Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 33 vom 20.12.2013 Seite 555 bis 588

Satzung des Universitätsklinikums Aachen RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie - 132 - 1.09.02.02 v. 29.11.2013
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Satzung des Universitätsklinikums Aachen RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie - 132 - 1.09.02.02 v. 29.11.2013

22308

Satzung des Universitätsklinikums Aachen

RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie - 132 - 1.09.02.02
v. 29.11.2013

Aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums Aachen wird mit Genehmigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung die Satzung des Universitätsklinikums Aachen wie folgt geändert:

Artikel 1
Änderung der Satzung des Universitätsklinikums Aachen

Die Satzung des Universitätsklinikums Aachen vom 21. 2.2008 (MBl. NRW. S. 279), geändert am 16.12.2009 (MBl. NRW. 2010, S. 3), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie in § 4  Abs.atz 1 Nr. 8 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 15 UKVO" durch die Angabe „§ 16 UKVO" und die Angabe „§ 14 UKVO“ durch die Angabe „§ 15 UKVO“  ersetzt.

2. § 2 Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Kommt eine Einigung zwischen Universität und Universitätsklinikum über die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung oder in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 oder § 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz nicht zustande, entscheidet die Schlichtungskommission (§ 16 Absatz 2 UKVO), wenn der Vorstand oder die Dekanin bzw. der Dekan dies beantragt."

3. § 4 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden von dem für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Präsidium der Universität und dem Vorstand des Universitätsklinikums bestellt. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich."

4. Nach § 4 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jedoch nur der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit."

5. § 4 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
 „(8) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 gilt § 21 Abs. 5 Satz 3 Hochschulgesetz entsprechend.
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung setzt für diese Mitglieder eine Höchstgrenze für die Aufwandsentschädigung fest."

6. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, und trägt Sorge für die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 UKVO."

7. In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 werden vor den Wörtern „der Mitglieder" die Wörter "und Abberufung" sowie vor den Wörtern „des Vorstandsvorsitzenden" die Wörter „der oder" eingefügt.

8. In § 5 Absatz 2 Nr. 7 wird die Angabe „§ 15 UKVO" durch die Angabe „§ 16 UKVO" ersetzt.

9. In § 6 Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
 „Die Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle der Wiederbestellung kann der Aufsichtsrat auf eine Ausschreibung verzichten."

10. In § 7 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Auf Grundlage des § 10 UKVO stellt er einen Struktur- und Entwicklungsplan auf, in dem Schwerpunkte in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre festgelegt werden."

11. In § 7 Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

12.       In § 11 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Vertragsverhältnisse dieser Professorinnen und Professoren sollen in einem Vertrag zwischen der Professorin oder dem Professor, der Universität und dem Universitätsklinikum geregelt werden."

Artikel 2

Die Satzungsänderungen sind mit dem Tage der Genehmigung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung in Kraft getreten.

Satzung genehmigt.

Düsseldorf, den 29. November 2013

Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung,
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
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- MBl. NRW. 2013 S. 569