
Aufgrund Artikel 39 Abs. 2 der Landesverfassung NRW wird die Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 22.2.2012 (MBl. NRW. S. 148) wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 wird neu gefasst:
„In allen Gebäuden und Räumen des Landtags gilt das Rauchverbot des Nichtraucherschutzgesetzes NRW. Ein Rauchverbot besteht darüber hinaus im Eingangsbereich außen vor und neben der Drehtür sowie vor und neben der Besuchertür.
Als Raucherzonen sind folgende Außenbereiche freigegeben:
- die von der Wandelhalle aus erreichbaren beiden Terrassen der Ebene 3,
- der überdachte Durchgang neben den Fahrradstellplätzen,
- die Raucherterrasse des Dienstgebäudes Lippestrasse,
sowie darüber hinaus
- die Restaurantterrasse während ihrer Öffnungszeiten,
- die Innenhöfe des Landtags nur für internes und externes Betriebspersonal.“
2. Diese Änderung tritt am 1.5.2013 in Kraft.
Düsseldorf, den 28. März 2013
Carina G ö d e c k e
- Die Präsidentin des Landtags
Nordrhein-Westfalen -
- MBl. NRW.2013 S. 128