Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 24 vom 15.10.2013 Seite 431 bis 444
Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2014 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen Rd.Erl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.3-4147 v. 20.9.2013 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2014 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen Rd.Erl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.3-4147 v. 20.9.2013
641
Anpassung der Mietobergrenzen ab
dem 1. Januar 2014 gemäß
§ 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
Rd.Erl. d. Ministeriums für Bauen,
Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr - IV.3-4147
v. 20.9.2013
Das
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), geändert durch Gesetz vom
10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), enthält in § 32 Absatz 3 eine Anpassungsklausel.
Diese führt zum 1. Januar 2014 zu einer Anpassung der Mietobergrenzen des § 32
Absatz 2 WFNG. Die Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980
verändert sich am 1. Januar 2014 um den Prozentwert, um den sich die von der
amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen
festgestellten Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2010 –
Juni 2013 erhöht oder verringert haben. Die veränderte Mietobergrenze ist auf
volle Euro-Cent kaufmännisch zu runden. Der so errechnete Differenzbetrag bei
der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahre vor 1980 ist auch bei allen
anderen Mietobergrenzen hinzuzurechnen oder abzuziehen.
Der von
der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherindex für Nordrhein-Westfalen
festgestellte prozentuale Anstieg der Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im
Referenzzeitraum Juni 2010 – Juni 2013 betrug 4,6 %. Dies entspricht einer
Erhöhung der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 um 0,15 €
und somit einer Erhöhung auch aller anderen Mietobergrenzen um 0,15 €.
In der
Anlage 1 werden die zum 1. Januar 2014 veränderten Mietobergrenzen bekannt
gegeben:
Anlage 1
|
Bewilligung
der Darlehen |
||
Gemeinden
mit |
vor
1980 |
1980 |
1990 |
M1 |
3,35 € |
3,70 € |
4,20 € |
M2 |
3,75 € |
4,10 € |
4,60 € |
M3 |
4,15 € |
4,50 € |
5,00 € |
M4 |
4,40 € |
4,75 € |
5,25 € |
- MBl.
NRW. 2013 S. 441