Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 18 vom 14.8.2013 Seite 291 bis 314

Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der „Medizinischen Fachangestellten“/des „Medizinischen Fachangestellten“ der Ärztekammer Nordrhein vom 9. November 2012
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der „Medizinischen Fachangestellten“/des „Medizinischen Fachangestellten“ der Ärztekammer Nordrhein vom 9. November 2012

21220

Änderung der Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf
der „Medizinischen Fachangestellten“/des „Medizinischen Fachangestellten“
der Ärztekammer Nordrhein
vom 9. November 2012

Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der „Medizinischen Fachangestellten“/ des „Medizinischen Fachangestellten“ der Ärztekammer Nordrhein vom 22. September 2006 (MBl. NRW. 2013 S. 292) wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a)      § 1 Abs. 2 Satz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen, können an einem Ort mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.“

b)     Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Für überregional stattfindende Prüfungen werden überregionale Prüfungsausschüsse errichtet.“

c)      Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(5) Die Verantwortung für die Abnahme der Abschlussprüfungen nach dieser Prüfungsordnung obliegt den regionalen bzw. überregionalen Prüfungsausschüssen.“

2. Es wird ein neuer § 2 a eingefügt. Dieser erhält folgende Fassung:

㤠2 a
Zentraler Aufgabenerstellungs- und Aufgabengenehmigungsausschuss

Für zentrale schriftliche Prüfungen können für die Aufgabenerstellung und die Aufgabengenehmigung als gesonderte Ausschüsse ein Aufgabenerstellungsausschuss und ein Aufgabengenehmigungsausschuss errichtet werden. Der Aufgabengenehmigungsausschuss ist entsprechend § 2 zusammenzusetzen.“

3. § 11 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zentralen“ durch das Wort „überregionalen“ und das Wort „zentrale“ durch das Wort „ überregionale“ ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Der zentrale Aufgabenerstellungsausschuss nach § 2a erstellt die Prüfungsaufgaben, Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Ausbildungsordnung. Der Prüfungsgenehmigungsausschuss genehmigt diese.“  

b)        Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„(2) Die regionalen Prüfungsausschüsse sind für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen gehalten, Prüfungsaufgaben, die vom zentralen Prüfungsgenehmigungsausschuss beschlossen sind, zu übernehmen und sich an von diesem beschlossenen Musterlösungen und Bewertungshinweisen zu orientieren. Bei Durchführung einer elektronischen Auswertung der Prüfungsaufgaben bedienen sich die Prüfungsausschüsse der zentralen Auswertungsstelle bei der Ärztekammer.“

c)         Absatz 3 entfällt.

5. § 27 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.“

Artikel 2

Die Änderung der Prüfungsordnung tritt am 1.3.2013 in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 15.12.2012

Rudolf H e n k e
- Präsident -

Genehmigt:

Düsseldorf, den 12. April 2013

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: 231 – 1200.7 –

Im Auftrag
(Dr. S t o l l m a n n)

- MBl. NRW. 2013 S. 297