Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 29 vom 29.11.2013 Seite 503 bis 518

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums - B 2711 - 1 - IV A 3 v. 1.10.2013
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
 

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums - B 2711 - 1 - IV A 3 v. 1.10.2013

20024

Richtlinien über die Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)

RdErl. d. Finanzministeriums - B 2711 - 1 - IV A 3
v. 1.10.2013

Mein RdErl. v. 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 15 wie folgt neu gefasst: „§ 15 Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte.“

2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Worten „abgeschlossen werden, ist“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

3. In § 3 Abs. 1 wird hinter Satz 2 der Satz „Die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Wirtschaftlichkeitsberechnung bestimmt das Finanzministerium durch gesonderten Erlass (Beschaffungsliste).“ eingefügt.

4. § 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

3
Der Bedarf für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen ist von den Mittelbehörden oder den ihnen gleichstehenden Dienststellen zu begründen und bei der obersten Landesbehörde anzumelden. Die Anforderungen an das Fahrzeug sind detailliert zu beschreiben (Leistungsbeschreibung). Aus der Bedarfsmeldung muss zu erkennen sein, ob es sich um eine erstmalige Beschaffung oder um eine Ersatzbeschaffung handelt. Der Bedarfsmeldung ist eine Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Dienstes (§ 10) beizufügen; von dessen Empfehlung darf nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Finanzministeriums abgewichen werden. Bei Ersatzbeschaffungen ist keine Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Dienstes erforderlich, sofern ein Fahrzeug der gleichen Größenordnung (§ 4 Abs. 2) über einen Rahmenvertrag (§ 6) beschafft wird; in diesen Fällen hat lediglich eine Mitteilung an den kraftfahrtechnischen Dienst zu erfolgen. “

5. In § 4 Abs. 2 werden vor Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Vorhandene Personenkraftwagen sind allen Bediensteten einer Dienststelle für Dienstreisen zur Verfügung zu stellen. Eine ständige Benutzung durch einzelne Beschäftigte ist nur in den in § 7 Abs. 4 und 5 genannten Fällen zulässig.

6. In § 4 Abs.2 Satz 3 Unterpunkt 3 wird das Zitat „§ 1 Abs. 4 Hochschulfreiheitsgesetz“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz“ ersetzt.

7. In § 4 Abs.2 Satz 3 Unterpunkt 4 wird der Text „für Dienststellen, deren Leitung der BesGr. B 5 oder R 6 angehört, Bezirksregierungen, Oberfinanzdirektionen und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen.“ ersetzt durch „für Dienststellen, deren Leitung mindestens der BesGr. B 5 oder R 5 angehört.“

8. In § 4 Abs.2 Satz 4 wir das Wort „höchstens“ durch das Wort „insgesamt“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 3 Satz 1 entfällt der Bezug „und 5“.

10. In § 7 Abs. 5 Satz 1 werden hinter „Dienstkraftfahrzeuge“ die Worte „der Stufen I und II“ eingefügt.

11. In § 8 werden die Absätze 4 bis 6 ersetzt durch folgende Absätze 4 und 5:

„4
Für jedes Dienstkraftfahrzeug hat die kraftfahrzeughaltende Dienststelle eine Kraftfahrzeugakte zu führen, die die gesamten Unterlagen über das Kraftfahrzeug enthält, insbesondere zu Anschaffung, Wartung und Reparaturen sowie Beschädigungen und Unfällen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) ist sicher aufzubewahren. Die VV zu § 73 LHO sind zu beachten.

5
Für die Polizei und den Verfassungsschutz gelten hinsichtlich der Fahrbereitschaften und der Verwaltung der Dienstkraftfahrzeuge besondere Vorschriften des Ministeriums für Inneres und Kommunales.“

12. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe m) wird der bisherige Text ersetzt durch:

„m) jährliche Prüfungen der Wirtschaftlichkeit der Fahrzeughaltung vorzunehmen (Bedarfsprüfung des Fahrzeugbestandes anhand der dienstlichen Fahrleistungen, fahrzeugbezogene Feststellung des wirtschaftlich günstigsten Zeitpunktes der Aussonderung),“

13. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den Oberfinanzdirektionen“ durch die Worte „der Oberfinanzdirektion“ ersetzt.

