Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 19 vom 20.8.2013 Seite 315 bis 352

Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 9. März 2013 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 –IV v. 22.7.2013
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Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 9. März 2013 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 –IV v. 22.7.2013

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 7
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 9. März 2013

Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 –IV
v. 22.7.2013

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4400-1-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 7
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 9. März 2013

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)    Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-       Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)    mit dbb beamtenbund und tarifunion.

§ 1
Änderung des TV-L

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 12. Dezember 2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in Teil B. Sonderregelungen nach der Angabe zu § 49 folgende Angabe eingefügt:

"§ 50 Sonderregelungen für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg"

2. § 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe j wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:

"k) Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg (§ 50)."

3. Die Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1 wird aufgehoben.

4. Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"2Sie betragen

a)      in den Entgeltgruppen 1 bis 8

-   28,48 Euro ab 1. Januar 2013

-   29,32 Euro ab 1. Januar 2014

b)      in den Entgeltgruppen 9 bis 15

-   56,93 Euro ab 1. Januar 2013

-  58,61 Euro ab 1. Januar 2014."

5. Die Protokollerklärungen zu § 20 werden aufgehoben.

6. In § 21 werden die Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 Satz 4 werden die Wörter "diejenigen Beträge unberücksichtigt, die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis der Tagesdurchschnitte zustanden." durch die Wörter "die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt." ersetzt.

b) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

"3. 1Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. 2Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen."

c) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "des § 3 Absatz 2 und des" durch die Wörter "von § 3 Absatz 2, § 3a und" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:

"Protokollerklärung zu § 22 Absatz 2:

Im Falle der Arbeitsverhinderung nach § 3a Entgeltfortzahlungsgesetz stehen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers das Krankengeld nach § 44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten Krankenversicherungsträgers oder des Beihilfeträgers gleich."

8. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage."

b) Satz 4 wird aufgehoben.

c) Die Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.

d) In der Überschrift der Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe "7" durch die Angabe "6" ersetzt.

9. In § 33 Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter "einer abschlagsfreien" durch das Wort "der" ersetzt.

10. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter ", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter ", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007" gestrichen.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter ", frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene erreicht ist" gestrichen.

cc) In Buchstabe c werden die Wörter ", frühestens zum 31. Dezember 2007" gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Buchstaben a, b, d und e werden jeweils die Wörter ", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007" gestrichen.

bb) In Buchstabe f werden die Wörter ", frühestens jedoch zum 30. Juni 2012" gestrichen.

cc) In Buchstabe g wird das Datum "31. Dezember 2012" durch das Datum "31. Dezember 2014" ersetzt.

11. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 3 Absatz 10 wie folgt gefasst:

"3. Der Einsatzzuschlag beträgt:

-  17,82 Euro ab 1. Januar 2013

-  18,35 Euro ab 1. Januar 2014."

b) In Nr. 10 wird die Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1 aufgehoben.

12. In § 42 Nr. 2 wird die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 3 Absatz 10 wie folgt gefasst:

"3. Der Einsatzzuschlag beträgt:

-  17,82 Euro ab 1. Januar 2013

-  18,35 Euro ab 1. Januar 2014."

13. In § 44 Nr. 4 werden die Wörter "einer abschlagsfreien" durch das Wort "der" ersetzt.

14. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) 1Beschäftigte im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage). 2Hierfür finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung."

b) In Nr. 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einer abschlagsfreien" durch das Wort "der" ersetzt.

15. Nach § 49 wird folgender § 50 eingefügt:

"§ 50
Sonderregelungen für Beschäftigte in Zentren
für Psychiatrie Baden-Württemberg

Nr. 1
Zu § 1 Absatz 1 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg neben den Sonderregelungen in § 42 und § 43.

Nr. 2
Zu § 27 - Zusatzurlaub -

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg, die überwiegend und nicht nur vorübergehend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Menschen stehen, erhalten im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub, soweit sich nicht aufgrund von Absatz 1 Satz 1 ein entsprechender Anspruch auf mehr als einen Tag Zusatzurlaub ergibt; § 26 gilt für diesen Zusatzurlaub entsprechend." "

16. In Anlage A wird der Anhang zu Teil III durch den diesem Tarifvertrag als Anlage A beigefügten Anhang zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L ersetzt.

17. Die Anlagen B bis F werden durch die Anlagen B bis F dieses Tarifvertrages ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Berlin, den 9. März 2013

- MBl. NRW. 2013 S. 317