Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 13 vom 28.6.2013 Seite 191 bis 200

Fünfte Satzungsänderung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 15.5.2013
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Fünfte Satzungsänderung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 15.5.2013

II.

Fünfte Satzungsänderung des Versorgungswerks
der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen
vom 15.5.2013

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen hat am 15. Mai 2013 folgende Fünfte Satzungsänderung beschlossen:

1. § 6 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. die Bestellung von zwei Geschäftsführern,"

2. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der im Landtag vertretenen Fraktionen. Zu den weiteren Mitgliedern des Vorstandes gehören ein Geschäftsführer, der nicht dem Versorgungswerk angehört, sowie ein ehemaliger Abgeordneter. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören. Wird ein Mitglied der Vertreterversammlung in den Vorstand gewählt, scheidet dieses aus der Vertreterversammlung aus. Die Vertreterversammlung bestellt zwei Geschäftsführer. Sie bestimmt zugleich, welcher Geschäftsführer dem Vorstand angehört. Der andere Geschäftsführer vertritt diesen im Fall der Abwesenheit mit Stimmrecht im Vorstand. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Wählbar sind sowohl Mitglieder des Landtags als auch ehemalige Abgeordnete, die dem Versorgungswerk angehören. Die Wahl des weiteren ehemaligen Abgeordneten erfolgt auf der Grundlage eines Wahlvorschlags der „Vereinigung ehemaliger Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen“. Gewählte, die bei der Wahl anwesend sind, haben sich sofort nach der Wahl aller Vorstandsmitglieder zur Annahme des Amtes zu erklären. Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihre Annahmeerklärungen bei der Wahl schriftlich vorliegen. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes."

3. § 9 erhält folgende Fassung:

"(1) Die beiden Geschäftsführer bilden die Geschäftsführung. Diese leitet die Geschäftsstelle, führt die laufenden Geschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstands. Die Geschäftsführer sind einzelvertretungsberechtigt.

(2) Für die Aufgabenerledigung können weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt werden. Sie werden von der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand eingestellt und entlassen. Die Entlassung darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."

4. § 11 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"(2) Nach Ausscheiden aus dem Landtag können freiwillige Beiträge nach Maßgabe des § 29 geleistet werden."

5. An § 43 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für die Zeit zwischen dem Vertragsschluss und dem Inkrafttreten der Satzung für das gemeinsame Versorgungswerk kann nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Vertrags von den Regelungen dieser Satzung abgewichen werden."

6. In § 45 Satz 1 wird der Passus „rückwirkend zum 01.03.2012“ gestrichen.

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 31.05.2013 – AZ. Vers. 35-00-1 U 27 III B 4 – die Genehmigung zur Satzungsänderung erteilt.

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet.

Düsseldorf, den 6. Juni 2013

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

(gez. Eckhard U h l e n b e r g)

- MBl. NRW. 2013 S. 197