Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 7 vom 7.3.2014 Seite 107 bis 114

Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest) RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.7 – 31 - 03/2014 v. 23.1.2014
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Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest) RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.7 – 31 - 03/2014 v. 23.1.2014

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Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand
in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest)

RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr – IV.7 – 31 - 03/2014
v. 23.1.2014

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 (MBl. NRW.S. 156), zuletzt geändert durch RdErl. v. 01.10.2013 (MBl. NRW. S. 486), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.2.1 wird Satz 3 wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe l) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Buchstabe l) wird folgender Buchstabe m) angefügt: „Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch und zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude (z.B. Einbau oder Nachrüsten von Türen mit Türspionen oder Querriegelschloss, Verriegelung von Fenstern oder Fenster- und Kellertüren, Verbesserung der Belichtung am und im Gebäude z.B. durch Bewegungsmelder).“

2. In Nummer 1.3.1 wird vor dem Wort „förderfähigen“ das Wort „anerkannten“ eingefügt.

3. In Nummer 2.3.1 wird vor dem Wort „förderfähigen“ das Wort „anerkannten“ eingefügt.

4. In Nummer 2.3.2 wird in Satz 1 das Wort „Baukosten“ durch die Wörter „Bau- und Baunebenkosten“ ersetzt.

5. In Nummer 3.3.1 wird vor dem Wort „förderfähigen“ das Wort „anerkannten“ eingefügt.

6. Nummer 4.2.2 Satz 1 Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„das geförderte Gebäude vom Eigentümer oder von der Eigentümerin als Eigenheim (Gebäude mit nicht mehr als zwei Einheiten) oder als Eigentumswohnung selbst bewohnt wird oder es sich um ein gemischt genutztes Gebäude (Gebäude mit mehr als zwei Einheiten) handelt, in dem der Eigentümer oder die Eigentümerin eine Wohnung selbst bewohnt und“

7. Nummer 5.2.2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Bei Buchstabe a) wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz eingefügt: „Dies gilt nicht bei der Erneuerung von Heizungs- und Warmwasseranlagen mit Einsatz erneuerbarer Energien.“

b) Bei Buchstabe b) wird das Wort „und“ gestrichen und durch einen Punkt ersetzt. Folgender Satz wird eingefügt: „Die Einhaltung von Einkommensgrenzen ist nicht erforderlich in den Stadterneuerungsgebieten, die als „Städtische Problemgebiete“ zur Förderung in die Programme Soziale Stadt oder Stadtumbau West aufgenommen wurden.“

c) Bei Buchstabe d) wird der Klammerzusatz „(aktuell EnEV 2009)“ gestrichen.

8. In Nummer 5.2.3 wird in Satz 3 vor das Wort „förderfähig“ folgender Text eingefügt: „sowie Maßnahmen zum Schutz gegen Einbruch und zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude im Zusammenhang mit allen Maßnahmen gem. Nr. 5.2.3 (s. auch Nr. 1.2.1 Buchstabe m)“.

9. Nummer 5.2.4 Satz 7 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „sind“ wird ersetzt durch das Wort „sollen“.

b) Die Wörter „in Anlage I-V genannten“ werden gestrichen.

c) Nach dem Wort „Anforderungen“ werden die Wörter „der Anlage I-V“ eingefügt.

d) Die Wörter „zu erfüllen“ werden durch die Wörter „angestrebt werden“ ersetzt.

10. Nummer 5.2.5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Rechnung des mit der Durchführung Beauftragten mit“ werden durch das Wort „eine“ ersetzt.

bb) Nach dem Wort „Unternehmererklärung“ werden die Wörter „gem. § 26a EnEV“ eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ ersetzt.

bb) Nach dem Klammerzusatz „(EnEV-UVO)“ werden die Wörter „vom 31. Mai 2003 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2009“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung (GV. NRW.S. 553)“ ersetzt.

11. Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5.3.1 wird vor das Wort „förderfähigen“ das Wort „anerkannten“ eingefügt.

b) In Nummer 5.3.2 wird vor das Wort „förderfähigen“ das Wort „anerkannten“ eingefügt.

c) Nach Nummer 5.3.2 wird folgende Nummer 5.3.3 eingefügt: „Fallen bei der energetischen Sanierung von denkmalgeschützten, denkmalwerten oder städtebaulich und baukulturell erhaltenswerten Gebäuden denkmal- oder städtebaulich bedingte Mehrkosten an, so kann das Darlehen nach Nr. 5.3.2 Satz 1 oder 2 um max. 25.000 Euro pro Wohnung erhöht werden. Damit können auch die denkmal- oder städtebaulich bedingten Mehrkosten bei der Reduzierung von Barrieren berücksichtigt werden.“

d) Die bisherige Nummer „5.3.3“ wird Nummer „5.3.4“.

12. In Nummer 5.4 werden nach Satz 5 die folgenden Sätze eingefügt: „Für das Darlehen nach Nr. 5.3.2 und 5.3.3 kann auf Antrag ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von 20 v. H. des nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehens gewährt werden. Werden Maßnahmen nach Nr. 1 und Nr. 5 kombiniert, so kann der anteilige Tilgungsnachlass für das anerkannte Gesamtdarlehen gewährt werden. Der Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der laufende Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. werden vom reduzierten Darlehen erhoben. Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungsnachlasses ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung des Darlehens zu stellen.“

13. Nummer 5.5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „4,05“ durch die Angabe „4,25“, die Angabe „4,45“ durch die Angabe „4,65“ und die Angabe „5,10“ durch die Angabe „5,25“ ersetzt.

b) Satz 4 wird gestrichen.

14. Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:

„Diese Richtlinien treten am 23.1.2014 in Kraft.“

15. In der Anlage wird Nummer 1.2 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Ziffer „4“ durch die Ziffer „5“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtkosten“ die Wörter „für die geförderten Maßnahmen/Einzelmaßnahmen“ eingefügt.

16. In der Anlage wird in Nummer 2.2 Satz 4 wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Eigentumsmaßnahmen“ wird der Klammerzusatz „(Gebäude mit nicht mehr als zwei Einheiten)“ eingefügt.

b) Nach dem Wort „kann“ wird folgender Text eingefügt: „die Bewilligungsbehörde unabhängig von der Höhe des Darlehens“.

c) Die Wörter „unterstellt werden“ werden durch das Wort „unterstellen“ ersetzt.

17. In der Anlage wird nach Nummer 2.3 folgende neue Nummer 2.4 eingefügt:

„Die Fördervoraussetzung nach Nr. 4.2.2 (Selbstnutzung) ist spätestens vor Auszahlung der letzten Darlehensrate durch Vorlage der Meldebescheinigung nachzuweisen.“

18. In der Anlage wird Nummer 3.3 wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „hat die Bewilligungsbehörde“ durch die Wörter „ist dem Förderantrag“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird nach dem Wort „Förderrichtlinien“ wie folgt neu gefasst: „sind dem Förderantrag die Nachweise gem. Nr. 4.2.2 Ziffern 2 bis 4 beizufügen“.

- MBl. NRW. 2014 S. 109