Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 33 vom 20.12.2013 Seite 555 bis 588
Satzung des Universitätsklinikums Aachen RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie - 132 - 1.09.02.02 v. 29.11.2013 |
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Satzung des Universitätsklinikums Aachen RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie - 132 - 1.09.02.02 v. 29.11.2013
22308
Satzung des Universitätsklinikums Aachen
RdErl.
d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie - 132 - 1.09.02.02
v. 29.11.2013
Aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums Aachen wird mit Genehmigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung die Satzung des Universitätsklinikums Aachen wie folgt geändert:
Artikel
1
Änderung der Satzung des Universitätsklinikums Aachen
Die Satzung des Universitätsklinikums Aachen vom 21. 2.2008 (MBl. NRW. S. 279), geändert am 16.12.2009 (MBl. NRW. 2010, S. 3), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie in § 4 Abs.atz 1 Nr. 8 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 15 UKVO" durch die Angabe „§ 16 UKVO" und die Angabe „§ 14 UKVO“ durch die Angabe „§ 15 UKVO“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 3 Satz 4 erhält
folgende Fassung:
„Kommt eine Einigung zwischen Universität und Universitätsklinikum über die
Umsetzung der Kooperationsvereinbarung oder in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3
oder § 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz nicht zustande, entscheidet die
Schlichtungskommission (§ 16 Absatz 2 UKVO), wenn der Vorstand oder die Dekanin
bzw. der Dekan dies beantragt."
3. § 4 Absatz 2 Sätze
1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Mitglieder
gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden von dem für Innovation, Wissenschaft und
Forschung zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Präsidium der Universität
und dem Vorstand des Universitätsklinikums bestellt. Eine Abberufung aus
wichtigem Grund ist möglich."
4. Nach § 4 Absatz 5
wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates unterliegen der
Verschwiegenheitspflicht, die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jedoch nur
der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit."
5. § 4 Absatz 8
erhält folgende Fassung:
„(8) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 gilt § 21 Abs. 5 Satz 3
Hochschulgesetz entsprechend. Das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung setzt für diese
Mitglieder eine Höchstgrenze für die Aufwandsentschädigung fest."
6. Nach § 5 Absatz 1
Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über
die laufende Geschäftsführung hinausgehen, und trägt Sorge für die Erfüllung
der Aufgaben und Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2
UKVO."
7. In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 werden vor den Wörtern „der Mitglieder" die Wörter "und Abberufung" sowie vor den Wörtern „des Vorstandsvorsitzenden" die Wörter „der oder" eingefügt.
8. In § 5 Absatz 2 Nr. 7 wird die Angabe „§ 15 UKVO" durch die Angabe „§ 16 UKVO" ersetzt.
9. In § 6 Absatz 2
werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Die Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle der Wiederbestellung kann
der Aufsichtsrat auf eine Ausschreibung verzichten."
10. In § 7 Absatz 1
wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Auf Grundlage des § 10 UKVO stellt er einen Struktur- und Entwicklungsplan
auf, in dem Schwerpunkte in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre
festgelegt werden."
11. In § 7 Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
12.
In § 11 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Vertragsverhältnisse dieser Professorinnen und Professoren sollen in einem
Vertrag zwischen der Professorin oder dem Professor, der Universität und dem
Universitätsklinikum geregelt werden."
Artikel 2
Die Satzungsänderungen sind mit dem Tage der Genehmigung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung in Kraft getreten.
Satzung genehmigt.
Düsseldorf, den 29. November 2013
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung,
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
W i t t
- MBl. NRW. 2013 S. 569