Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 21 vom 28.8.2013 Seite 391 bis 408

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April 2013 Bek. d. Finanzministeriums – B 4500 – 1 –IV v. 7.8.2013
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zugehörige Anlagen :
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Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April 2013 Bek. d. Finanzministeriums – B 4500 – 1 –IV v. 7.8.2013

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 11. April 2013

Bek. d. Finanzministeriums – B 4500 – 1 –IV
v. 7.8.2013

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 (veröffentlicht mit der Bek. d. Finanzministeriums – B 4500-1-IV – v. 8.11.2006 – SMBl. NRW 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 11. April 2013

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

dem Marburger Bund,

- Bundesverband -,

vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften

Die gekündigten Vorschriften des § 8 Absatz 1 und des § 16 Absatz 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 12. Dezember 2012 werden wieder in Kraft gesetzt.

§ 2
Änderung des TV-Ärzte

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. Dezember 2012, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile zu § 32 erhält folgenden Wortlaut:

„§ 32 (aufgehoben)“

b) Nach der Zeile „§ 40 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen“ wird die folgende Zeile eingefügt:

„§ 41 Sonderregelungen für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin“.

c) Der Wortlaut zu den Anlagen A und B wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Anlage A 1

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. August 2013

 Anlage A 2

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte für die Zeit vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014

 Anlage B

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte ab 1. März 2014“.

2. In § 1 Absatz 6 werden den Sätzen die Satzbezeichnungen „1“ und „2“ vorangestellt und nach der Angabe „TV-Ärzte“ ein Punkt angefügt.

3. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe f wird die Angabe „0,64 €;“ durch die Angabe „10 v.H.“ ersetzt.

b) Nach der Angabe „10 v.H.“ werden die Wörter „in den Fällen der Buchstaben a bis e beziehen sich die Werte bei Ärzten der Entgeltgruppe Ä 1 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 und bei Ärzten der Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt“ durch die Wörter „des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe“ ersetzt.

4. In § 15 Absatz 2 werden die Angaben „A und B“ durch die Angaben „A 1, A 2 und B“ ersetzt.

5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf Stufen“ durch die Wörter „Entgeltgruppe Ä 1 umfasst sechs, die Entgeltgruppe Ä 2 umfasst fünf“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Angaben „A und B“ durch die Angaben „A 1, A 2 und B“ ersetzt.

6. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„Der Einsatzzuschlag beträgt

 - ab 1. März 2013 17,71 Euro,

 - ab 1. März 2014 18,06 Euro.“

7. In § 21 werden die Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 Satz 4 werden die Wörter „diejenigen Beträge unberücksichtigt, die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis der Tagesdurchschnitte zustanden.“ durch die Wörter „die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.“ ersetzt.

b) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3. 1Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. 2Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.“

c) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des § 3 Absatz 2 und des“ durch die Wörter „von § 3 Absatz 2, § 3a und“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:

Protokollerklärung zu § 22 Absatz 2:

Im Falle der Arbeitsverhinderung nach § 3a Entgeltfortzahlungsgesetz stehen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers das Krankengeld nach § 44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten Krankenversicherungsträgers oder des Beihilfeträgers gleich.“

9. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage; maßgeblich für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt.“

b) Satz 4 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.

d) Nach Satz 6 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:

Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 2:

1Für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis über den 11. April 2013 hinaus fortbestanden hat, beträgt im Kalenderjahr 2013 der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. 2§ 26 Absatz 2 bleibt unberührt.“

e) In der Überschrift der Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

10. § 32 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung aufgehoben.

11. § 39 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b werden die Wörter „zum Schluss eines Kalendervierteljahres“ gestrichen und das Datum „28. Februar 2013“ durch das Datum „31. Januar 2015“ ersetzt.

b) In den Buchstaben c und g wird jeweils das Datum „28. Februar 2013“ durch das Datum „31. Januar 2015“ ersetzt.

c) Buchstabe f wird unter Beibehaltung der Buchstabenbezeichnung aufgehoben.

12. Die Anlagen A und B werden durch die Anlagen A 1, A 2 und B dieses Tarifvertrages ersetzt.

§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 11. April 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die §§ 1 und 2 nur, wenn dies bis zum 31. Oktober 2013 schriftlich beantragt wird.

§ 4
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

a) § 2 Nummer 5 Buchstabe a am 1. September 2013 und

b) § 2 Nummer 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2013

in Kraft.

Berlin, den 11. April 2013

- MBl. NRW. 2013 S. 392