Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 21 vom 28.8.2013 Seite 391 bis 408

Runderlass zur Durchführung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes RdErl. d. Finanzministeriums - B 3003 - 25 - IV C 1 v. 9.8.2013
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Runderlass zur Durchführung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes RdErl. d. Finanzministeriums - B 3003 - 25 - IV C 1 v. 9.8.2013

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Runderlass zur Durchführung
 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

RdErl. d. Finanzministeriums - B 3003 - 25 - IV C 1
v. 9.8.2013

Mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 233) wurden das bis dahin über Artikel 125a Absatz 1 Grundgesetz fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz und die in Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b) bis e) Dienstrechtsanpassungsgesetz aufgeführten Verordnungen, jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zum 1. Juni 2013 in Landesrecht übergeleitet. Während die aufgeführten Verordnungen ihre bisherigen Bezeichnungen behalten, wird das übergeleitete Bundesbeamtenversorgungsgesetz in „Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW)“ umbenannt und durch Artikel 6 Dienstrechtsanpassungsgesetz geändert.

Eine nicht amtliche Fassung des LBeamtVG NRW ist auf der Internetseite des Finanzministeriums unter   

http://www.fm.nrw.de/allgemein_fa/steuerzahler/gesetze/landesrecht/index.php

veröffentlicht.

Bei der Durchführung  des LBeamtVG NRW bitte ich folgendes zu beachten:

1.
Allgemeines

Die Änderung des LBeamtVG NRW durch Artikel 6 Dienstrechtsanpassungsgesetz beinhaltet insbesondere die Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung und die Anpassung des Versorgungsrechts aufgrund der bereits seit 1. Januar 2012 geltenden Neuregelung zum Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

Soweit das LBeamtVG NRW auf beamtenrechtliche Vorschriften des Bundes verweist, finden diese in der jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.

2.
Wartezeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge (§ 5 Absatz 3 LBeamtVG NRW)

Durch die Neufassung des § 5 Absatz 3 Satz 1 LBeamtVG NRW wurde klargestellt, dass die Wartezeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge aus dem zuletzt innegehabten Amt entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04) wieder zwei Jahre beträgt. Die Zweijahresfrist gilt sowohl für Beamtinnen und Beamte, die einer Laufbahn angehören, als auch für laufbahnfreie Beamtinnen und Beamte.

3.
Altersteilzeit (§§ 6 Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz, 69h LBeamtVG NRW)

Mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz wurde die am 31. Dezember 2012 ausgelaufene Regelung zur Altersteilzeit mit geänderten Konditionen verlängert. Eine nach § 65 Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), bewilligte Altersteilzeit ist zu acht Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.

Für bereits bestandskräftig bewilligte und angetretene Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012 verbleibt es aufgrund der Übergangsregelung des § 69h LBeamtVG NRW bei einer Ruhegehaltfähigkeit von neun Zehnteln.

4.
Ausbildungszeiten (§§ 12 Absatz 1,  69g LBeamtVG NRW)

Zeiten einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit können nur noch bis zu 855 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten einer Hochschulausbildung gehören auch Zeiten von für die Ausbildung vorgeschriebenen Praktika.

Diese mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz erfolgte Absenkung des Umfangs der Berücksichtigungsfähigkeit von Hochschulausbildungszeiten gilt für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2017 eintreten. In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Juli 2017 eintreten, erfolgt die Absenkung schrittweise entsprechend der Übergangsregelung in § 69g LBeamtVG NRW.

Zeiten einer Fachschulausbildung - und gegebenenfalls darin enthaltener vorgeschriebener Praktika -einschließlich der Prüfungszeit sind bis zu 1095 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig.

Insgesamt können Zeiten einer Fachschul- und Hochschulausbildung höchstens bis zu 1095 Tagen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

5.
Versorgungsabschlag (§§ 14 Absatz3, 69f LBeamtVG NRW)

Mit der Änderung des § 14 Absatz 3 LBeamtVG NRW durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz wurden die Versorgungsabschläge an die seit 1. Januar 2012 angehobenen Altersgrenzen angepasst.

Beamtinnen und Beamte mit einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) können weiterhin ab dem vollendeten 63. Lebensjahr ohne Abschläge auf das Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt werden. Dementsprechend bleibt auch der maximale Versorgungsabschlag von 10,8 vom Hundert unangetastet.

Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ist weiterhin ab dem vollendeten 63. Lebensjahr möglich (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 Landesbeamtengesetz). Infolge der steigenden Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht sich der Versorgungsabschlag schrittweise auf maximal 14,4 vom Hundert (vergleiche auch § 69f Absatz 1 LBeamtVG NRW). Für Beamtinnen und Beamten, für die besondere Altersgrenzen gelten (Polizei, Justizvollzug und Einsatzdienst der Feuerwehr), tritt keine Veränderung ein.

Die Altersgrenze für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt für Beamtinnen und Beamte, die wegen einer nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, wird von 63 auf 65 Jahre angehoben. Der Versorgungsabschlag beträgt in diesen Fällen weiterhin höchstens 10,8 vom Hundert.

Die Altersgrenze wird unter Berücksichtigung der schrittweisen Anhebung angepasst (vergleiche § 69f Absatz 2 LBeamtVG NRW).

In Anlehnung an das Rentenrecht entfällt bei langen Dienstzeiten der Versorgungsabschlag als Ausgleich für die Anhebung der Altersgrenze:

-          bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und berücksichtigungsfähigen Zeiten von 45 Jahren,

-          bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei vollendetem 63. Lebensjahr und berücksichtigungsfähigen Zeiten von 40 Jahren.

Als Zeiten werden insbesondere folgende Zeiten berücksichtigt:

-          Beamten-, Wehr-, Zivil- und Vordienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§§ 6, 8 – 10 LBeamtVG NRW)

-          Pflichtbeitragszeiten nach § 14a Absatz 2 Satz 1 LBeamtVG NRW. Diese Zeiten können dem Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen werden. Nicht im Versicherungsverlauf enthaltene Zeiten, für die zum Beispiel eine Beitragserstattung gezahlt wurde, können nicht berücksichtigt werden. Auch sind Zeiten nicht berücksichtigungsfähig, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand.

-          Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Dabei werden Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes unabhängig vom Geburtszeitpunkt des Kindes, das heißt auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder, berücksichtigt.

Teilzeitbeschäftigungen und Zeiten mit einer eingeschränkten Verwendung werden unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang als ganze Zeiträume berücksichtigt.

Im Übrigen kann § 69f LBeamtVG NRW nur dann Anwendung finden, wenn nach § 14 Absatz 3 LBeamtVG NRW grundsätzlich höhere Versorgungsabschläge als nach dem bisherigen Beamtenversorgungsrecht zu erheben wären.

6.
Versorgungsausgleich (§ 57 LBeamtVG NRW)

Die Vorschriften, die sich auf den Versorgungsausgleich beziehen, wurden mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz an die seit dem 1. September 2009 geltenden Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes angepasst.

Das sogenannte „Pensionistenprivileg“ wurde abgeschafft. Die Bezüge von Versorgungsberechtigten werden unmittelbar mit Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekürzt, unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehepartner ab diesem Zeitpunkt bereits Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht.

Das Pensionistenprivileg findet nur noch dann Anwendung, wenn der Ruhestand vor dem 1. Juni 2013 begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war.

- MBl. NRW. 2013 S. 397