Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 29 vom 29.11.2013 Seite 503 bis 518

Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern (Lehrgang B III) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 27.19.01 - v. 28.10.2013
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Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern (Lehrgang B III) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 27.19.01 - v. 28.10.2013

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Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998
Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger
zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern
(Lehrgang B III)

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 27.19.01 -
v. 28.10.2013

1
Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern

Die Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern wird in Form eines B III - Lehrganges am Institut der Feuerwehr NRW angeboten. Die Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

1.1
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu, wenn sie folgende Teilnahmevoraussetzungen nachweisen:

-        Ausbildung zum Truppführer (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 2.2)

-        Ausbildung zum Sprechfunker (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.1)

-        Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.2)

-        Ausbildung zum Maschinisten von Löschfahrzeugen (Feuerwehrdienstvorschrift 2, Ziffer 3.3)

-        Sonderausbildung „ABC-Einsatz“ (Feuerwehrdienstvorschrift 2, Ziffer 3.5)
oder alternativ

Sonderausbildung „Gefährliche Stoffe und Güter" (Stufe I) und „Strahlenschutzeinsatz" (Stufe I)

-        umfassende Einsatzerfahrung als hauptberufliche Feuerwehrangehörige

-        aktuelle Atemschutztauglichkeit nach G 26.3

2
Inkrafttreten, Befristung

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2013 S. 516