Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 28 vom 26.11.2013 Seite 489 bis 502

Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrerinnen und Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn RdErl. d. Finanzministeriums - B 2711 - 1.3.6 - IV A 3 v. 9.10.2013
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Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrerinnen und Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn RdErl. d. Finanzministeriums - B 2711 - 1.3.6 - IV A 3 v. 9.10.2013

203206

Richtlinien über die Schadenshaftung der
Fahrerinnen und Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen
im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn

RdErl. d. Finanzministeriums - B 2711 - 1.3.6 - IV A 3
v. 9.10.2013

Mein RdErl. v. 20.8.1985 (SMBl. NRW. 203206) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 wird der Klammerzusatz „[vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8.12.1971 – Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 68 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers]“ gelöscht.

2. In Nummer 1.1 wird der zweite Absatz wie folgt gefasst:
„Diese Haftungsgrundsätze gelten grundsätzlich auch für den öffentlichen Dienst (vgl. § 81 LBG, § 3 (7) TV-L). Allerdings ist für Landesbedienstete die Haftung bei Dienstfahrten auf solche Schäden beschränkt, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.“

3. In Nummer 2.21 wird der Text „(z. Zt. für Personenschäden je 2.500.000,- Euro, bei Tötung oder Verletzung von drei und mehr Personen insgesamt 7.500.000,- Euro, für Sachschäden 500.000,- Euro, für reine Vermögensschäden 50.000 Euro – vgl. Verordnung über die Umstellung der Mindesthöhe in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter auf Euro vom 22. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1484) -)“ ersetzt durch den Text „(s. Anlage zu § 4 PflVG)“

4. In Nummer 2.222 Satz 1 wird der letzte Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(§ 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG)“ ersetzt.

5. In Nummer 2.222 Satz 2 werden die Worte „gemäß § 3 PflVG“ gelöscht.

6. In Nummer 2.2221 wird die Fundstelle „§ 152 des Versicherungsvertragsgesetzes“ durch die Fundstelle „§ 183 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.

7. In Nummer 2.2224 wird in Satz 2 die Fundstelle „§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG“ gelöscht.

8. In Nummer 2.2227 wird in Satz 2 die Fundstelle „§ 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG“ durch die Fundstelle „§ 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG“ ersetzt.

9. Nummer 3.4 wird wie folgt neu gefasst:

„3.4
Erlass

Wird die Fahrerin bzw. der Fahrer in Anspruch genommen, weil während einer Dienstfahrt oder genehmigten Privatfahrt durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ein Eigenschaden (Nr. 2.1) oder ein Fremdschaden (Nr. 2.2) verursacht wurde und erscheint die Einziehung des vollen Schadensbetrages nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unzumutbar, besteht die Möglichkeit, nach Zahlung eines angemessenen Teilbetrages den Erlass gem. § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO in die Wege zu leiten.

Hat die Fahrerin bzw. der Fahrer während einer genehmigten Privatfahrt den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, bin ich hinsichtlich der Fremdschäden, die die Mindestversicherungssummen überschreiten (Nr. 2.221) damit einverstanden, dass die Ansprüche erlassen werden, soweit der Schadensbetrag die bei „unbegrenzter Deckung“ in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgesehenen Versicherungssummen nicht übersteigt; für darüber hinausgehende Beträge gilt Satz 1 entsprechend. Bezüglich der Eigenschäden wird bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung auf 300 Euro je Schadenfall begrenzt.

Eine besondere Härte i. S. des § 59 LHO liegt nicht vor, soweit die bzw. der Bedienstete aus Anlass des schadenstiftenden Ereignisses Ansprüche gegen eine Versicherungsgesellschaft besitzt.

Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass enthalten die Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO.

10. In der Überschrift von Nummer 5 werden die Worte „Arbeitnehmer- und Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Arbeitnehmerverhältnis“ ersetzt.

11. Nummer 5.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Nach § 3 Abs. 7 TV-L finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften für die Schadenshaftung der Tarifbeschäftigten entsprechende Anwendung. Die vorstehenden Grundsätze sind daher ebenfalls auf die Fahrerinnen und Fahrer im Arbeitnehmerverhältnis anzuwenden.“

12. Nummer 5.2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Schadensersatzansprüche des Landes gegen Tarifbeschäftigte unterliegen als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis neben der Verjährung dem Verfall infolge Ablaufs der tariflich vereinbarten Ausschlussfrist (§37 TV-L). “

13. Nummer 5.3 Abs.3 wird gestrichen.

- MBl. NRW. 2013 S. 491