14. In § 10 Abs. 1 entfallen die Sätze 2 und 3.

15. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ ersetzt durch die Worte „Ministerium für Inneres und Kommunales“.

16. In § 10 Abs.2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Bauen“ die Worte „ , Wohnen, Stadtentwicklung“ eingefügt.

17. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzdirektionen“ durch das Wort „Oberfinanzdirektion“ ersetzt.

18. In § 11 Abs. 1 Satz 8 entfällt der Passus „Stammkarten und Beiblätter, sowie“.

19. In § 11 wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst:

„Eine Überprüfung von Leasingfahrzeugen erfolgt nach Abstimmung mit dem kraftfahrtechnischen Dienst vor Rückgabe an den Leasinggeber.“

20. Aus § 11 Abs. 2 Satz 2 wird Absatz 3 gebildet. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Hierzu“ durch die Worte „Für die Überprüfungen“ ersetzt.

21. In § 12 Abs. 2 entfällt das Komma hinter dem Klammerzusatz.

22. In § 13 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Besteht auch bei diesen kein Bedarf, ist das Kraftfahrzeug auszusondern und im Wege der Versteigerung zu verwerten. Die genannten Befugnisse der obersten Landesbehörden sind nicht delegierbar.“

23. In § 13 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 6 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Über die Aussonderung entscheidet die oberste Landesbehörde. Die Aussonderung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes und des Instituts der Feuerwehr richtet sich nach den vom Ministerium für Inneres und Kommunales erlassenen Bestimmungen. § 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Aussonderung der Fahrzeuge des Landesbetriebs Straßenbau wird vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr geregelt.“

24. In § 14 Abs.2 Satz 1 entfallen die Worte „wie beispielsweise Zeitersparnis“.

25. In § 14 Abs.2 Satz 4 wird das Wort „Dienststelle“ durch das Wort „Dienststätte“ ersetzt.

26. In der Überschrift von § 15 wird das Wort „Dienststelle“ durch das Wort „Dienststätte“ ersetzt.

27. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Dienststelle“ durch das Wort „Dienststätte“ ersetzt.

28. In § 15 Abs. 3 wird das Wort „Dienststelle“ durch das Wort „Dienststätte“ ersetzt.

29. In § 15 Abs. 3 wird am Ende der Klammerzusatz „(Verbringungsfahrten)“ eingefügt.

30. In § 15 Abs. 4 Satz 1 wird der Wortlaut

„a) die eine Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und eine Regress-Haftpflichtversicherung gemäß dem Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen (RdErl. des Finanzministeriums vom 17.10.2006 - SMBl. NRW. 203206 -) abgeschlossen haben und b) denen ein Dienstkraftfahrzeug gemäß § 7 Abs. 5 zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen ist und c) denen dessen Pflege gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 gestattet ist“

durch den Wortlaut

„a) denen ein Dienstkraftfahrzeug gemäß § 7 Abs. 5 zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen ist und b) denen dessen Pflege gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 gestattet ist“

ersetzt.

31. In § 15 Abs. 4 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze 3 bis 5 ersetzt:

„Die Höhe der Fahrtkostenerstattung beträgt 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer, mindestens jedoch monatlich 0,03% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Dienststätte. Anstelle der monatlichen Pauschale kann eine taggenaue Berechnung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorgenommen werden. Die Erstattung beträgt in diesem Fall 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer, mindestens 0,002% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Dienststätte je Tag.“

32. In § 15 Abs. 4 wird Satz 7 „Wird ein Kraftfahrzeug ausschließlich für solche Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle überlassen, durch die eine dienstliche Nutzung des Kraftfahrzeugs an der Wohnung begonnen oder beendet werden kann (Absatz 3), ist kein Entgelt zu zahlen.“ ersetzt durch den Wortlaut
„Für Verbringungsfahrten ist kein Entgelt zu zahlen.“

33. In § 16 Satz 2 wird „Anlage 4“ durch „Anlage 1“ ersetzt.

34. In § 16 wird in Satz 3 das Wort „Innenministeriums“ durch die Worte „Ministeriums für Inneres und Kommunales“ ersetzt.

35. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat §15 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „§15 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

36. In § 17 Abs. 2 wird hinter dem Wort „Unglücksfällen“ ein Komma eingefügt.

37. In § 19 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Worte „Ministerium für Inneres und Kommunales“ ersetzt.

38. In § 19 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „Bauen und Wohnen“ durch die Worte „Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr“ ersetzt.

39. In § 19 wird hinter Absatz 4 ein zusätzlicher Absatz mit folgendem Wortlauteingefügt:

„Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für alle Veränderungen an den Kraftfahrzeugen und deren Aufbauten entsprechend.“

40. In § 21 Abs. 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Worte „Ministerium für Inneres und Kommunales“ ersetzt.

41. In § 22 Abs. 1 wird Satz 5 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Die Vorlage des Führerscheins ist in halbjährlichem Abstand zu verlangen; darüber hinaus sind weitere Kontrollen des Führerscheins vorzunehmen, wenn besondere Umstände bekannt sind, die eine intensivere Kontrolle begründen.“

42. In § 23 wird am Ende folgender Satz ergänzt:

„Für die Fahrzeuge der Polizei gelten die durch das Ministerium für Inneres und Kommunales erlassenen Bestimmungen über das Führen von Dienstkraftfahrzeugen.“

43. In § 25 Abs. 1 Satz 2 entfallen die Worte „diese genau einzuhalten und“.

44. In § 25 Abs. 5 Satz 1 wird der Verweis „Anlage 5“ durch den Verweis „Anlage 2“ ersetzt.

45. In § 25 Abs. 5 Satz 3 wird der Verweis „Anlage 6“ durch den Verweis „Anlage 3“ ersetzt.

46. In § 25 Abs. 5 Satz 11 werden die Verweise auf „Anlage 6“ durch die Verweise auf „Anlage 3“ ersetzt.

47. In § 25 Abs. 5 wird folgender Satz 12 ergänzt:

„Das Fahrtenbuch kann elektronisch geführt werden, sofern die gleichen Angaben wie in dem Muster der Anlage 3 enthalten sind und nachträgliche Änderungen bereits vorgenommener Eintragungen ausgeschlossen oder dokumentiert sind.“

48. § 27 Abs.1 wird wie folgt neu gefasst:

„1
Die Arbeitszeit der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer (Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer) richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen; das sind zurzeit:

- das Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 (BGBl. I S. 1170) zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1583) - auf die Ausnahmen in besonderen Fällen nach § 15 des Gesetzes wird hingewiesen,

- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 (SMBl. NRW. 20310) und der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (PKW-Fahrer-TV-L) v. 12.10.2006 (SMBl. NRW. 203310).

Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten von Kraftomnibus- und Lastkraftwagenführerinnen oder Kraftomnibus- und Lastkraftwagenführer sind außerdem zu beachten:

- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006  über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) in der aktuellen Fassung,

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl.EG Nr. L 370 S. 8) in der aktuellen Fassung,

- Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG) in der aktuellen Fassung,

- Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) neu gefasst durch Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der für Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen vom 27.6.2005 (BGBl. I S. 1882) in der aktuellen Fassung.“

49. § 28 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Schadenshaftung der bei den Dienststellen des Landes beschäftigten Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer richtet sich nach den allgemein gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen in Verbindung mit den hierzu erlassenen Richtlinien des Finanzministeriums (SMBl. NRW. 203206).“

50. In § 29 Abs. 1 Buchstabe h) wird hinter dem Klammerzusatz ein Komma eingefügt.

51. In § 29 Abs. 1 Buchstabe n) Satz 2 wird der Verweis „Anlage 7“ durch den Verweis „Anlage 4“ ersetzt.

52. In § 29 Abs. 2 wird der Verweis „Anlage 8“ durch den Verweis „Anlage 5“ ersetzt.

53. In § 29 Abs. 2 wird der Verweis „Anlage 7“ durch den Verweis „Anlage 4“ ersetzt.

53. Die Anlagen 1a - 8 werden durch die neuen Anlagen 1-5 ersetzt

54. Diese Änderungsrichtlinien treten mit Wirkung vom 1.10.2013 in Kraft.

- MBl. NRW. 2013 S. 504