Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 5 vom 13.2.2014 Seite 67 bis 84

Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28 ÜBesG NRW RdErl. d. Finanzministeriums – B 2100-136.1-IV 1 v. 10.1.2014
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Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28 ÜBesG NRW RdErl. d. Finanzministeriums – B 2100-136.1-IV 1 v. 10.1.2014

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Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28 ÜBesG NRW

RdErl. d. Finanzministeriums – B 2100-136.1-IV 1
v. 10.1.2014

Inhaltsübersicht

1                    Einstieg in die Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnung A oder R

1.1       Stufenfestsetzung

1.2       Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung A aufgrund früherer Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Beamten-, Richter-  oder Soldatenverhältnis (§ 27 Absatz 2 Satz 4 ÜBesG NRW)

1.3       Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Absatz 1 ÜBesG NRW

1.3.1    Zeiten einer Kinderbetreuung (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ÜBesG NRW)

1.3.2    Zeiten der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ÜBesG NRW)

1.3.3    Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ÜBesG NRW)

1.3.4    Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ÜBesG NRW)

1.3.5    Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ÜBesG NRW)

1.3.6    Zeiten nach dem Eignungsübungsgesetz (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ÜBesG NRW)

1.3.7    Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ÜBesG NRW)

1.3.8    Förderliche hauptberufliche Zeiten (§ 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW)

1.3.9    Laufbahnen mit besonderen Anforderungen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 ÜBesG NRW)

1.3.10  Zeiten für zusätzliche Qualifikationen (§ 28 Absatz 1 Satz 4 ÜBesG NRW)

1.3.11  Unterbrechungszeiten (§ 28 Absatz 1 Satz 6 ÜBesG NRW)

1.3.12  Ausnahmeregelung des Artikels 3 § 1 Absatz 4 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für Personen, die sich am 31.5.2013 in einem Anwärterverhältnis befanden

2          Aufstieg in den Stufen

2.1       Regelmäßige Stufenlaufzeiten

2.2       Verzögerung des Stufenaufstiegs durch Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt

2.3       Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt, die den Stufenaufstieg nicht verzögern (§ 28 Absatz 2 ÜBesG NRW)

2.3.1    Zeiten einer Kinderbetreuung (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 ÜBesG NRW)

2.3.2    Zeiten der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger (§ 28 Absatz 2 Nummer 2 ÜBesG NRW)

2.3.3    Sonderfall: Verbrauch von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach altem Recht

2.3.4    Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (§ 28 Absatz 2 Nummer 3 ÜBesG NRW)

2.3.5    Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse (§ 28 Absatz 2 Nummer 4 ÜBesG NRW)

2.3.6    Zeiten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 28 Absatz 2 Nummer 5 ÜBesG NRW)

2.3.7    Zeiten nach dem Eignungsübungsgesetz (§ 28 Absatz 2 Nummer 6 ÜBesG NRW)

2.3.8    Stufenaufstieg der am 31. Mai 2013 vorhandenen Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger nach deren Überleitung

3          Berechnung und Rundung von Erfahrungs- und Unterbrechungszeiten

3.1              Berücksichtigungsfähige Zeiten

3.2       Unterbrechungszeiten


Mit Erlass vom 18. Juni 2013 wurde auf wichtige Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) hingewiesen (siehe Anlage).

Zur Durchführung der §§ 27, 28 (im Richterbereich i. V. m. § 38) des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) werden nachstehende weitere Hinweise gegeben:

1
Einstieg in die Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnung A oder R

1.1
Stufenfestsetzung

Eine Stufenfestsetzung (Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung) gegenüber den Betroffenen erfolgt bei der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem nordrhein-westfälischen Dienstherrn, also

-      bei der Ernennung von Bewerberinnen und Bewerbern in ein Amt der Besoldungsordnung A oder R,

-      bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnungen R, B, W oder C in ein Amt der Besoldungsordnung A oder einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt der Besoldungsordnung R.

Nordrhein-westfälischer Dienstherr beziehungsweise Dienstherr in Nordrhein-Westfalen im Sinne dieses Runderlasses sind das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

Eine Stufenfestsetzung ist außerdem vorzunehmen

-      in Fällen, in denen keine neue Ernennung erfolgt, sondern das Dienstverhältnis zu einem Dienstherrn außerhalb Nordrhein-Westfalens mit dem neuen nordrhein-westfälischen Dienstherrn fortgesetzt wird (z. B. bei einer Versetzung aus der Finanzverwaltung eines anderen Bundeslandes in die Finanzverwaltung nach Nordrhein-Westfalen) (§ 27 Absatz 2 Satz 4 2. Halbsatz i. V. m. Satz 2 ÜBesG NRW),

Beispiel 1:

Der in Hessen seit dreieinhalb Jahren in einem Beamtenverhältnis stehende 44 Jahre alte Lehrer L (Studienrat, Besoldungsgruppe A 13, in Hessen: BDA-Stufe 8) wird zum 1. Dezember 2013 nach Nordrhein-Westfalen versetzt und dort Lehrer an einem Gymnasium.

Es liegen bei ihm eine Reihe von Zeiten vor, die vor der Ernennung in das hessische Beamtenverhältnis angefallen sind und die ihm zum Teil vom Land Hessen bei der Festsetzung der dortigen Stufe des Grundgehalts angerechnet worden sind. Diese Zeiten erfüllen jedoch nach nordrhein-westfälischem Recht keinen der Tatbestände der §§ 27, 28 ÜBesG NRW.

Lösung:

Auch wenn beamtenstatusrechtlich das Dienstverhältnis zum Land Hessen mit dem Land Nordrhein-Westfalen fortgesetzt wird, ist in Nordrhein-Westfalen eine Stufenfestsetzung vorzunehmen und L in Form eines schriftlichen Verwaltungsaktes mitzuteilen.

Bei L wird wegen der Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs auf den Zeitpunkt der Ernennung in Hessen und der hierdurch zu berücksichtigenden dreieinhalb Jahre an früherer Dienstzeit (vgl. unten Nummer 1.2) in Nordrhein-Westfalen die Erfahrungsstufe 6 der Besoldungsgruppe A 13 festgesetzt. Bis zum ersten Stufenaufstieg in Nordrhein-Westfalen (Aufstieg in Erfahrungsstufe 7) benötigt er noch zweieinhalb Jahre an dienstlicher Erfahrung.

Nicht maßgeblich für die Stufenfestsetzung in Nordrhein-Westfalen ist, in welcher Stufe er in Hessen war, ebenso wenig, welche Zeiten bei der dortigen Einstufung nach hessischen Recht berücksichtigt worden sind.

-      bei der erneuten Einstellung ehemaliger Beamtinnen, Beamter, Richterinnen oder Richter.

Keine Stufenfestsetzung findet statt

-      bei Versetzungen, Übernahmen oder Übertritten in Nordrhein-Westfalen (z. B. bei einer Versetzung einer Oberinspektorin vom Land Nordrhein-Westfalen zur Stadt Düsseldorf, bei der Versetzung eines Feuerwehrmannes von der Stadt Köln zur Stadt Essen),

-      bei der Änderung der Besoldungsgruppe innerhalb derselben Besoldungsordnung in Nordrhein-Westfalen,

-      bei einem Laufbahnwechsel innerhalb derselben Besoldungsordnung in Nordrhein-Westfalen.

Die erreichte Erfahrungsstufe und die darin zurückgelegte Erfahrungszeit werden in diesen Fällen übernommen.

Beispiel 2:

Nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Finanzverwaltung wird Steuerobersekretär F (mittlerer Dienst, Besoldungsgruppe A 7) zum Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Im Zeitpunkt der Ernennung zum Steuerinspektor befindet er sich seit einem Jahr in Erfahrungsstufe 7.

Lösung:

F erhält ab seiner Ernennung zum Steuerinspektor Besoldung aus A 9, Erfahrungsstufe 7 und eine entsprechende Besoldungsmitteilung. Ein Stufenfestsetzungsbescheid ist nicht zu erlassen. Da er sich bereits seit einem Jahr in Erfahrungsstufe 7 befindet, benötigt er bis zum Aufstieg in die Erfahrungsstufe 8 noch zwei Jahre weitere Erfahrungszeit.

Eine Stufenfestsetzung erfolgt außerdem nicht

bei Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Ausbildungszeiten im Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Anwärterzeiten) bleiben für den Einstieg in die Grundgehaltstabelle und den Aufstieg in ihr unberücksichtigt. Sie dienen dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für den späteren Beruf, der Erwerb von Erfahrung setzt erst danach ein. Es handelt sich dabei nicht um Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt, stattdessen werden „Anwärtergrundbeträge“ gezahlt.

Zuständig für den Erlass des Stufenfestsetzungsbescheids ist die personalaktenführende Dienststelle. Sie trifft die Entscheidung über berücksichtigungsfähige Tatbestände nach § 27 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 Satz 1 ÜBesG NRW. Soweit Zeiten nach § 28 Absatz 1 Sätzen 2 bis 4 ÜBesG NRW berücksichtigt werden sollen, trifft die Entscheidung hierüber die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 28 Absatz 1 Satz 5 ÜBesG NRW), in den Fällen des § 28 Absatz 1 Satz 3 ÜBesG NRW mit Zustimmung des Finanzministeriums. Die personalaktenführende Dienststelle berücksichtigt die Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle bei Erlass des Stufenfestsetzungsbescheids.

Die Stufenfestsetzung erfolgt grundsätzlich mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem bei Beamtinnen und Beamten die erstmalige Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge in ein Beamtenverhältnis beziehungsweise bei Richterinnen und Richtern in ein Richterverhältnis bei einem Dienstherrn in Nordrhein-Westfalen wirksam wird (§ 27 Absatz 2 Satz 2 ÜBesG NRW). Sie ist der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen (§ 27 Absatz 2 Satz 5 ÜBesG NRW). Es wird empfohlen, den Stufenfestsetzungsbescheid gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen.

