Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 10 vom 6.5.2013 Seite 147 bis 156

Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2210-97/13 – v. 10.4.2013
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Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2210-97/13 – v. 10.4.2013

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Bestimmungen  zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung
(BWB)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2210-97/13 –
v. 10.4.2013

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 2.6.2007 (MBl. NRW. S. 413), zu- letzt geändert durch RdErl. vom 21.3.2012 (MBl. NRW. S. 161), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 der Tabelle wird die Angabe „27.000“ durch die Angabe „29.000“ und die An- gabe „32.500“ durch die Angabe „35.000“ ersetzt.

b) In Spalte 3 der Tabelle wird die Angabe „20.000“ durch die Angabe „21.500“ und die An- gabe „25.500“ durch die Angabe „27.500“ ersetzt.

2. Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „errichtet,“ die Wörter „der oder die den Anforderungen der Nummer 4.3.5 DIN 18040-2 entsprechen,“ eingefügt, die Angabe „2.100“ wird durch die Angabe „2.500“ und die Angabe „46.200“ wird durch die Angabe „50.000“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Angabe „3.000“ durch die Angabe „3.300“ und die Angabe „60.000“ durch die Angabe „65.000“ ersetzt.

3. Nach Nummer 3.2.4 wird folgende neue Nummer 3.2.5 angefügt:

„3.2.5
Zusatzdarlehen für Einrichtungsgegenstände

Für die Erstausstattung eines Wohnheimplatzes mit festen Einbauten gemäß DIN 276-1 kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von maximal 3.500 Euro pro Platz gewährt werden. Das Kosten- nachweisverfahren nach Nummer 4.5 WFB ist entsprechend anzuwenden.“

4. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:

„a) Für die Dauer der Zweckbindung ist das Baudarlehen bei der Förderung von Wohnheimen in Gemeinden der Mietniveaus 1 und 2 mit 0,5 v.H. und bei der Förderung von Wohnheimen in Gemeinden der Mietniveaus 3 und 4 mit 0 v.H. bis zum Ablauf des 10. Jahres, danach mit 0,5 v.H. zu verzinsen. Das Mietniveau einer Gemeinde ergibt sich aus Tabelle 1 im Anhang zu den WFB. Nach Ablauf der Zweckbindung wird das Baudarlehen marktüblich verzinst.“

b) In Buchstabe b) wird die Angabe „1 v.H.“ durch die Angabe „2 v.H.“ ersetzt.

5. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „21. März 2012“ durch die Angabe „10. April 2013“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2011“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“ und die Angabe „31. Dezember 2009“ durch die Angabe „21. März 2012“ ersetzt.

6. In Nummer 4 der Anlage wird die Angabe „Sätze 3 bis 5“ durch die Angabe „Sätze 3 und 4“ ersetzt.

- MBl. NRW. 2013 S. 149