Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 27 vom 6.11.2013 Seite 479 bis 488

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - VI A 2 – 66.2 - v. 8.10.2013
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - VI A 2 – 66.2 - v. 8.10.2013

II.

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
und Verkehr - VI A 2 – 66.2 -
v. 8.10.2013

Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 290), wird bekannt gemacht:

1.
Die bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten im Jahr 2014 zugrunde zu legenden Rohbauwerte bleiben gegenüber den mit Bekanntmachung vom 23. Juli 2012 (MBl. NRW. S. 616) für das Jahr 2013 festgelegten Rohbauwerten unverändert.

2.
Der Stundensatz für das Jahr 2014 bleibt gegenüber dem mit Bekanntmachung vom 23. Juli 2012 (MBl. NRW. S. 616) für das Jahr 2013 festgelegten Stundensatz von € 74,00 unverändert.

3.
Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1.1.2014.

- MBl. NRW. 2013 S. 487