Indem als Ausgangspunkt für den Beginn des individuellen Stufenaufstiegs auf die (erste) Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem Dienstherrn in Nordrhein-Westfalen abgestellt wird (§ 27 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ÜBesG NRW), werden alle Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Beamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen bei der Stufenfestsetzung miterfasst, unabhängig davon,

-      bei welchem Dienstherrn in Nordrhein-Westfalen sie erbracht worden sind (Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes) und

-      aus welcher Laufbahn sie stammen.

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer früheren Tätigkeit mit Anspruch auf Dienstbezüge und der neuen Tätigkeit mit Anspruch auf Dienstbezüge ist nicht erforderlich. Dazwischen liegende Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg (§ 27 Absatz 3 Satz 2 ÜBesG NRW). Sie werden jeweils auf volle Monate abgerundet (§ 27 Absatz 3 Satz 3 ÜBesG NRW). Das führt dazu, dass Unterbrechungszeiten von unter einem Monat von vornherein unberücksichtigt bleiben.

Beispiel 3:

Lehramtsreferendarin S wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes am 1.2.2014 zur Studienrätin (höherer Dienst, Besoldungsgruppe A 13) an einem Gymnasium ernannt. Vor ihrem Lehramtsstudium war sie nach ihrer Ernennung zur Stadtinspektorin zum 1.9.2006 zwei Jahre lang bei der Stadt Düsseldorf (gehobener Dienst, Besoldungsgruppe A 9) tätig. Als Erfahrungszeiten anzuerkennende Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienst bei der Stadt Düsseldorf und der Ernennung zur Studienrätin (1.9.2008 bis 1.2.2014) liegen nicht vor.

Lösung:

Ausgangspunkt für den Beginn des Stufenaufstiegs der S in A 13 ist die (erste) Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem Dienstherrn in Nordrhein-Westfalen, hier also der 1.9.2006. Die Zeit vom 1.9.2006 bis 1.2.2014 (insgesamt 7 Jahre und 5 Monate) ist um 5 Jahre und 5 Monate (1.9.2008 bis 1.2.2014), in denen kein Anspruch auf Grundgehalt bestand und die deshalb zu einer Verzögerung des Stufenaufstiegs führen, zu vermindern. Im Ergebnis werden 2 Jahre Dienstzeiten bei der Stadt Düsseldorf bei der Ermittlung der Erfahrungsstufe in A 13 berücksichtigt. Die S wird durch einen Stufenfestsetzungsbescheid in die Erfahrungsstufe 5 der Besoldungsgruppe A 13 eingestuft und benötigt noch ein weiteres Jahr an Erfahrungszeit bis zum Aufstieg in die Erfahrungsstufe 6.

1.2
Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung A aufgrund früherer Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis (§ 27 Absatz 2 Satz 4 ÜBesG NRW)

Bei der Stufenfestsetzung ist weiter zu prüfen, ob frühere Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb von Nordrhein-Westfalen oder aus einem Richterverhältnis in Nordrhein-Westfalen zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs führen. Wurden solche Zeiten vor der ersten Begründung eines Beamtenverhältnisses bei einem nordrhein-westfälischen Dienstherrn erbracht, bestimmt sich der individuelle Zeitpunkt, von dem aus sich das Aufsteigen in den Stufen vollzieht, von dem früheren Zeitpunkt ausgehend. Dies ist der Zeitpunkt des Diensteintritts beim früheren Dienstherrn (z. B. bei einem anderen Bundesland) beziehungsweise der Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Richterverhältnis in Nordrhein-Westfalen. Der Stufenaufstieg beginnt auch hier ausgehend vom Monatsersten (§ 27 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 i. V. m. Satz 2 ÜBesG NRW). Die Beamtin oder der Beamte gelangt in die Stufe, die sie oder er bei sofortiger Begründung eines Beamtenverhältnisses in Nordrhein-Westfalen nach nordrhein-westfälischem Recht erreicht hätte. Die Berechnung der in Nordrhein-Westfalen festzusetzenden Erfahrungsstufe erfolgt dabei ausgehend von dem Eingangsamt, in dem die Laufbahn in Nordrhein-Westfalen beginnt, und ausgehend von der Erfahrungsstufe, die in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Juni 2013 die erste mit einem Wert belegte für das jeweilige Eingangsamt ist. In welcher (Erfahrungs-) Stufe des Grundgehalts sich eine Person (z. B. bei einer Versetzung nach Nordrhein-Westfalen) in einem anderen Land befand, ist unmaßgeblich.

Nach § 27 Absatz 3 Satz 4 i. V. m. Satz 2 bis 3 und Absatz 2 Satz 4 ÜBesG NRW führen Unterbrechungszeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt auch hier, soweit kein Fall des § 28 Absatz 2 ÜBesG NRW vorliegt, zu einer Verzögerung des Stufenaufstiegs. Die Unterbrechungszeiten sind – jeweils – auf volle Monate abzurunden. Das führt auch hier dazu, dass Unterbrechungszeiten von unter einem Monat von vornherein unberücksichtigt bleiben.

Soweit berücksichtigungsfähige Zeiten (§ 28 Absatz 1 ÜBesG NRW) noch vor dem tatsächlichen Diensteintritt bei dem früheren Dienstherrn oder vor dem Eintritt in das Richterverhältnis in Nordrhein-Westfalen angefallen sind, können diese zusätzlich anerkannt werden (§ 27 Absatz 2 Satz 4 letzter Halbsatz i. V. mit Satz 1 zweiter Halbsatz); die Entscheidung hierüber wird ebenfalls nach nordrhein-westfälischem Recht getroffen.

Abwandlung zu Beispiel 3:

Wie Beispiel 3, nur dass S nicht bei der Stadt Düsseldorf, sondern bei der Stadt München im gehobenen Dienst tätig war.

Lösung:

Wie Beispiel 3. Ausgangspunkt für den Beginn des Stufenaufstiegs ist die (erste) Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge bei der Stadt München.

Beispiel 4:

Die Juristin und Regierungsrätin P wird zum 1.3.2014 von Baden-Württemberg (dortige Besoldungsgruppe A 13, Stufe 6), wo sie seit dem 15.3.2010 ununterbrochen im Dienst war, nach Nordrhein-Westfalen (Besoldungsgruppe A 13) versetzt. Vor ihrer Ernennung in Baden-Württemberg hat sie fünf Jahre (hauptberuflich und für die spätere Verwendung förderlich) als Rechtsanwältin gearbeitet und davor ein Jahr lang vorrangig ihr Kind betreut.

Lösung:

Nach nordrhein-westfälischem Recht wird der Beginn des Stufenaufstiegs auf den Monatsersten des Zeitpunkts der Ernennung in Baden-Württemberg vorverlegt, also auf den 1.3.2010 (§ 27 Absatz 2 Satz 4 i. V. m. Satz 2 und 3 ÜBesG NRW); zusätzlich werden fünf Jahre hauptberufliche förderliche Zeit i.S. des § 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW und ein Jahr Kinderbetreuungszeit i.S. des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ÜBesG NRW als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt. Im Ergebnis sind insgesamt zehn Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen.

Bei der Ermittlung der Stufe, die für P in Nordrhein-Westfalen durch einen Stufenfestsetzungsbescheid festgesetzt wird, werden lediglich die Laufzeiten der Stufen berücksichtigt, die nach dem ÜBesG NRW mit einem Wert belegt sind. Erste mit einem Wert belegte Stufe in A 13 ist in Nordrhein-Westfalen seit dem 1.6.2013 die Erfahrungsstufe 5. Bei einer Laufzeit der Erfahrungsstufen 5 bis 8 von jeweils drei Jahren in Nordrhein-Westfalen erfolgt die Einstufung in Erfahrungsstufe 8 mit einer Reststufenlaufzeit von zwei Jahren.

Abwandlung:

Die P ist mit Ablauf Februar 2013 in Baden-Württemberg aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. Bis zu ihrer Einstellung in Nordrhein-Westfalen zum 1.3.2014 hat sie eine Weltreise unternommen.

Lösung:

Wie vor, jedoch wird der Stufenaufstieg durch die einjährige Zeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögert (§ 28 Absatz 3 Satz 2 mit Satz 4 i. V. m. § 27 Absatz 2 Satz 4 ÜBesG NRW). Im Ergebnis sind deshalb insgesamt neun Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Die Einstufung in Nordrhein-Westfalen erfolgt in Erfahrungsstufe 8 mit einer Reststufenlaufzeit von drei Jahren.

Beispiel 5:

Steueramtsrat R (gehobener nichttechnischer Dienst, Besoldungsgruppe A 12) wird aus der Finanzverwaltung in Bayern in die Finanzverwaltung nach Nordrhein-Westfalen versetzt. Er hat 13 Jahre Dienstzeit in Bayern absolviert. Weitere zu berücksichtigende Zeiten liegen nicht vor.

Lösung:

Die Erfahrungszeit ist ausgehend von dem Eingangsamt zu berechnen, in dem die Laufbahn in NRW beginnt (A 9) und ausgehend von der Erfahrungsstufe, die in Nordrhein-Westfalen die erste mit einem Wert belegte Stufe in A 9 ist (Erfahrungsstufe 2). Bei R wird in Nordrhein-Westfalen die Erfahrungsstufe 7 festgesetzt, die restliche Stufenlaufzeit in Erfahrungsstufe 7 beträgt für ihn zwei Jahre. (Hinweis: Falsch wäre es, bei der vorzunehmenden Berechnung, welche Stufe bei R festzusetzen ist, von der ersten in Nordrhein-Westfalen mit einem Wert belegten Stufe der Besoldungsgruppe A 12 (= Erfahrungsstufe 4) auszugehen und im Beispielsfall die Erfahrungsstufe 9 festzusetzen.)

