Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 13 vom 28.6.2013 Seite 191 bis 200

Geschäftsordnung der Prüfungskommission für Qualitätsweine
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Geschäftsordnung der Prüfungskommission für Qualitätsweine

II.

Geschäftsordnung der Prüfungskommission für Qualitätsweine

Bek. d.s Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
 Natur- und Verbraucherschutz
v. 16.6.2013

Gemäß § 25 Absatz 2 der Weinverordnung (WeinV 1995 in der Fassung vom 21.4.2009, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29.9.2011, BGBl. I S. 1996) in Verbindung mit § 11 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (DV WeinG NRW vom 8.8.1997, GV. NRW S. 264) wird folgende Geschäftsordnung mit Zustimmung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht, die die Geschäftsordnung vom 30.6.1999 (MBl. NRW. S. 977) ablöst :

§ 1
Zuständige Stelle für Prüfung von Weinen

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter ist die zuständige Stelle für die Prüfung und Herabstufung von Weinen; er teilt die Amtliche Prüfnummer ( A.P.- Nr. ) zu.

§ 2
Kommission

(1) Zur Durchführung der Prüfung obliegt der Kommission die Aufgabe, die im Lande Nordrhein-Westfalen aus heimischem Lesegut hergestellten Weine nach § 11 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes sensorisch zu prüfen.

(2) Die Prüfung kann nach Maßgabe der zwischen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz getroffenen Verwaltungsvereinbarung auch durch eine Sachverständigenkommission für Qualitätsweinprüfung der Prüfstelle Koblenz der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erfolgen.

§ 3
Kommissionsmitglieder

(1) Die Berufung als Kommissionsmitglied setzt den erfolgreichen Abschluss einer Prüferschulung voraus. Der Zeitraum zwischen Abschluss der Prüferschulung und der Berufung soll drei Jahre nicht übersteigen. Eine Berufung kommt für Personen, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, nicht in Betracht.

(2) Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertretungen werden durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer oder durch eine von ihm beauftragte Person zur gewissenhaften Ausübung der Prüftätigkeit und zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet.

§ 4
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung obliegt dem Landesbeauftragten. Er ist verantwortlich für die organisatorischen Vorarbeiten sowie die ordnungsgemäße Abwicklung der Qualitätsweinprüfung.

(2) Er beruft die Kommission mindestens zweimal jährlich ein. Bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder ist rechtzeitig deren Stellvertretung zu informieren und einzuladen.

Die Kommission kann Gäste ohne Stimmrecht zulassen.

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

§ 5
Erteilung der Prüfnummer

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Amtlichen Prüfungsnummer ist auf einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 9, Abschnitt I der Weinverordnung aufgeführten Angaben enthält. Er ist spätestens am Tag vor dem angekündigten Sitzungstermin beim Landesbeauftragten einzureichen. Spätestens zur Sitzung hat das Ergebnis der chemischen Analyse eines amtlich zugelassenen Labors gemäß § 23 Weinverordnung vorzuliegen, das die in Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben enthält.

(2) Der Landesbeauftragte prüft, ob der Antrag auf Erteilung einer Amtlichen Prüfnummer ordnungsgemäß ist und das Erzeugnis nach den Angaben im Antrag den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht. Bei unvollständigen Angaben fordert er die schriftliche Ergänzung innerhalb eines Monats.

(3) Für das Prüfverfahren gilt § 24 Weinverordnung.

Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 9, Abschnitt II angegebene Verfahren. Die Prüfung erfolgt verdeckt. Jedes Kommissionsmitglied führt die Bewertung der sensorischen Prüfmerkmale schriftlich durch und trägt die jeweiligen Punktzahlen bei den Prüfmerkmalen und die Qualitätszahl in den Prüfbeleg ein. Eine Durchschrift des Prüfbelegs wird nach Ablauf der Prüfung dem Landesbeauftragten übergeben.

(4) Die abschließende Bewertung eines Weines wird von ihm aus dem Mittel der abgegebenen Qualitätszahlen errechnet. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Bei Abweichungen in der Beurteilung wird eine Diskussion in Abstimmung mit dem Geschäftsführer geführt, die zur abschließenden Bewertung führt.

Bei erheblichen Unterschieden in der Beurteilung kann eine nochmalige Verkostung – möglichst unter Heranziehung einer weiteren Flasche – zugelassen werden.

§ 6
Protokoll

(1) Der Landesbeauftragte führt das Sitzungsprotokoll und teilt den Antragstellern mit der Prüfnummer das Ergebnis durch den Prüfbescheid gemäß § 26 Absatz 1 Weinverordnung schriftlich mit.

(2) Innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung der Prüfungskommission sind der Aufsichtsbehörde eine Abschrift des Protokolls sowie eine Übersicht über die Prüfungsergebnisse einzureichen. Zum Jahresende ist eine Gesamtübersicht über die geprüften Weine des Prüfungsjahrganges zu fertigen.

§ 7
Gebührenpflicht

Die Qualitätsweinprüfung ist gebührenpflichtig nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 8
Abschluss des Verfahrens

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als regionaler Träger von Weinprämierungen kann die Punktbewertung der Qualitätsweinprüfung für die Prämierung der angestellten Weine übernehmen. Hierfür ist nach Abschluss der amtlichen Qualitätsweinprüfung auf Antrag eine nochmalige Bewertung der Weine zulässig.

- MBl. NRW. 2013 S. 198