Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 2 vom 24.1.2014 Seite 9 bis 30

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Umrüstung von nordrhein-westfälischen Filmtheatern auf digitale Projektionstechnik (Förderrichtlinie Kinodigitalisierung) RdErl d. Staatskanzlei - I A 2 - 01.07.03.11-4/00- v. 8.1.2014
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Umrüstung von nordrhein-westfälischen Filmtheatern auf digitale Projektionstechnik (Förderrichtlinie Kinodigitalisierung) RdErl d. Staatskanzlei - I A 2 - 01.07.03.11-4/00- v. 8.1.2014

702

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Umrüstung von nordrhein-westfälischen Filmtheatern auf digitale Projektionstechnik
(Förderrichtlinie Kinodigitalisierung)

RdErl d. Staatskanzlei - I A 2 - 01.07.03.11-4/00-
v. 8.1.2014

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt im Rahmen des NRW-EU Ziel 2-Programms und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Umrüstung nordrhein-westfälischer Filmtheater auf digitale Projektionstechnik.

1.2
Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Umrüstung von Filmtheatern in Nordrhein-Westfalen auf digitale Projektionstechnik, die die Nachhaltigkeit der Investition gewährleistet. Eine Investition gilt dann als nachhaltig, wenn die digitale Projektionstechnik objektiv geeignet erscheint, die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebs des Filmtheaters sicherzustellen.

Eine Zuwendung wird ausschließlich auf die Ausgaben für das Equipment (Server und Projektor) sowie dessen Installation gewährt.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger sind in der Regel juristische Personen des privaten Rechts, die - gemeinnützig oder gewerblich - als Betreiberinnen bzw. Betreiber nordrhein-westfälischer Filmtheater auftreten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können vorrangig bewilligt werden für die Umrüstung solcher Filmtheater,

-     die vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und/oder der Film- und Medienstiftung Nordrhein-Westfalen für ihr Programm ausgezeichnet wurden,

-     denen bereits eine Zuwendung zur Kinodigitalisierungsförderung durch die Filmförderungsanstalt des Bundes und der Länder (FFA) und/oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) gewährt bzw. bewilligt worden sind, oder

-     die in kleineren Orten (max. 20.000 Einwohner) betrieben werden.

Darüber hinaus können Filmtheater gefördert werden,

-     die maximal sechs Säle haben;

in Orten mit bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können auch Filmtheater mit mehr als sechs Sälen gefördert werden,

-     die einen Jahresumsatz von bis zu 260.000 Euro pro Leinwand im Durchschnitt über die letzten drei Jahre nachweisen können (Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten; Bestätigung durch die FFA-Filmabgabemitteilung),

-     die eine jährliche Mindestbesucherzahl von 8.000 Besucherinnen und Besuchern pro Leinwand und einen Mindestumsatz von 40.000 EUR nicht unterschreiten und

-     deren Filmprogramm einen angemessenen Anteil europäischer, deutscher und nordrhein-westfälischer Filme enthält.

In begründeten Fällen können auch Filmtheater gefördert werden,

-     die in kommunaler Trägerschaft betrieben werden, oder

-     die an ehemaligen Kinostandorten wiedereröffnet werden.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt in der Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gemäß §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung.

Der Zuschuss wird entsprechend dem Subventionsrecht der EU als De-minimis-Beihilfe bzw. Kleinbeihilfe gewährt. Innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren darf ein Betrag von 200.000 Euro an Beihilfen pro Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger nicht überschritten werden.

5.4
Höhe der Zuwendung

Der Förderhöchstsatz beträgt grundsätzlich nicht mehr als 30 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Umrüstung kann je Leinwand mit einem Zuschuss von maximal 20.000 Euro gefördert werden.

Für die Gesamtfinanzierung ist eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln (FFA, BKM, etc.) möglich.

Die Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers müssen mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.

Für die Auszahlung der bewilligten Zuwendung gilt das Ausgabenerstattungsprinzip. Eine Auszahlung ist demnach nur zulässig, wenn die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger zuwendungsfähige Ausgaben bereits getätigt und diese durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen hat. Für die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger ergibt sich hieraus die Notwendigkeit, Projektausgaben vorzufinanzieren. Eventuelle Ausgaben für eine erforderliche Vorfinanzierung sind nicht zuwendungsfähig.

5.5
Förderantrag

Pro Kinosaal/Leinwand ist je ein Antrag zur Umrüstung auf digitale Projektionstechnik zu stellen.

5.6
Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Mit dem Vorhaben darf die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht vor Antragstellung begonnen haben. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist auf dem Formblatt Anlage 1 zu stellen und an die jeweils für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller örtlich zuständige Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) zu richten:

Bezirksregierung Arnsberg                            Bezirksregierung Detmold

Dezernat 34                                                   Dezernat 34

Seibertzstr. 1                                                  Leopoldstraße 15
59821 Arnsberg                                             32756 Detmold

Bezirksregierung Düsseldorf                         Bezirksregierung Köln

Dezernat 34                                                   Dezernat 34

Cecilienallee 2                                               Zeughausstr. 2-10
40474 Düsseldorf                                          50667 Köln

Bezirksregierung Münster

Dezernat 34

Domplatz 1 - 3
48143 Münster

6.2
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ggf. unter Hinzuziehung von externen Gutachtern (u.a. Film- und Medienstiftung NRW GmbH), abschließend über die Anträge.

6.3
De-minimis-Erklärung

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist verpflichtet, mit dem Antrag eine vollständige Übersicht über die im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen (De-minimis-Erklärung).

7
Schlussbestimmungen

Folgende im Antrag und im weiteren Verfahren anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch und des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037):

-       Angaben zur Antragstellerin bzw. zum Antragsteller

-       Ort der Investition

-       Beschreibung des beantragten Vorhabens

-       Ziel des Vorhabens

-       Angaben zur Finanzierung

-       Erklärungen in den Auszahlungsanforderungen und dem Verwendungsnachweis über die tatsächlich getätigten Ausgaben.

Ändern sich die subventionserheblichen Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Ein Subventionsbetrug ist nach obiger Vorschrift strafbar. Eine Entstellung oder Unter-drückung der o.g. Tatsachen ist ggf. als Betrug im Sinne des § 263 StGB, eine Veränderung der entscheidungserheblichen Dokumente ggf. als Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB strafbar. Auf das Subventionsgesetz wird hingewiesen.

8
Inkrafttreten, Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1.1.2014 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2014.

- MBl. NRW. 2014 S. 20