Beispiel 6:

T wird zum 1.10.2013 in Nordrhein-Westfalen zum Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. In der Zeit vom 10.4.2009 bis zum 31.10.2012 war er Beamter in Niedersachsen. Innerhalb dieser Zeit hatte er sich für 9 Monate und 3 Wochen zur Pflege seines Vaters beurlauben lassen. Zum 31.10.2012 hat T sich aus dem Beamtenverhältnis in Niedersachsen auf eigenen Wunsch entlassen lassen. Die Zeit bis zur Ernennung in Nordrhein-Westfalen erfüllt keinen Tatbestand einer berücksichtigungsfähigen Zeit.

Lösung:

Der Beginn des Stufenaufstiegs wird bei T auf den 1.4.2009, den Ersten des Monats der Ernennung in Niedersachsen, vorverlegt. Für die Berechnung der in Nordrhein-Westfalen festzusetzenden Stufe sind folgende Zeiten zu berücksichtigen:

Zeitpunkt vom Beginn des Anspruchs auf

Dienstbezüge in Niedersachsen        

ab dem Monatsersten der dortigen Ernennung bis zur

Ernennung in Nordrhein-Westfalen                                                              4 Jahre 6 Monate

Der Zeitraum für die Pflege seines Vaters

(auf den vollen Monat abgerundet= 9 Monate) verkürzt

diesen Zeitraum nicht, da er nach § 28 Absatz 2

Nummer 2 ÜBesG NRW berücksichtigungsfähig

ist.

Der Zeitraum vom 1.11.2012 bis zum 30.09.2013                                                   11 Monate

hingegen kann nicht berücksichtigt werden, hierbei handelt

es sich um eine Zeit ohne Anspruch auf Grundgehalt die den

Stufenaufstieg verzögert („schädliche Unterbrechungszeit“),

so dass im Ergebnis                                                                                       3 Jahre 7 Monate

als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden.

T wird in Erfahrungsstufe 3 der Besoldungsgruppe A 10 in Nordrhein-Westfalen eingestuft. Er muss noch eine Zeit mit dienstlicher Erfahrung von 5 Monaten absolvieren bis zum Aufstieg in die Erfahrungsstufe 4.

1.3
Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Absatz 1 ÜBesG NRW

Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten - gegebenenfalls zusätzlich zu früheren Dienstzeiten nach § 27 Absatz 2 ÜBesG NRW - bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von Beamtinnen und Beamten als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind oder anerkannt werden können. Diese können ebenfalls dazu führen, dass von Anfang an ein höheres Grundgehalt als das aus der ersten mit einem Wert belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt wird. Für die konkrete Stufenzuordnung sind die Stufenlaufzeiten des § 27 Absatz 3 Satz 1 ÜBesG NRW maßgebend.

Beispiel 7:

Der 28 ¿ Jahre alte Lehramtsreferendar S wird am 1.2.2014 zum Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Er hat während seines Studiums vier Jahre lang sein Kind betreut und vor dem Studium neun Monate Wehrdienst geleistet. Diese Zeiten erfüllen die Tatbestände des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 5 ÜBesG NRW (siehe hierzu im Einzelnen Nummern 1.3.1 und 1.3.5).

Lösung:

Bei S werden drei Jahre und neun Monate als berücksichtigungsfähige Zeit anerkannt (drei Jahre über § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ÜBesG NRW und 9 Monate über § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5).

Bei seiner Ernennung wird bei ihm ein Grundgehalt der Erfahrungsstufe 6 der Besoldungsgruppe A 13 festgesetzt. Der Aufstieg in die Erfahrungsstufe 7 erfolgt nach weiteren 2 Jahren und 3 Monaten.

Beachte: Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach § 27 Absatz 2 Satz 4 und § 28 Absatz 1 Satz 1 bis 4 ÜBesG NRW ist ausgeschlossen (§ 28 Absatz 3 ÜBesG NRW). Jede Zeit kann also nur einmal berücksichtigt werden, auch wenn sie mehrere berücksichtigungsfähige Tatbestände erfüllt.

1.3.1
Zeiten einer Kinderbetreuung (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ÜBesG NRW)

„Kinder“ im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ÜBesG NRW sind leibliche Kinder und angenommene Kinder sowie Kinder, für die die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger oder der während dieser Zeit mit ihr oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte beziehungsweise die oder der mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragene Lebenspartner einen vorrangigen Kindergeldanspruch hatte (z. B. Kinder der Ehefrau, des Ehemannes, des eingetragenen Lebenspartners, der eingetragenen Lebenspartnerin, Pflegekinder, Enkelkinder). Betreuungsbedürftig sind grundsätzlich nur unverheiratete minderjährige Kinder. Behinderte volljährige Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie wegen der Schwere der Behinderung ständiger Betreuung bedürfen.

„Kinderbetreuung“ im Sinne der Vorschrift ist eine höchstpersönliche Leistung für ein in häuslicher Gemeinschaft mit der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger lebendes betreuungsbedürftiges Kind.

Kinderbetreuungszeiten liegen deshalb nicht vor, wenn die Betreuung eines Kindes überwiegend Dritten überlassen ist.

Beispiele:

-    Das Kind wohnt bei den Großeltern.

-    Das Kind ist ständig in einem Internat untergebracht.

-    Die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger geht neben der Kinderbetreuung einer (Teilzeit-)Beschäftigung mit einem Umfang von mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nach. Diese entsprechen dem maximal zulässigen Beschäftigungsumfang im Rahmen der Elternzeit (siehe § 15 Absatz 4 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG, für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder siehe § 15 Absatz 4 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes - BErzGG).

In diesen Fällen ist grundsätzlich anzunehmen, dass die Betreuung des Kindes im Wesentlichen Dritten überlassen wird. Eine zeitweilige Beteiligung Dritter bei der Kinderbetreuung (z. B. in einem Kindergarten, bei einer Tagesmutter, durch die Großmutter, während einer Urlaubsreise oder im Falle einer zeitweisen Betreuung durch einen Mitsorgeberechtigten) ist hingegen unschädlich.

Beispiel 8:

Eine Beamtin lebt mit ihrem drei Jahre alten Kind in häuslicher Gemeinschaft. Vor ihrer Einstellung verbrachte das Kind 3 Vormittage in der Woche bei seinen Großeltern und jedes zweite Wochenende bei seinem nicht mit der Beamtin zusammenlebenden Vater in dessen Wohnung.

Lösung: Die zeitweilige Betreuung des Kindes durch die Großeltern und durch den Vater steht einer Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten bei der Beamtin nicht entgegen.

Für jedes Kind kann pro Betreuungsperson eine Kinderbetreuungszeit von insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeit anerkannt werden. Die Zeiten einer Kinderbetreuung für ein Kind können also unabhängig davon berücksichtigt werden, ob eine andere Betreuungsperson für dieses Kind ebenfalls Betreuungszeiten in Anspruch nimmt oder genommen hat. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Betreuungszeit, deren Anrechnung lediglich auf drei Jahre begrenzt ist. Die Berücksichtigungsfähigkeit ist nicht an einen bestimmten Zeitraum geknüpft (z. B. an die ersten Lebensjahre des Kindes). Auch müssen die Betreuungszeiten nicht zusammenhängen, sie können vielmehr auch in mehreren getrennten Zeitabschnitten in Anspruch genommen werden. Andererseits sind nicht vollumfänglich für ein Kind oder von einer Betreuungsperson in Anspruch genommene Betreuungszeiten nicht auf die Betreuung anderer Kinder oder auf eine andere Betreuungsperson übertragbar.

Beispiel 9:

Eine Beamtin betreut vor ihrer Einstellung als Vollzeitbeschäftigte zwei Jahre vorrangig ihr Kind. Als sie eingestellt wird, reduziert der Vater des Kindes, um das gemeinsame Kind zu betreuen, seine Beschäftigung in der Privatwirtschaft auf einen Umfang von 25 Wochenstunden und übt diese aus, bis er fünf Jahre später ebenfalls als Beamter eingestellt wird. Seine Beschäftigung in der Privatwirtschaft ist für seine spätere Verwendung nicht förderlich.

Lösung:

Als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ÜBesG NRW werden für die Beamtin zwei Jahre und für den Beamten drei Jahre anerkannt.

Beispiel 10:

Eine Beamtin betreut ihr Kind in dessen erstem Lebensjahr zu Hause. Anschließend lebt sie mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin, die später ebenfalls Beamtin wird, und mit ihrem Kind in häuslicher Gemeinschaft. Für einen Zeitraum von zwei Jahren absolviert die Mutter des Kindes eine Ausbildung, ihre Lebenspartnerin betreut in der Zeit das Kind, in der sich dessen Mutter der Ausbildung widmet. Am Nachmittag und Abend, am Wochenende und in den Ferien betreut die Mutter meistens selbst ihr Kind.

Lösung:

Als Kinderbetreuungszeit anzuerkennen sind für die Mutter des Kindes drei Jahre (s. unten Fallvariante 2., letzter Spiegelstrich) und für ihre Lebenspartnerin zwei Jahre.

Gleichzeitig erbrachte Kinderbetreuungszeiten für mehrere Kinder (z. B. bei Mehrlingsgeburten) können nicht mehrfach angerechnet werden.

Beispiel 11:

Nach der Geburt ihrer Zwillinge bleibt die Beamtin X drei Jahre lang zur Kinderbetreuung zu Hause.

Lösung:

Als Zeiten einer Kinderbetreuung anzuerkennen sind drei Jahre.

Kinderbetreuungszeiten für mehrere gleichzeitig oder kurz hintereinander geborene Kinder können aber aneinandergereiht werden, wenn die Kinder insgesamt über einen längeren Zeitraum betreut werden (auf diese Weise sind für Zwillinge Kinderbetreuungszeiten von bis zu sechs Jahren anerkennungsfähig).

