Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 19 vom 20.8.2013 Seite 315 bis 352

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 9. März 2013 Bek. d. Finanzministeriums – B 4420 – 2 – IV v. 22.7.2013
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Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 9. März 2013 Bek. d. Finanzministeriums – B 4420 – 2 – IV v. 22.7.2013

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege)
vom 9. März 2013

Bek. d. Finanzministeriums – B 4420 – 2 – IV
v. 22.7.2013

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4420-2-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20319) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege)
vom 9. März 2013

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-       Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit dbb beamtenbund und tarifunion.


§ 1
Änderung des TVA-L Pflege

Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 12. Dezember 2012, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"1Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende

a)      in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013

im ersten Ausbildungsjahr                                 904,03 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                              968,14 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                             1.071,39 Euro,

b)      ab 1. Januar 2014

im ersten Ausbildungsjahr                                 930,70 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                              996,70 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                             1.103,00 Euro."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"1Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu angefügt:

"(3) 1Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst (entsprechend § 7 Absatz 2 TV-L) pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

3. Nach § 18 wird folgender § 18a neu eingefügt:

"§ 18a
Übernahme von Auszubildenden

1Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. 2Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. 3Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 4Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. 5Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

Protokollerklärungen zu § 18a:

1.      1Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungsdienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen. 2Steht in der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Arbeitsplatz im Sinne des § 18a Satz 3 zur Verfügung, wirkt die Ausbildungsdienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine Übernahme in eine andere Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.

2.      Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 18a möglich."

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit"

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) § 18a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft."

c) In Absatz 2 werden die Wörter ", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009," gestrichen.

d) In Absatz 3 werden die Wörter ", frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene erreicht ist," gestrichen.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird das Datum "31. Dezember 2012" durch das Datum "31. Dezember 2014" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter ", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008" gestrichen.

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Berlin, den 9. März 2013

- MBl. NRW. 2013 S. 345