Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 24 vom 15.10.2013 Seite 431 bis 444
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk v. 22.8.2013 |
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk v. 22.8.2013
20310
Zuständigkeit für
Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk
v. 22.8.2013
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 TV-L bzw. TVöD (Beschäftigte) in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
1
Grundsätzliche Zuständigkeit
1.1
Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der
Personalaktenführung der bei ihnen tätigen Beschäftigten sowie Auszubildenden
sind die Leitungen
- der Bezirksregierungen,
- des Geologischen Dienstes NRW – Landesbetrieb -,
- des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW (einschließlich Betriebsstellen)
- des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW
als Beschäftigungsbehörden, soweit nicht nachfolgend andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
1.2
Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
(Ministerium) ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten
einschließlich der Führung der Personalakten der Leitungen der Behörden,
Einrichtungen und Landesbetriebe zuständig. Dies gilt nicht für die Bezirksregierungen.
1.3
Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Nummer 1.1 im Einzelfall an sich
ziehen.
2
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung
2.1
Die vorbereitenden Arbeiten für sämtliche Personalentscheidungen nach §§ 11, 12
Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO LR) erfolgen durch
die in Nummer 1.1 genannten Dienststellen. Die Vorlage an das Ministerium für
Inneres und Kommunales und an das Finanzministerium bzw. die Landesregierung
erfolgt durch das Ministerium.
2.2
Unbeschadet der Regelungen von §§ 11, 12 GO LR bleibt dem Ministerium
vorbehalten:
2.2.1
die Einstellung und Festlegung der Eingruppierung und Höhergruppierung von
Beschäftigten, die eine außertarifliche Vergütung erhalten oder erhalten
sollen,
2.2.2
die Entscheidung über die Besetzung folgender
Funktionsstellen:
- Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung,
- Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW,
- Abteilungsleitungen des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW,
- Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW.
3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
3.1
Die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung auf die
in Nummer 2.2.2 genannten Funktionsstellen bleibt dem Ministerium vorbehalten.
3.2
Ebenfalls dem Ministerium vorbehalten bleibt unabhängig von der Entgeltgruppe
oder der Funktion:
3.2.1
die Versetzung und Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden,
3.2.2
die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 2 TV-L bzw. TVöD
oder die Personalgestellung nach § 4 Absatz 3 TV-L bzw. TVöD.
4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten
4.1
Soweit nach diesem Runderlass Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium
an unbefristeten Einstellungen im höheren Dienst ab Entgeltgruppe 13 TV-L bzw. TVöD durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit.
4.2
Entscheidungen über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit bedürfen der
Zustimmung des Ministeriums, soweit kein Rechtsanspruch besteht.
5
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Zuständig für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Die Zuständigkeit besteht ebenfalls für die Anträge vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 7 Absatz 5 Landespersonalvertretungsgesetz, § 9 Absatz 4 Bundespersonalvertretungsgesetz.
Diese Regelung geht den im Vertretungserlass Nordrhein-Westfalen vom 1.7.2011 (MBl. NRW. S. 245/ SMBl. NRW. 20020) getroffenen Regelungen hinsichtlich arbeitsrechtlicher und personalrechtlicher Streitigkeiten vor.
6
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des TV-L bzw. TVöD die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in diesem Runderlass nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.
7
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 14.11.2007 (MBl. NRW. S. 794) außer Kraft.
(Torsten B u r m e s t e r)
- MBL. NRW. 2013 S. 432