Beispiel 12:

Nach der Geburt ihrer Zwillinge bleibt die Beamtin Y fünf Jahre lang zur Kinderbetreuung zu Hause. Nach fünf Jahren Dienst bleibt sie erneut zwei Jahre lang zur Kinderbetreuung zu Hause.

Lösung:

Als Zeiten einer Kinderbetreuung anzuerkennen sind für den ersten Zeitraum der Kinderbetreuung fünf Jahre und für den zweiten Zeitraum ein Jahr, insgesamt also sechs Jahre.

Fallvarianten:

1. Eine „Kinderbetreuung“ im Sinne der Vorschrift ist ohne weitere Prüfung zu unterstellen

-    bei Zeiten der Mutterschutzfrist ab Geburt des Kindes nach § 76 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG NRW (im Richterbereich gegebenenfalls i. V. m. § 4 des Landesrichtergesetzes - LRiG) i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrein-Westfalen (FrUrlV NRW) und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes,

-    bei einer Elternzeit nach § 76 Absatz 2 LBG (im Richterbereich gegebenenfalls i. V. m. § 4 LRiG) i. V. m. § 9 FrUrlV NRW und dem BEEG, für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder nach dem BErzGG sowie

-    bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen zur Betreuung eines Kindes nach § 71 LBG NRW (im Richterbereich nach § 6 a LRiG).

2. Sofern die oben genannten Voraussetzungen einer „Kinderbetreuung“ eines „Kindes“ im Sinne der Vorschrift vorliegen und nachgewiesen werden, kann auch in folgenden Fällen von berücksichtigungsfähigen Zeiten einer Kinderbetreuung ausgegangen werden:

     -      Beurlaubung vom Studium oder von der Ausbildung,

     -    bewilligtes Teilzeitstudium oder bewilligte Teilzeitausbildung,

     -    Zeiten ohne Beschäftigung mit oder ohne Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Dies entspricht der Wertung dieser Zeiten nach den allgemeinen Vorschriften (Elterngeldanspruch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz),

     -    Teilzeitbeschäftigung neben der Kinderbetreuung, soweit sie einen Umfang von 30 Wochenstunden nicht überschreitet (s. o.),

     -    Ausbildung oder Studium (auch bei keiner Verzögerung des angestrebten Abschlusses und/oder bei einer Belastung von mehr als 30 Stunden wöchentlich). Der Wertung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes folgend, dass während einer Ausbildung oder eines Studiums keine volle Erwerbstätigkeit vorliegt und deshalb ein Elterngeldanspruch besteht, können die Zeiten einer Kinderbetreuung auch dann anerkannt werden, wenn keine Unterbrechung oder Verzögerung der Ausbildung oder des Studiums erfolgt oder der Aufwand für eine Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt.

Beispiel 13:

Vor seiner Einstellung hat ein Beamter für drei Jahre eine Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) in der Privatwirtschaft ausgeübt, die nicht als förderlich für die spätere Verwendung i.S. d. § 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW anerkannt wird. In dieser Zeit hat er mit seinem acht Jahre alten Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt.

Lösung:

Eine Anerkennung der früheren beruflichen Tätigkeit kommt mangels Förderlichkeit nicht in Betracht. Die Anerkennung einer Kinderbetreuungszeit kommt wegen des Umfangs der beruflichen Tätigkeit nicht in Betracht.

Beispiel 14:

Eine Beamtin hat während ihrer vor der Einstellung liegenden, für die spätere Verwendung nicht förderlichen Beschäftigung in der Privatwirtschaft ein Kind bekommen. Während des Mutterschutzes lief ihr befristeter Arbeitsvertrag aus. Sie blieb mit ihrem Kind zuhause, bis das Kind zwei Jahre alt war und sie eingestellt wurde.

Lösung:

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ÜBesG NRW sind zwei Jahre als berücksichtigungsfähige Zeit anzuerkennen.

Beispiel 15:

Ein Beamter studierte vor seiner Einstellung Medizin. Als er im dritten Semester war, wurde sein Kind geboren, das seitdem (seit fünf Jahren) in seinem Haushalt lebt und das er wochentags (nach dem Kindergarten) am Nachmittag und Abend, am Wochenende und in den Semesterferien zusammen beziehungsweise abwechselnd mit dessen ebenfalls studierender Mutter betreute. Er absolvierte Studium und Praktisches Jahr in der Regelstudien- beziehungsweise Regelausbildungszeit.

Lösung:

Anzuerkennen sind bei dem Beamten Kinderbetreuungszeiten von drei Jahren.

Beispiel 16:

Eine Beamtin hat vor ihrer Einstellung vier Jahre eine Vollzeitbeschäftigung in der Privatwirtschaft ausgeübt, die als förderlich für die spätere Verwendung anerkannt werden kann (§ 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW). Wegen der Geburt ihres Kindes innerhalb dieser Zeit hat sie für die Dauer der Mutterschutzfrist mit ihrer Tätigkeit ausgesetzt, nach deren Ablauf aber sofort wieder ihre Vollzeitbeschäftigung aufgenommen.

Lösung:

Das Arbeitsverhältnis wird durch die Mutterschutzzeit nicht unterbrochen, diese Zeit kann deshalb insgesamt der förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Die Mutterschutzfrist ab Geburt des Kindes erfüllt zwar gleichzeitig den Tatbestand des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ÜBesG NRW. Sie wird aber nicht zusätzlich berücksichtigt (§ 28 Absatz 3 ÜBesG NRW).

Im Ergebnis können vier Jahre als berücksichtigungsfähige Zeit nach § 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW anerkannt werden. Die Kinderbetreuungszeit ist noch nicht „verbraucht“ beziehungsweise „angebrochen“. Sollte die Beamtin zu einem späteren Zeitpunkt zur Betreuung ihres Kindes eine Kinderbetreuungszeit nehmen, könnte diese bis zu drei Jahren anerkannt werden.

Abwandlung zu Beispiel 16:

Wie Beispiel 14. Die Vollzeitbeschäftigung in der Privatwirtschaft war jedoch nicht förderlich für die spätere Verwendung als Beamtin. Die Mutterschutzzeit nach der Geburt des Kindes betrug acht Wochen.

Lösung:

Da es an der Förderlichkeit der hauptberuflichen Tätigkeit fehlt, kann die Mutterschutzzeit als Teil der hauptberuflichen Tätigkeit nicht über § 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW berücksichtigt werden. Ab Geburt des Kindes erfüllt sie jedoch den Tatbestand der Kinderbetreuung und ist über § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ÜBesG NRW anzuerkennen. Die Mutterschutzzeit vor der Geburt ist nicht berücksichtigungsfähig. Sollte die Beamtin zu einem späteren Zeitpunkt zur Betreuung ihres Kindes eine Kinderbetreuungszeit nehmen, wären von der möglichen dreijährigen Kinderbetreuungszeit für dieses Kind die bereits anerkannten acht Wochen rechtlich „verbraucht“.

Als Nachweis für die Kinderbetreuung dienen regelmäßig:

•   eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 16 Absatz 1 Satz 6 BEEG),

•   ein Bescheid über die Gewährung von Elterngeld, für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder ein Bescheid über die Gewährung von Erziehungsgeld,

     ein Bewilligungsbescheid der personalverwaltenden Stelle (z. B. bei Elternzeit während des Studiums eine Bescheinigung der Hochschule über die Beurlaubung).

Als Nachweis über das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind dient regelmäßig ein Kindergeldbescheid.

Kann die Beamtin oder der Beamte keine Bescheinigung oder sonstigen hinreichenden Nachweis über die Erfüllung des Tatbestands vorlegen, ist zur Glaubhaftmachung eine entsprechende schriftliche dienstliche Erklärung abzugeben. Darin ist insbesondere glaubhaft darzulegen, wo das Kind wohnte, wer es betreute und ob, gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang, eine Beschäftigung ausgeübt wurde.

Erbringt die Beamtin oder der Beamte trotz Aufforderung des Dienstherrn keine geeigneten Nachweise zur Glaubhaftmachung und verweigert sie oder er endgültig die Abgabe einer schriftlichen dienstlichen Erklärung, können Kinderbetreuungszeiten nicht anerkannt werden.

1.3.2
Zeiten der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ÜBesG NRW)

Die „Pflegebedürftigkeit“ eines oder einer nahen Angehörigen orientiert sich begrifflich an § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.

Pflegezeiten im Sinne der Vorschrift liegen nicht vor, wenn die Pflege eines nahen Angehörigen oder einer nahen Angehörigen überwiegend Dritten überlassen wird (z. B. ständige Unterbringung in einem Pflegeheim). Für die weiteren Voraussetzungen gelten die Ausführungen unter Nummer 1.3.1 entsprechend.

Als Nachweis der Pflege durch die Beamtin oder den Beamten können eine Bescheinigung über eine Beurlaubung oder andere geeignete Nachweise vorgelegt werden. Andernfalls sind die im Rahmen der Pflege vorgenommenen Tätigkeiten in einer schriftlichen dienstlichen Erklärung detailliert glaubhaft zu machen.

Für jede pflegebedürftige Angehörige beziehungsweise jeden pflegebedürftigen Angehörigen kann pro pflegende Person eine Pflegezeit von insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeit anerkannt werden. Die Zeiten einer Pflege für eine pflegebedürftige Person können also unabhängig davon berücksichtigt werden, ob eine andere pflegende Person für diese Angehörige oder diesen Angehörigen ebenfalls Pflegezeiten in Anspruch nimmt, genommen hat oder noch in Anspruch nehmen wird.

Die Pflegezeit kann aus mehreren Teilzeiten bestehen.

Als „Kinder“ kann hier der gleiche Personenkreis wie bei der Kinderbetreuung berücksichtigt werden (siehe Nummer 1.3.1).

Kinderbetreuung und Pflege sind selbständige Tatbestände und schließen sich gegenseitig nicht aus. Es ist also möglich, dass für ein Kind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen drei Jahre als Kinderbetreuungszeit und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals drei Jahre als Pflegezeit anerkannt werden können. Zeiten in demselben Zeitraum können allerdings nicht mehrfach angerechnet werden.

