Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 9 vom 18.4.2013 Seite 127 bis 146

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“; hier: Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz und Gläubigeraufruf nach § 13 VereinsG i. V. m. § 15 DV zum VereinsG Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 14.3.2013
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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“; hier: Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz und Gläubigeraufruf nach § 13 VereinsG i. V. m. § 15 DV zum VereinsG Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 14.3.2013

III.

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots
des Vereins „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“;
hier: Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz und Gläubigeraufruf nach § 13 VereinsG i. V. m. § 15 DV zum VereinsG

Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales
v. 14.3.2013

Das Verbot des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 21. April 2010 gegen den Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ wurde am 19. Mai 2010 im Bundesanzeiger (S. 1774) bekannt gemacht.

Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde von dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein durch Urteil vom 13. November 2012 abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 04. Januar 2013 wurde mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013 zurückgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19. Februar 2013 beschlossen, dass das Beschwerdeverfahren eingestellt wird. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben:

Verfügung

1.      Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ laufen den Strafgesetzen zuwider. Der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.      Der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.      Dem Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

4.      Das Vermögen des Vereins „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.      Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

6.      Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

-     ihre Forderungen bis zum 31. Mai 2013 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein anzumelden,

-     ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-     nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 31. Mai 2013 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

- MBl. NRW. 2013 S. 145