Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 33 vom 20.12.2013 Seite 555 bis 588

ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – II B 2-20-15/7 – v. 10.10.2013
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zugehörige Anlagen :
Anlage A
Anlage B
 

ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – II B 2-20-15/7 – v. 10.10.2013

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ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan

Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
– II B 2-20-15/7 – v. 10.10.2013

Im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landtags ist gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan (Anlage) auf Grundlage des ÖPNV-Bedarfsplans aufgestellt (Bek. des Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 12.6.2008 (MBl. NRW S. 399)) und zuletzt am 10.10.2013 fortgeschrieben worden. Der hier abgebildete ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan ersetzt den bisherigen.

1.
Bestandteile des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans

Bestandteile des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans sind:

-           Vorhaben der Anlage mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 3 Millionen Euro (Betragsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 ÖPNVG NRW)

-           Vorhaben der Bahnhofsmodernisierungsoffensive 2 (MOF 2)

-           Vorhaben der „Rahmenvereinbarung über die Realisierung und Finanzierung von SPNV-Maßnahmen zur Qualitätssteigerung der verkehrlichen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen“ (sog. „SPNV-Rahmenvereinbarung“)

-           Sonstige Maßnahmen gemäß § 13 ÖPNVG NRW, bei denen das Einvernehmen mit dem Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landtags zur Aufnahme in den ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan hergestellt wurde

2.
Veröffentlichungspflicht

Nach Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 7 ÖPNVG NRW ist der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan im Ministerialblatt zu veröffentlichen.

3.
Vorbehalt der Förderung/ Verantwortung des Vorhabenträgers

Bei Vorhaben, bei denen sich wesentliche Änderungen hinsichtlich der zunächst geschätzten Förderanteile des Bundes und Landes ergeben, wird über die vorgesehene Förderung erneut entschieden. Im Übrigen obliegt es den Vorhabenträgern, für die Realisierung der in der Anlage aufgeführten Neu-Vorhaben Fördermittel zu beantragen und die von ihnen zu schaffenden Voraussetzungen für eine Zuwendungsgewährung zu erfüllen.

4.
Struktur des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungplans

Die Struktur des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans wird wie bisher mit der Gliederung in die Teile A und B beibehalten. In Teil A sind die Vorhaben aufgeführt, die mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln in den nächsten beiden Mittelfrist-Zeiträumen realisiert werden können.

In Teil B sind die Vorhaben aufgeführt, die in den Teil A nachrücken oder gegen solche ausgetauscht werden können, wenn sich die Realisierung von Vorhaben des Teils A verzögert oder als nicht umsetzbar erweist (z.B. Erlangung der Baureife verzögert sich, Wirtschaftlichkeit kann nicht nachgewiesen werden, sonstige Bewilligungsvoraussetzungen können nicht erlangt werden).

Die bisherige Einteilung der Kosten in Kategorien wurde ebenfalls beibehalten. Kategorie A stellt dabei die endgültig aufgenommenen Kosten dar, die aufgrund eines erteilten Zuwendungsbescheides oder einer vertraglichen Vereinbarung erstellt wurden. In Kategorie C sind die bedingt aufgenommenen Kosten bis zum Eintritt der Voraussetzungen gemäß Kategorie A dargestellt.

- MBl. NRW. 2013 S. 570