Beispiel 17:

Vor ihrer Einstellung widmete sich eine Beamtin vorrangig der Betreuung und Pflege ihres nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes von Geburt bis zum 7. Lebensjahr.

Lösung:

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 ÜBesG NRW sind bei ihrer Einstellung als Beamtin jeweils drei Jahre, d. h. insgesamt sechs Jahre, als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen.

Beispiel 18:

Vor seiner Einstellung widmete sich ein Beamter vorrangig der Betreuung und Pflege seines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes vom zweiten bis zum vierten Lebensjahr, also zwei Jahre.

Lösung:

Bei seiner Einstellung als Beamter sind zwei Jahre als berücksichtigungsfähige Zeit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ÜBesG NRW anzuerkennen.

1.3.3
Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ÜBesG NRW)

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ÜBesG NRW sind Pflegezeiten von Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen.

1.3.4
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ÜBesG NRW)

Eine Tätigkeit ist dann als „hauptberuflich“ im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ÜBesG NRW anzusehen (und ebenso im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW), wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem nach beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit geforderten Umfang abgeleistet wurde. In der Regel muss dabei der überwiegende Teil der Arbeitskraft beansprucht worden sein; d. h. wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sollte aufgewandt worden sein. Aber auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann ausnahmsweise hauptberuflich sein, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet (siehe BVerwG, Urt. 25.05.2005 - 2 C 20/04, anders noch die BBesGVwV 1997, Nummer 28.2.3). Bei einer überhälftigen Teilzeit werden diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen in der Regel erfüllt sein.

Beispiel 19:

Eine Bewerberin, die zur Regierungsrätin (A 13) ernannt werden soll, war während ihres juristischen Studiums mit 15 Wochenstunden wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität.

Lösung:

Wissenschaftliche Hilfskräfte werden nach § 46 Absatz 2 Satz 2 Hochschulgesetz NRW mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.

Die Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft während des Studiums ist zu verneinen; es kann unterstellt werden, dass das Studium den Tätigkeitsschwerpunkt bildet.

Nicht als hauptberufliche Tätigkeiten anerkannt werden können Ausbildungszeiten des jeweiligen Berufes wie Lehr-, Praktikanten- und Studienzeiten, da diese erst dem Erwerb der Befähigung für den künftigen Beruf dienen und selber noch keine Zeiten einer (haupt-)beruflichen Tätigkeit sind. Von der Anerkennung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 ÜBesG NRW ausgeschlossen sind außerdem Zeiten eines Vorbereitungsdienstes sowie hauptberufliche Zeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind.

Für die Anerkennung von Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ÜBesG NRW ist eine Gleichwertigkeit mit der späteren Tätigkeit nicht erforderlich. Es kommt also nicht darauf an, ob die frühere Tätigkeit von ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit beziehungsweise Schwierigkeit, und von ihrer konkreten Fachrichtung und Funktion der späteren Tätigkeit als Beamtin oder Beamter entspricht. Die tarifrechtliche Wertigkeit des früheren Arbeitsplatzes im Vergleich zu der späteren Tätigkeit ist nicht von Bedeutung. Diese Wertung entspricht der bei der Anerkennung von früheren Beamtenzeiten, die über § 27 ÜBesG NRW ebenfalls unabhängig davon zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs führen, aus welcher Laufbahn sie stammen (s. o.).

1.3.5
Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ÜBesG NRW)

Nach dieser Vorschrift sind Zeiten, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen. Die Regelung stellt sicher, dass nicht nur der Wehrdienst einschließlich des neuen freiwilligen Wehrdienstes in der Bundeswehr sowie der bisherige Zivildienst berücksichtigt werden, sondern gewährleistet – nach der zum 1. Juli 2011 erfolgten Aussetzung der Wehrpflicht und dem Wegfall des Zivildienstes – auch die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten, die in den gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten geleistet werden.

Anzuerkennen sind:

a)  Grundwehrdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (nach den §§ 5 und 6b des Wehrpflichtgesetzes),

b)  freiwilliger Wehrdienst (nach dem Siebten Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes),

c)  Wehrübungen/Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland oder geleisteter unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall (nach dem Wehrpflichtgesetz oder dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes),

d) Zivildienst (nach dem Zivildienstgesetz – ZDG, umfasst auch den wehr-pflichtbefreienden anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 ZDG),

e)  Bundesfreiwilligendienst (nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz),

f)  Entwicklungsdienst (nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz) und

g)  Freiwilliges soziales und ökologisches Jahr (nach dem Jugendfreiwilli-gendienstegesetz).

Die Zeiten sind anerkennungsfähig, wenn der einzelne Dienst für eine Dauer von mindestens vier Monaten geleistet wurde. Der Höchstumfang der Anerkennung beträgt 24 Monate, auch wenn verschiedene Dienste geleistet wurden, die jeweils für sich betrachtet die Mindestschwelle von vier Monaten überschritten haben.

Eine gesonderte Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten für ehemalige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist ausgeschlossen, soweit diese Zeiten bereits als frühere Dienstzeiten in einem Soldatenverhältnis zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs nach § 27 Absatz 2 Satz 4 ÜBesG NRW geführt haben und damit bereits abgegolten sind (§ 28 Absatz 3 ÜBesG NRW).

Die Berücksichtigung von Zeiten eines in der DDR oder im Ausland geleisteten Wehrdienstes nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ÜBesG NRW ist ausgeschlossen. Für diese Zeiten ist eine Anerkennung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW zu prüfen.

1.3.6
Zeiten nach dem Eignungsübungsgesetz (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ÜBesG NRW)

Zeiten im Sinne dieser Vorschrift sind Zeiten einer freiwilligen Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldatinnen und Soldaten (Eignungsübung). Die Regelung vollzieht die Schutzvorschrift des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes nach.

1.3.7
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ÜBesG NRW)

Nach dieser Vorschrift werden Verfolgungszeiten in der DDR nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt. Voraussetzung ist, dass eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Das Vorliegen einer Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz muss durch die zuständigen Rehabilitationsbehörden festgestellt werden.

1.3.8
Förderliche hauptberufliche Zeiten (§ 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW)

Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. Von der Anerkennung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW ausgenommen sind Ausbildungszeiten, d. h. auch Zeiten eines Vorbereitungsdienstes sowie hauptberufliche Zeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind (vgl. Nummer 1.3.4).

Für die Anerkennung als weitere hauptberufliche Zeiten im Sinne der Vorschrift kommen in erster Linie Zeiten einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes in Betracht. Vordienstzeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst werden vorrangig über § 27 Absatz 2 ÜBesG NRW (frühere Beamten-, Richter- oder Soldatenzeiten) beziehungsweise über § 28 Absatz 1 Nummer 4 ÜBesG NRW (sonstige Beschäftigtenzeiten im öffentlichen Dienst, z. B. Zeiten einer Tarifbeschäftigung) berücksichtigt.

Hinsichtlich der „Hauptberuflichkeit“ vgl. Nummer 1.3.4.

Die Beurteilung der „Hauptberuflichkeit“ hat durch eine umfassende Nachweisführung über die Art und den Zeitumfang von Tätigkeiten zu erfolgen. Diese obliegt den Bewerberinnen und Bewerbern  (z. B. durch Vorlage von Arbeitsverträgen, Selbstauskunft über die Arbeitszeit bei freiberuflicher oder selbständiger gewerblicher Tätigkeit oder über den Zeitumfang weiterer Tätigkeiten neben einer Teilzeitbeschäftigung).

Beispiel 20:

Eine Bewerberin, die zur Regierungsrätin (A 13) ernannt werden soll, war bislang als Rechtsanwältin mit einem Umfang von 15 Wochenstunden beschäftigt; andere berufliche Tätigkeiten wurden nicht ausgeübt.

Lösung:

Die Hauptberuflichkeit der Rechtsanwaltstätigkeit ist zu bejahen. Zwar hat die Tätigkeit weniger als die Hälfte der für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch; genommen, sie hat aber bei der Bewerberin den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit gebildet.

Für die Beurteilung der Förderlichkeit ist bei den künftig ausgeübten Tätigkeiten anzuknüpfen. Als „förderlich“ für die künftig ausgeübte Tätigkeit angesehen werden können – ohne zeitliche Mindest- oder Höchstgrenzen - insbesondere Berufszeiten, durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von Nutzen oder konkretem Interesse sind.

Abwandlung zu Beispiel 20:

Neben der Tätigkeit als Rechtanwältin war die Bewerberin noch 25 Wochenstunden als Fitness-Trainerin in einem Fitnessstudio tätig.

Lösung:

Die Hauptberuflichkeit der Rechtsanwaltstätigkeit ist zu verneinen, weil sie nicht den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte. Für die Tätigkeit als Fitness-Trainerin wäre zwar die Hauptberuflichkeit zu bejahen, für die Anerkennung dieser Zeit nach § 28 Absatz 1 Satz 2 fehlt es aber an dem Merkmal der „Förderlichkeit“ für die spätere Verwendung.

Die Entscheidung über die Förderlichkeit einer hauptberuflichen Zeit trifft die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 28 Absatz 1 Satz 5 i. V. m. Satz 2 ÜBesG NRW). Diese hat dabei einen Beurteilungsspielraum.

Wird die Förderlichkeit bejaht, ist die anschließende Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Anerkennung von Zeiten erfolgt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Es besteht also grundsätzlich kein Anspruch auf eine Anerkennung dieser Zeiten bei der Stufenfestsetzung. Bei der Ermessensentscheidung ist aber zu beachten, dass gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund abweichend entschieden werden. Nicht ausgeschlossen ist es indes, dass die entscheidende Stelle die Ausübung ihres Ermessens einer veränderten Sachlage anpasst.

Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren sind.

