Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 24 vom 15.10.2013 Seite 431 bis 444

Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2014 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen Rd.Erl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.3-4147 v. 20.9.2013
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2014 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen Rd.Erl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.3-4147 v. 20.9.2013

641

Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2014 gemäß
§ 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Rd.Erl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr - IV.3-4147
v. 20.9.2013

 

Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), enthält in § 32 Absatz 3 eine Anpassungsklausel. Diese führt zum 1. Januar 2014 zu einer Anpassung der Mietobergrenzen des § 32 Absatz 2 WFNG. Die Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 verändert sich am 1. Januar 2014 um den Prozentwert, um den sich die von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellten Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2010 – Juni 2013 erhöht oder verringert haben. Die veränderte Mietobergrenze ist auf volle Euro-Cent kaufmännisch zu runden. Der so errechnete Differenzbetrag bei der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahre vor 1980 ist auch bei allen anderen Mietobergrenzen hinzuzurechnen oder abzuziehen.

 

Der von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherindex für Nordrhein-Westfalen festgestellte prozentuale Anstieg der Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2010 – Juni 2013 betrug 4,6 %. Dies entspricht einer Erhöhung der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 um 0,15 € und somit einer Erhöhung auch aller anderen Mietobergrenzen um 0,15 €.

 

In der Anlage 1 werden die zum 1. Januar 2014 veränderten Mietobergrenzen bekannt gegeben:

 

Anlage 1

 

 

Bewilligung der Darlehen

Gemeinden mit
Mietniveau

vor 1980

1980
bis 1989

1990
bis 2002

M1

3,35 €

3,70 €

4,20 €

M2

3,75 €

4,10 €

4,60 €

M3

4,15 €

4,50 €

5,00 €

M4

4,40 €

4,75 €

5,25 €

 

- MBl. NRW. 2013 S. 441