Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 24 vom 15.10.2013 Seite 431 bis 444

Änderung der Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe für die Abschlussprüfung des/der Medizinischen Fachangestellten vom 8. Dezember 2012
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Änderung der Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe für die Abschlussprüfung des/der Medizinischen Fachangestellten vom 8. Dezember 2012

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Änderung der
Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
für die Abschlussprüfung des/der Medizinischen Fachangestellten

vom 8. Dezember 2012

 

Der Berufsbildungsausschuss der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2012 folgende Änderung der Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe für die Abschlussprüfung des/der Medizinischen Fachangestellten vom 2. Dezember 2006 beschlossen, die durch Erlass des Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein Westfalen vom 12. April 2013 genehmigt worden ist.

 

Die Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe für die Abschlussprüfung des/der Medizinischen Fachangestellten wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) § 1 Absatz 2 Satz 2 wird neuer Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Prüfungsausschüsse sollen in Sitz und Zusammensetzung nach regionalen Gesichtspunkten errichtet werden.“

 

b) § 1 Absatz 2 Satz 1 wird neuer Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen, können an einem Prüfungsort mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.“

 

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:

„(4) Für überregional stattfindende Prüfungen werden die am Prüfungsort errichteten Prüfungsausschüsse eingesetzt.“

 

„(5) Die Verantwortung für die Abnahme der Abschlussprüfungen nach dieser Prüfungsordnung obliegt den am Prüfungsort eingerichteten Prüfungsausschüssen.“

 

„(6) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG).“

 

2. Es wird ein neuer § 2 a eingefügt. Dieser erhält folgende Fassung:

§ 2a
Aufgabenerstellungs- und Aufgabengenehmigungsausschuss

Für zentrale schriftliche Prüfungen können für die Aufgabenerstellung und die Aufgabengenehmigung als gesonderte Ausschüsse ein Aufgabenerstellungsausschuss und ein Aufgabengenehmigungsausschuss errichtet werden. Der Aufgabengenehmigungsausschuss ist entsprechend § 2 zusammenzusetzen.“

 

3. § 7 wird wie folgt geändert:

An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Ärztekammer die Annahme des Antrags verweigern.“

 

4. § 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Punkt 3. wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

 

5. § 10 wird wie folgt geändert:

Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„a) Auf der Anmeldung ist zu bestätigen / Der Anmeldung sind beizufügen:

in den Fällen der §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1

- eine Bestätigung über das Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises,

- eine Bestätigung über den Erwerb eines Nachweises über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe (acht Doppelstunden),

- eine Bestätigung darüber, dass keine Fehlzeiten in Schule und/oder Praxis von mehr als drei Monaten innerhalb der vorgesehenen Ausbildungszeit vorliegen,

- für den Fall, dass die bis zum Anmeldeschluss angefallenen Fehlzeiten das zulässige Maß übersteigen eine Fehlzeitendokumentation (Angabe der Fehltage),

- im Falle eines Antrags auf Erleichterung im Prüfungsverfahren gem. § 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,

- das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule in Abschrift oder Kopie, einschließlich der Angabe der entschuldigten und unentschuldigten Schulversäumnisse;

 

in den Fällen der §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 2 ggf. in übersetzter Form durch einen amtlich vereidigten Übersetzer.

- eine Bestätigung über den Erwerb eines Nachweises über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe (acht Doppelstunden),

- im Falle eines Antrags auf Erleichterung im Prüfungsverfahren gem. § 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.

 

b) Der Anmeldung sollen beigefügt werden:

in den Fällen des § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1

- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

 

in den Fällen des § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2

- soweit vorhanden, Zeugnisse einer weiterführenden Schule in Abschrift,

- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

- ein tabellarischer Lebenslauf,

- ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,

- Nachweise über ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland in übersetzter Form durch einen amtlich vereidigten Übersetzer.“

 

(b) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung.“

 

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Im zweiten Satz wird zum § 8 die Konkretisierung „Abs. 1“ ergänzt.

 

6.) § 11 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig mitzuteilen; bei Zulassung unter Angabe des Prüfungstages und –ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel.

 

(3) Die Zulassung kann, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist, vom Prüfungsausschuss bis zum Ende der Prüfung zurückgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Prüfling auf Verlangen des Prüfungsausschusses den Nachweis über den Erwerb ausreichender Kenntnisse in Erster Hilfe oder in den Fällen der §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis nicht erbringt.“

 

In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „von der“ durch die Wörter „über die“ ersetzt.

 

7. § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12
Regelung für behinderte Menschen

Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen, um eine Teilhabe zu gewährleisten. Die technischen Voraussetzungen für eine Absolvierung der Prüfungen auch durch behinderte Menschen sollen gewährleistet sein. Auch im Hinblick auf den Ort der Prüfung soll auf die besondere Situation von behinderten Menschen Rücksicht genommen werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten zu erörtern.“

 

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Aufgabengenehmigungsausschuss nach § 2a genehmigt die Prüfungsaufgaben, die Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Ausbildungsordnung.

 

(2) Die regionalen Prüfungsausschüsse sind für den schriftlichen Teil der Prüfung gehalten, Prüfungsaufgaben, die vom zentralen Prüfungsgenehmigungsausschuss beschlossen sind, zu übernehmen und sich an von diesem beschlossenen Musterlösungen und Bewertungshinweisen zu orientieren. Bei Durchführung einer elektronischen Auswertung der Prüfungsaufgaben bedienen sich die Prüfungsausschüsse der zentralen Auswertungsstelle bei der Ärztekammer.“

 

Es wird ein neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Prüfungsfälle für den praktischen Teil der Prüfung werden den regionalen Prüfungsausschüssen rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Eine Auswahl der Prüfungsfälle durch die regionalen Prüfungsausschüsse ist zulässig. Nicht zulässig ist weder die Erstellung noch die Verwendung eigener Prüfungsaufgaben.“

 

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.“

 

b) Es werden folgende neue Absätze 2, 3, 4, 5 eingefügt, diese ersetzen den bisherigen Absatz 2:

„(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

 

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

 

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.“

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. Dabei wird der Bezug von bisher „Abs. 2“ in „Abs. 3“ angepasst.

 

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

 

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Es wird ein neuer Absatz 2 mit folgender Fassung eingefügt:

„(2) Einzelergebnisse werden nach der kaufmännischen Rundungsregelung auf- oder abgerundet (bis 0,49 wird abgerundet, ab 0,50 wird aufgerundet).“

 

b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden nun Absätze 3, 4 und 5.

 

11. § 23 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe stellt nach bestandener Prüfung den Brief „Medizinischer Fachangestellter“ oder „Medizinische Fachangestellte“ aus.

 

12. § 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die elektronisch gespeicherten, im Dokumentenmanagementsystem der Ärztekammer archivierten Lösungsbögen der Abschlussprüfungen sowie die vom Prüfungsteilnehmer beschrifteten Aufgabensätze sind zwei Jahre aufzubewahren. Die Anmeldungen und Niederschriften gem. §§ 10 und 22 Abs. 7 sind 10 Jahre aufzubewahren.“

 

13. § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.“

 

Münster, den 11. März 2013

Dr. med. Theodor  W i n d h o r s t

P r ä s i d e n t

 

Genehmigt:

Düsseldorf, den 12. April 2013

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege
und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  S t o l l m a n n

 

 

Die Änderung der Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im „Westfälischen Ärzteblatt“ bekannt gegeben.

 

Münster, den 22. April 2013

Dr. med. Theodor  W i n d h o r s t

P r ä s i d e n t

- MBl. NRW. 2013 S. 438