Nach der Vorschrift ist sowohl eine vollständige als auch eine nur teilweise Anerkennung möglich. Eine nur teilweise Anerkennung ist etwa zu erwägen, wenn eine vorangegangene Tätigkeit nur partiell oder vom Grad her als nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Hingegen ist der Beschäftigungsumfang, etwa wegen einer Teilzeitbeschäftigung, oder die Inanspruchnahme von Unterbrechungszeiten im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 6 ÜBesG NRW (siehe Nummer 1.3.11) grundsätzlich nicht in die Ermessenentscheidung einzubeziehen.

1.3.9
Laufbahnen mit besonderen Anforderungen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 ÜBesG NRW)

In einzelnen Bereichen gibt es spezielle laufbahnrechtliche Anforderungen für die Zulassung zu einer Laufbahn. In solchen Fällen kann von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 ÜBesG NRW abgewichen werden, so dass Zeiten, die die allgemeinen Zulassungsanforderungen übersteigen, als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden können. Die Entscheidung trifft die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle mit Zustimmung des Finanzministeriums.

1.3.10
Zeiten für zusätzliche Qualifikationen (§ 28 Absatz 1 Satz 4 ÜBesG NRW)

In besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, können Zeiten, die für eine zusätzliche Qualifikation aufgewandt wurden, bei der Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Die Entscheidung über die Berücksichtigung der Qualifikation ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen. Zuständig ist die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

Beispiel 21:

Eine Bewerberin für den mittleren technischen Verwaltungsdienst verfügt neben der laufbahnrechtlich geforderten Berufsausbildung über einen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin.

Lösung:

Die für den Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin aufgewandte Zeit kann im besonderen Einzelfall, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, im Rahmen einer Ermessensentscheidung als Zeit für eine zusätzliche Qualifikation berücksichtigt werden.

Das Gesetz nennt das Erfordernis zur Deckung des Personalbedarfs als Hauptanwendungsfall für einen besonderen Einzelfall. Dies setzt voraus, dass der Personalbedarf anderenfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden kann.

Soweit die Qualifikation im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ÜBesG NRW oder im Rahmen einer hauptberuflichen förderlichen Tätigkeit im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW erworben wurde, können diese Zeiten nach § 28 Absatz 3 ÜBesG NRW nicht nochmals berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn die hauptberuflichen Zeiten bei der Stufenfestsetzung nicht berücksichtigt werden können, weil sie Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind.

1.3.11 Unterbrechungszeiten (§ 28 Absatz 1 Satz 6 ÜBesG NRW)

Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 ÜBesG NRW, die durch in § 28 Absatz 2 ÜBesG NRW genannte Zeiten unterbrochen worden sind, sind nicht um diese Unterbrechungszeiten zu vermindern (§ 28 Absatz 1 Satz 6 ÜBesG NRW).

Beispiel 22:

Ein Bewerber, der zum 1. Dezember 2013 zum Regierungsinspektor ernannt werden soll, stand bereits von Januar 2011 bis November 2013 (zwei Jahre 11 Monate) als Tarifbeschäftigter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Innerhalb dieses Zeitraums, von Januar 2011 bis Dezember 2011, hat er Zivildienst geleistet.

Lösung:

Es können zwei Jahre und 11 Monate als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ÜBesG NRW anerkannt werden, ohne dass sie durch die Zivildienstzeit vermindert werden (§ 28 Absatz 1 Satz 6 i. V. m. Absatz 2 ÜBesG NRW).

Eine unschädliche Unterbrechung durch die in § 28 Absatz 2 ÜBesG NRW genannten Zeiten liegt nicht nur dann vor, wenn die dort genannten Zeiten von Zeiten aktiver Berufstätigkeit umrahmt werden, sondern auch dann, wenn diese Zeiten sich an Zeiten aktiver Berufstätigkeit anschließen. Voraussetzung ist allerdings jeweils, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis noch fortbesteht.

1.3.12
Ausnahmeregelung des Artikels 3 § 1 Absatz 4 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für Personen, die sich am 31.5.2013 in einem Anwärterverhältnis befanden

In Nummer 2.1.2 des Erlasses des Finanzministeriums vom 18. Juni 2013 wurden die erstmalige Festsetzung der Erfahrungsstufe und der Stufenaufstieg bei Anwärterinnen und Anwärtern, die sich am 31.05.2013 im Vorbereitungsdienst befunden haben, erläutert.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausnahmeregelung nur auf die Stufenfestsetzung von Personen Anwendung findet, die zu dem maßgebenden Zeitpunkt in einem Anwärterverhältnis zu einem nordrhein-westfälischen Dienstherrn standen, da es sich nur bei diesen Personen um „vorhandene“ Beamtinnen und Beamten im Sinne des Artikels 3 handelt.

Beispiel 23:

Der 25 Jahre alte U wird nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in Schleswig-Holstein (von August 2012 bis August 2015) und nach dortigem Bestehen der Laufbahnprüfung zum gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im August 2015 von der Stadt Köln als Stadtinspektor eingestellt. Nach nordrhein-westfälischem Recht anzuerkennende Dienstzeiten und berücksichtigungsfähige Zeiten nach den §§ 27, 28 ÜBesG NRW liegen zum Zeitpunkt der Ernennung zum Stadtinspektor nicht vor.

Lösung:

U befand sich am 31.05.2013 zwar in einem Anwärterverhältnis, jedoch nicht zu einem nordrhein-westfälischen Dienstherrn. Er fällt deshalb nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Artikels 3 § 1 Absatz 4 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes. Da bei ihm keine Zeiten anzurechnen sind, wird er in die erste mit einem Wert belegte Stufe (Erfahrungsstufe 2) der Besoldungsgruppe A 9 eingestuft.

2
Aufstieg in den Stufen

2.1
Regelmäßige Stufenlaufzeiten

Ausgehend von dem Zeitpunkt des Beginns des Stufenaufstiegs steigt das Grundgehalt in der Besoldungsordnung A nach § 27 Absatz 3 Satz 1 ÜBesG NRW in den dort bestimmten Abständen.

Die Stufenlaufzeiten betragen

jeweils zwei Jahre                              in den Stufen 1, 2, 3 und 4,

jeweils drei Jahre                               in den Stufen 5, 6, 7 und 8 und

jeweils vier Jahre                                in den Stufen 9, 10 und 11.

2.2
Verzögerung des Stufenaufstiegs durch Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt

Zeiten, in denen kein Anspruch auf Grundgehalt besteht, verzögern gemäß § 27 Absatz 3 Satz 2 ÜBesG NRW den Stufenaufstieg, soweit kein Ausnahmetatbestand des § 28 Absatz 2 ÜBesG NRW erfüllt ist. Sie führen also dazu, dass die bis dahin erreichte Erfahrungszeit angehalten wird. Ab dem Zeitpunkt, zu dem wieder ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, läuft die Erfahrungszeit weiter.

Beispiel 24:

Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 7 lässt sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 für drei Jahre beurlauben, ohne dass ein Tatbestand des § 28 Absatz 2 ÜBesG NRW vorliegt. Zum Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung hatte er mit einer Erfahrungszeit von fünf Jahren und vier Monaten das Grundgehalt der Erfahrungsstufe 3 erreicht.

Lösung:

Mit dem Ende der Beurlaubung läuft die Erfahrungszeit der Erfahrungsstufe 3 ab 1. Januar 2017 weiter. Er muss von diesem Zeitpunkt ausgehend noch eine Zeit mit dienstlicher Erfahrung von 8 Monaten absolvieren, um in die Erfahrungsstufe 4 aufzusteigen.

Beachte: Nach § 27 Absatz 3 Satz 3 ÜBesG NRW sind Unterbrechungszeiten auf volle Monate abzurunden. Bei Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt von weniger als einem Monat (pro Unterbrechungszeit) kommt es von vornherein nicht zu einer Verzögerung des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen und bedarf es keiner Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 28 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 ÜBesG NRW. Siehe hierzu auch Nummer 3.2.

Wenn Zeiten, in denen kein Anspruch auf Grundgehalt besteht, zu einer Verzögerung des Stufenaufstiegs führen, ist dies der oder dem Betroffenen - insoweit abweichend von Nummer 2.2.2.3 des Erlasses des Finanzministeriums vom 18.06.2013 (siehe Anlage) - bei Wiederaufnahme des Dienstes schriftlich durch einen feststellenden Verwaltungsakt mitzuteilen. Zuständig ist die personalaktenführende Dienststelle. Daneben ist eine verwaltungsinterne Mitteilung durch die personalaktenführende Dienststelle an die jeweils zuständige bezügezahlende Stelle erforderlich.

2.3
Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt, die den Stufenaufstieg nicht verzögern (§ 28 Absatz 2 ÜBesG NRW)

§ 28 Absatz 2 ÜBesG NRW zählt abschließend Zeiten auf, in denen kein Anspruch auf Grundgehalt besteht, die gleichwohl – abweichend vom Regelfall des § 27 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 ÜBesG NRW – das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes nicht verzögern. Die in § 28 Absatz 2 ÜBesG NRW aufgeführten Zeiten werden also wie Zeiten mit dienstlicher Erfahrung behandelt und bei den Erfahrungsstufenlaufzeiten berücksichtigt.

Es handelt sich dabei um folgende Zeiten:

2.3.1
Zeiten einer Kinderbetreuung (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 ÜBesG  NRW)

Als Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere Zeiten einer Elternzeit nach den Vorschriften für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger (§ 76 Absatz 2 LBG i. V. m. § 9 FrUrlV NRW und dem BEEG, gegebenenfalls i. V. m. § 4 Absatz 1 LRiG) sowie Zeiten einer Beurlaubung aus familiären Gründen zur Betreuung eines Kindes (§ 71 Absatz 1 LBG NRW , § 6 a Absatz 1 Nummer 2 a) LRiG) in Betracht. Für Nebentätigkeiten, Fortbildungen und Ausbildungen während der Beurlaubung gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Regeln; sofern diese genehmigt oder zugelassen sind, stehen sie einer Anerkennung als Kinderbetreuungszeiten nicht entgegen.

