Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 3 vom 31.1.2014 Seite 31 bis 44

Festlegung für die zweite Regulierungsperiode betreffend den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk - V B 4 – 38-20/2.2 (Strom) v. 23.12.2013
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Festlegung für die zweite Regulierungsperiode betreffend den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk - V B 4 – 38-20/2.2 (Strom) v. 23.12.2013

III.

Festlegung für die zweite Regulierungsperiode
betreffend den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung
und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements
hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für
Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk - V B 4 – 38-20/2.2 (Strom)
v. 23.12.2013

§ 19 Abs. 2 der Anreizregulierungsverordnung sieht vor, dass ab der zweiten Regulierungsperiode (beginnend 2014) die Regulierung von Elektrizitätsverteilnetzen um ein Qualitätselement zu ergänzen ist. Hierdurch wird die Zuverlässigkeit des Netzbetriebs der einzelnen Elektrizitätsverteilnetzbetreiber über einen weiteren Parameter in der Erlösobergrenzenformel abgebildet. Die Netzbetreiber erhalten je nach ihrer individuellen Netzzuverlässigkeit im Vergleich zum Durchschnitt einen Bonus oder einen Malus auf ihre Erlösobergrenze. Die Höhe des Bonus oder Malus ergibt sich aus der Abweichung zwischen einer erfassten, individuellen Kennzahl, die die Versorgungsqualität des Netzes beschreibt, und dem errechneten Referenzwert. Ausschlaggebend ist die Netzqualität der letzten Jahre.

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde hat daher eine Festlegung betreffend den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV erlassen. Die Festlegung richtet sich an Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die gemäß § 54 EnWG der Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesregulierungsbehörde unterliegen.

Die Festlegung enthält insbesondere folgende Regelungen:

1.    Das in der Erlösobergrenzenformel der Anlage 1 zu § 7 ARegV enthaltene Qualitätselement soll für alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde NRW in der zweiten Regulierungsperiode (beginnend am 01.01.2014) angewendet werden.

2.    Zur Bestimmung des Qualitätselementes Netzzuverlässigkeit sind die Daten aller Elektrizitätsverteilernetzbetreiber im Regelverfahren der 2. Regulierungsperiode heranzuziehen. Keine Berücksichtigung finden die Daten von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern, die ein geschlossenes Verteilernetz nach § 110 EnWG betreiben oder die am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV teilnehmen oder nach § 1 Abs. 2 ARegV von der Anwendung der Anreizregulierungsverordnung ausgenommen sind.

3.    Für Netzebenen oberhalb der Mittelspannungsebene ist hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit gegenwärtig keine Qualitätsregulierung vorgesehen.

4.    Die Netzzuverlässigkeit wird für die Niederspannungsebene anhand der Kennzahl SAlDI (System Average Interruption Duration Index) und für die Mittelspannungsebene anhand der Kennzahl ASIDI (Average System Interruption Duration Index) bewertet.

Die weiteren Regelungen der Festlegung enthalten die Details der Bestimmung des Qualitätselements. Der vollständige Text der Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde (www.landesregulierungsbehoerde.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern wird die Festlegung zugestellt.

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 837 02 (Zentrale)
Fax: 0211 / 837 2756

info@landesregulierungsbehoerde.nrw.de

- MBl. NRW. 2014 S. 44