Im Übrigen wird auf Nummer 1.3.1 verwiesen.

Beachte: Mutterschutzzeiten nach § 76 Absatz 1 LBG NRW i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FrUrlV NRW und dem Mutterschutzgesetz sowie Fälle einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nach § 66 LBG NRW, gegebenenfalls i. V. m. § 6 a Absatz 1 Nummer 1 LRiG, und einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während der Zeit eines Urlaubs aus familiären Gründen nach § 71 oder während einer Elternzeit nach § 76 Abs. 2 LBG NRW fallen von vornherein nicht unter § 28 Absatz 2 Nummer 1 ÜBesG NRW, weil weiterhin ein Anspruch auf Besoldung zusteht. Hier wird der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts nicht verzögert.

Beispiel 25:

Eine Beamtin nimmt für ihre im August 2013 geborene Tochter drei Jahre lang Elternzeit in Anspruch. Im Jahre 2019 lässt sie sich zur Betreuung ihrer Tochter für ein Jahr nach § 71 Absatz 1 LBG NRW ohne Dienstbezüge beurlauben.

Lösung:

Die Elternzeit und die Zeit der Beurlaubung erfüllen für sich betrachtet beide jeweils den Tatbestand des § 28 Absatz 2 Nummer 1 ÜBesG NRW. Die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge führt allerdings im Beispielsfall zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg, wenn bereits die dreijährige Elternzeit als Zeit einer Kinderbetreuung für dieses Kind berücksichtigt wurde.

Abwandlung zu Beispiel 25:

Ist die Beamtin während der Beurlaubung unterhälftig teilzeitbeschäftigt, kommt es für die Zeit der Beurlaubung wegen des Anspruchs auf Grundgehalt zu keiner Verzögerung des Stufenaufstiegs.

2.3.2
Zeiten der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger (§ 28 Absatz 2 Nummer 2 ÜBesG NRW)

Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt, die abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 2 ÜBesG NRW den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht verzögern, sind auch Zeiten einer Beurlaubung zur tatsächlichen Pflege naher Angehöriger entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen wird auf Nummer 1.3.2 verwiesen.

2.3.3
Sonderfall: Verbrauch von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach altem Recht

Soweit Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten bereits nach § 28 Absatz 3 Nummern 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden, für Nordrhein-Westfalen bis zum 31. Mai 2013 fortgeltenden Fassung bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt wurden, sind sie auf die Zeiten nach § 28 Absatz 2 Nummern 1 oder 2 ÜBesG NRW anzurechnen. Diese Zeiten werden also nicht doppelt in die Anrechnung einbezogen, sie sind rechtlich verbraucht.

Beispiel 26:

Eine vor dem 1. Juni 2013 in den Landesdienst eingestellte Beamtin des höheren Dienstes hat zwischen ihrem 36. und 38. Lebensjahr in einem Zeitraum, der vor dem 1. Juni 2013 begonnen und geendet hat, für ihre Tochter T eine zweijährige Elternzeit in Anspruch genommen, ohne dass diese Zeiten zu einem Hinausschieben ihres Besoldungsdienstalters nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden und für Nordrhein- Westfalen bis zum 31. Mai 2013 fortgeltenden Fassung führten.

Lösung:

Hierdurch sind zwei Jahre Kinderbetreuungszeit für dieses Kind rechtlich verbraucht. Lässt sie sich zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Juni 2013 nochmals zur Betreuung ihrer Tochter nach § 71 Absatz 1 LBG NRW für drei Jahre ohne Dienstbezüge beurlauben, führt hiervon nur ein Jahr nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 ÜBesG NRW nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg. Die weiteren zwei Jahre ohne Dienstbezüge verzögern hingegen den Stufenaufstieg gemäß § 27 Absatz 3 Satz 2 ÜBesG NRW.

Abwandlung zu Beispiel 26:

Hätte die Beamtin vor ihrem 35. Lebensjahr in einem Zeitraum, der vor dem 1. Juni 2013 begonnen und geendet hat, drei Jahre Elternzeit in Anspruch genommen, so wäre diese Kinderbetreuungszeit rechtlich beim Besoldungsdienstalter noch nicht berücksichtigt worden, also noch nicht verbraucht. Bei ihr kann also noch eine insgesamt dreijährige Kinderbetreuungszeit für T berücksichtigt werden. Lässt sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nach dem 1. Juni 2013 nochmals für zwei Jahre nach § 71 Absatz 1 LBG NRW zur Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlauben, führen diese zwei Jahre nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 ÜBesG NRW deshalb nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg.

2.3.4
Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (§ 28 Absatz 2 Nummer 3 ÜBesG NRW)

Nach Nummer 3 führen Pflegezeiten, die eine Beamtin oder ein Beamter unter einer Freistellung vom Dienst und Wegfall der Besoldung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Pflegzeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) erbringt (siehe § 16 FrUrlV NRW), nicht zu einer Verzögerung des Aufstiegs in den Stufen.

2.3.5
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse (§ 28 Absatz 2 Nummer 4 ÜBesG NRW)

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Das Anerkenntnis kann auch nach dem Ende der Beurlaubung wirksam abgegeben werden.

In den Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), gegebenenfalls i. V. m. § 16 oder § 16a ArbPlSchG oder § 78 ZDG, und nach § 7 des Eignungsübungsgesetzes ist nicht § 28 Absatz 2 Nummer 4 ÜBesG NRW, sondern sind § 28 Absatz 2 Nummer 5 oder Nummer 6 ÜBesG NRW als speziellere Regelungen anzuwenden (wegen der Einzelheiten siehe Nummern 2.3.6 und 2.3.7).

2.3.6
Zeiten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 28 Absatz 2 Nummer 5 ÜBesG NRW)

Da es sich um Verzögerungszeiten innerhalb eines bestehenden Dienstverhältnisses handelt, sind § 9 Absatz 7 ArbPlSchG (für Richterinnen und Richter i. V. m. § 9 Absatz 11 ArbPlSchG) und § 16 ArbPlSchG einschlägig.

2.3.7
Zeiten nach dem Eignungsübungsgesetz (§ 28 Absatz 2 Nummer 6 ÜBesG NRW)

Zeiten im Sinne von § 28 Absatz 2 Nummer 6 ÜBesG NRW sind Zeiten einer freiwilligen Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldatinnen und Soldaten (Eignungsübung). Die Regelung vollzieht die Schutzvorschrift des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes nach.

2.3.8
Stufenaufstieg der am 31. Mai 2013 vorhandenen Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger nach deren Überleitung

In Nummer 2.2.2.2 des Erlasses des Finanzministeriums vom 18. Juni 2013 wurden die Überleitung und der erste Stufenaufstieg der Personen, die vor dem 1. Juni 2013 erstmalig zur Beamtin/zum Beamten auf Probe oder zur Richterin/zum Richter ernannt worden sind und die vor der Überleitung in die Grundgehaltstabellen noch keinen tatsächlichen Regelaufstieg in eine nächsthöhere Stufe der alten Grundgehaltstabellen hatten (Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger), erläutert: Diese Personen werden zunächst (kraft Gesetzes) 1:1 übergeleitet. Ihr erster Stufenaufstieg in den Erfahrungsstufen erfolgt sodann (unabhängig von ihrem Lebensalter und unabhängig davon, wann er nach altem Recht erfolgt wäre), wenn die für die jeweilige Stufe maßgebliche Erfahrungszeit vollständig erbracht ist. Bereits in einer Stufe nach altem Recht verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, ab dem die Beamtin oder der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat, werden angerechnet. Maßgeblich ist dabei stets die Stufe, aus der tatsächlich das Grundgehalt bezogen wurde.

Es wird darauf hingewiesen, dass Personen, die vor dem 1. Juni 2013 zur Beamtin/ zum Beamten auf Probe in A 9 ernannt worden sind und die im Zeitpunkt ihrer Ernennung ihr 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, zu dem hier angeführten Personenkreis gehören, der vor der Überleitung noch keinen Regelaufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach altem Recht hatte. Da auch schon nach altem Recht die 1. Stufe in A 9 nicht mit einem Wert belegt war, haben grundsätzlich alle Personen vor Vollendung des 25. Lebensjahres, auch die vor Vollendung ihres 23. Lebensjahres, ein Grundgehalt aus Stufe 2 bezogen. Es ist insoweit nicht von einem fiktiven Durchlaufen der nicht mit einem Wert belegten Stufe 1 in A 9 und insbesondere auch nicht von einem (fiktiven) Regelaufstieg von Stufe 1 in Stufe 2 im Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres auszugehen.

Beispiel 27:

Eine Beamtin ist am 11.4.1990 geboren, im August 2012 hat sie ihre Prüfung zur Stadtinspektorin bestanden und wurde zur Beamtin auf Probe in A 9 ernannt. Bei der Beamtin wurde das Regel-BDA 04/2011 festgesetzt. Da die Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 9 nicht mit einem Wert belegt war, erhielt sie seit Ernennung ein Grundgehalt aus A 9, Stufe 2.

Lösung:

Die Beamtin ist kraft Gesetzes in Stufe 2 der Besoldungsgruppe A 9 übergeleitet worden. Ihr erster Stufenaufstieg in die Erfahrungsstufe 3 erfolgt, da vor der Überleitung noch kein Regelaufstieg erfolgt ist, wenn die Beamtin die erforderliche zweijährige Dienstzeit in Erfahrungsstufe 2 erbracht hat. Unter Anrechnung der Dienstzeit ab August 2012 wird dies voraussichtlich der 1. August 2014 sein.

Abwandlung zu Beispiel 27:

Die Beamtin ist am 5.11.1991 geboren, sonst wie Beispiel 27. Bei ihr wurde bei Ernennung das Regel-BDA 11/2012 festgesetzt.

Lösung:

Die Beamtin ist kraft Gesetzes in Stufe 2 der Besoldungsgruppe A 9 übergeleitet worden. Ihr erster Stufenaufstieg in die Erfahrungsstufe 3 erfolgt, wenn die Beamtin die erforderliche zweijährige Dienstzeit in Erfahrungsstufe 2 erbracht hat. Unter Anrechnung der bereits nach altem Recht in Stufe 2 erbrachten Dienstzeit, soweit sie auf den Zeitraum nach Vollendung des 21. Lebensjahres entfiel, wird die Beamtin voraussichtlich zum 1. November 2014 in die Erfahrungsstufe 3 aufsteigen.

3
Berechnung und Rundung von Erfahrungs- und Unterbrechungszeiten

Die §§ 27 und 28 ÜBesG NRW enthalten Regelungen, nach denen Zeiträume auf volle Monate auf- oder abzurunden sind:

-    Nach § 27 Absatz 2 Satz 2 ÜBesG NRW wird die Stufe mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. Das gilt auch, wenn frühere Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs auf den Zeitpunkt der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge führen (§ 27 Absatz 2 Satz 4 letzter Halbsatz i. V. m. Satz 2).

-    Nach § 27 Absatz 3 Satz 3 ÜBesG NRW sind Unterbrechungszeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt, die zur Verzögerung des Stufenaufstiegs führen, auf volle Monate abzurunden.

-    Nach § 28 Absatz 1 Satz 7 ÜBesG NRW ist die Summe der Zeiten, die nach den Sätzen 1 bis 4 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden, auf volle Monate aufzurunden.

Diese Rundungsregelungen sind im Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz zu sehen, dass die Bezüge als feste Monatsbeträge gezahlt werden. Es soll stets sichergestellt sein, dass das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts und damit die Veränderung der monatlichen Bezüge nicht in den Lauf eines Kalendermonats fällt und keine tageweise Berechnung der Bezüge erforderlich ist.

Damit eine einheitliche Verfahrensweise sichergestellt ist, bitte ich bei den Stufenfestsetzungen wie folgt zu verfahren:

3.1
Berücksichtigungsfähige Zeiten

Werden mehrere Zeiträume nach § 28 Absatz 1 ÜBesG NRW als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, sind diese zunächst jeweils einzeln nach Jahren, Monaten und Tagen (in dieser Reihenfolge) zu berechnen. Bei den Monaten kommt es für die Berechnung nicht darauf an, wie viele Tage sie kalendermäßig haben. Ein Monat wird vielmehr in der Weise berechnet, dass er mit Ablauf des Tages vollendet ist, der von seiner Zahl her dem Tag vorausgeht, an dem der Monat begonnen hat.

Beispiele:

Beginnt eine berücksichtigungsfähige Zeit am 10.5., so wäre(n) mit Ablauf des 9.6. ein Monat, mit Ablauf des 9.7. zwei Monate, mit Ablauf des 9.8. drei Monate usw. vollendet.

Beginnt eine berücksichtigungsfähige Zeit am 7.2., so wäre(n) mit Ablauf des 6.3. ein Monat, mit Ablauf des 6.4. zwei Monate usw. vollendet.

Liegen während des gleichen Zeitraums die Voraussetzungen verschiedener Tatbestände des § 28 Absatz 1 ÜBesG NRW vor, wird der Zeitraum nur einmal berücksichtigt (keine Mehrfachanrechnung von Zeiten, § 28 Absatz 3 ÜBesG NRW). Der Umfang der Berücksichtigung richtet sich nach dem im Einzelfall für die Beamtin/ den Beamten beziehungsweise die Richterin/ den Richter günstigeren Tatbestand. Die im Einzelnen ermittelten Zeiträume werden anschließend addiert; die verbleibenden Resttage, die keinen vollen Monat ergeben, werden zum Abschluss auf einen Monat aufgerundet (§ 28 Absatz 1 Satz 7 ÜBesG); dabei ist ein Monat auf 30 Tage zu berechnen.

Erfolgt die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Laufe eines Kalendermonats, sind berücksichtigungsfähige Zeiten, die in denselben Kalendermonat fallen, von der Anerkennung auszunehmen (keine Mehrfachanrechnung von Zeiten, § 28 Absatz 3 ÜBesG NRW). Durch diese Verfahrensweise wird eine Doppelanrechnung von Zeiträumen vermieden. Nach § 27 Absatz 2 Satz 2 ÜBesG NRW wird die Stufe mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam geworden ist. Damit wird bereits der gesamte Kalendermonat auf die Laufzeit bis zum Erreichen der nächsten Erfahrungsstufe angerechnet.

Beispiel 28:

Nach § 28 Absatz 1 ÜBesG NRW berücksichtigungsfähige Zeiten:

·  15. Januar 2002 bis 3. September 2005

·  10. September 2005 bis 10. September 2006

·  31. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2012

Lösung:

Die anrechenbare Erfahrungszeit wird wie folgt ermittelt:

Zeitraum                                            Jahre               Monate            Tage

15. 01. 2002 – 03. 09. 2005               3                      7                      20

10. 09. 2005 – 10. 09. 2006               1                                             1

31. 10. 2006 – 31. 12. 2012               6                      2                      1

Summe                                                           10                    9                      22

Die sich aus der Addition ergebende Summe von 22 Tagen wird auf einen Monat aufgerundet, so dass die berücksichtigungsfähige Zeit 10 Jahre und 10 Monate beträgt.

Beispiel 29:

Nach § 28 Absatz 1 ÜBesG NRW berücksichtigungsfähige Zeiten:

·  15. Januar 2002 bis 3. September 2005

·  4. September 2005 bis 15. Juli 2008

·  16. Juli 2008 bis 10. Dezember 2012

Lösung:

Die anrechenbare Erfahrungszeit wird wie folgt ermittelt:

Zeitraum                                            Jahre               Monate            Tage

15. 01. 2002 – 03. 09. 2005               3                      7                      20

04. 09. 2005 – 15.07. 2008                2                      10                    12

16. 07. 2008 – 10.12. 2012                4                      4                      25

Summe                                                           9                      21                    57

Die sich aus der Addition ergebende Summe von 57 Tagen entspricht einem Monat und 27 Tagen, die auf einen weiteren vollen Monat aufgerundet werden. Aus somit 9 Jahren und 23 Monaten ergibt sich im Ergebnis eine berücksichtigungsfähige Zeit von 10 Jahren und 11 Monaten.

Beispiel 30:

Vor ihrer Einstellung hat eine Beamtin für zwei Jahre eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 25 Wochenstunden in der Privatwirtschaft ausgeübt, die für ein Jahr als förderlich für die spätere Verwendung anzusehen ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW). Im selben Zeitraum hat sie zudem ihr Kind betreut (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ÜBesG NRW).

Lösung:

Bei der ersten Stufenfestsetzung werden insgesamt zwei Jahre als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt. Dabei ist es für die Beamtin am günstigsten, ein Jahr als förderliche hauptberufliche Zeit über § 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW und ein weiteres Jahr als Kinderbetreuungszeit über § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ÜBesG NRW zu berücksichtigen. Denn damit sind Zeiten einer Kinderbetreuung für dieses Kind in Höhe von erst einem Jahr „verbraucht“, bis zu zwei weitere Jahre könnten nach Einstellung für dieses Kind noch über § 28 Absatz 2 Nummer 1 ÜBesG NRW in Anspruch genommen werden, ohne dass dies zu einer Verzögerung des Stufenaufstiegs bei der Beamtin führen würde (siehe hierzu auch oben Nummer 1.3.1).

Beispiel 31:

Eine Anwärterin nimmt zwei Jahre Elternzeit im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ÜBesG NRW und betreut in dieser Zeit gleichzeitig ihre pflegebedürftige Mutter im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ÜBesG NRW.

Lösung:

Bei der ersten Stufenfestsetzung im Rahmen der erstmaligen Begründung des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundgehalt werden zwei Jahre berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt. Obwohl zwei Tatbestände erfüllt sind, zählt nur der Zeitraum der tatsächlichen Abwesenheit. Die Tatbestände werden nicht aufaddiert.

3.2
Unterbrechungszeiten

Bei Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögert sich der Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe nach § 27 Absatz 3 Satz 2 ÜBesG NRW um die Dauer der Unterbrechung. Das gilt nicht für die in § 28 Absatz 2 ÜBesG NRW abschließend aufgeführten Zeiten. Siehe im Weiteren hierzu auch Nummer 2.2.

Die Unterbrechungszeit reicht vom ersten Tag ohne Anspruch auf Bezüge bis zu dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem die Bezügezahlung wieder aufgenommen wird. Liegt eine Unterbrechung z. B. wegen Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungszeit von mehr als drei Jahren vor, beginnt die hier maßgebende Unterbrechungszeit mit dem Tag nach Ablauf der Dreijahresfrist.

Ist die Zahlung von Bezügen für einen zusammenhängenden Zeitraum aus unterschiedlichen Gründen unterbrochen, liegt gleichwohl nur eine Unterbrechung vor. Abgesehen davon ist bei der Berechnung und Rundung jeder Unterbrechungszeitraum für sich zu betrachten.

Tage, die am Ende der Unterbrechungszeit keinen vollen Monat mehr ergeben, bleiben unberücksichtigt und werden auch nicht einem späteren Unterbrechungszeitraum zugerechnet.

Beispiele:

Unterbrechung vom

·  1. Mai - 30. Juni = zwei Monate

·  1. Mai - 14. Juni = ein Monat

·  10. Juli - 8. September = ein Monat (obwohl 61 Tage)

·  7. Februar – 6. April = zwei Monate (obwohl 59 Tage)

Anlage: - Erlass des Finanzministeriums vom 18.Juni 2013

- MBl. NRW. 2014 S. 68