Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 9 vom 21.3.2014 Seite 131 bis 148

Studentenwohnheimbestimmungen (SWB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2010-93/14 v. 19.2.2014
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Studentenwohnheimbestimmungen (SWB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2010-93/14 v. 19.2.2014

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Studentenwohnheimbestimmungen
(SWB)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2010-93/14
v. 19.2.2014

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 21.2.2013 (MBl. NRW. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Wohnheimplätze“ die Wörter „oder Gemeinschaftsräume“ eingefügt.

2. In Nummer 3.3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt neu gefasst und die folgenden neuen Sätze 6 bis 8 eingefügt:

„Zusätzliche Räume
Für jedes Wohnheim mit bis zu 60 Wohnheimplätzen sind außer den Heimplätzen Gemeinschaftsräume zum Aufenthalt für die Bewohner vorzusehen, deren Gesamtfläche insgesamt mindestens 1 Quadratmeter pro Wohnheimplatz beträgt. Für größere Wohnheime mit mehr als 60 Wohnheimplätzen und mehreren Eingängen sind darüber hinaus zusätzlich 0,5 Quadratmeter pro weiteren Wohnheimplatz hinzuzurechnen. Insgesamt müssen pro Wohnheim nicht mehr als 100 Quadratmeter Gemeinschaftsfläche errichtet werden.

Bei Baumaßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstaben b) und c) kann bei der Errichtung von Gemeinschaftsräumen eine Abweichung von den Flächenvorgaben zugelassen werden, wenn dies aus planerischen Gründen im Sinne eines ausgewogenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses zweckmäßig ist und durch geeignete Ersatzmaßnahmen kompensiert werden kann. Die Abweichung von den Flächenvorgaben ist mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen und zum Bestandteil der Förderzusage zu machen.“

3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe a) wird nach den Wörtern „pro Individualwohnheimplatz:“ der Wortlaut wie folgt neu gefasst:

1

2

3

in Gemeinden mit Mietniveau

Neubau

Neuschaffung im Bestand

M 1

32 500 Euro

26 000 Euro

M 2

37 500 Euro

30 000 Euro

M 3

42 500 Euro

34 000 Euro

M 4

46 250 Euro

37 000 Euro

b) In Satz 1 Buchstabe b) wird nach den Wörtern „pro Wohnheimplatz für zwei Personen:“ der Wortlaut wie folgt neu gefasst:

1

2

3

in Gemeinden mit Mietniveau

Neubau

Neuschaffung im Bestand

M 1

60 000 Euro

48 000 Euro

M 2

70 000 Euro

56 000 Euro

M 3

80 000 Euro

64 000 Euro

M 4

87 500 Euro

70 000 Euro

c) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

„Werden im Zusammenhang mit der Förderung von Wohnheimplätzen Gemeinschaftsräume neu geschaffen, beträgt die Förderpauschale pro Quadratmeter Gemeinschaftsraumfläche:

1

2

3

in Gemeinden mit Mietniveau

Neubau

Neuschaffung im Bestand

M 1

1 300 Euro

1 040 Euro

M 2

1 500 Euro

1 200 Euro

M 3

1 700 Euro

1 360 Euro

M 4

1 850 Euro

1 480 Euro

d) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „(Aufbereitung von Brachflächen)“ durch die Wörter „(Standortaufbereitung und wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen)“ ersetzt.

4. In Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

5. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Gliederungsnummer „6.1“ wird als Überschrift das Wort „Bewilligungsmiete“ eingefügt.

b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in Gemeinden“ der Wortlaut bis zum Satzende durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1

2

3

mit Mietniveau

Bewilligungsmiete pro Wohnheimplatz

Miete pro Quadratmeter Gemeinschaftsraumfläche

M 1

115 Euro

4,50 Euro

M 2

125 Euro

5,00 Euro

M 3

140 Euro

5,50 Euro

M 4

155 Euro

6,00 Euro

c) In Satz 2 wird die Angabe „160 Euro“ durch die Angabe „170 Euro“ ersetzt und nach dem Wort „Wohnheimplatz“ die Wörter „zuzüglich 6,50 Euro pro Quadratmeter anteiliger Gemeinschaftsraumflächen“ angefügt.

d) In Satz 3 werden nach der Angabe „7,50 Euro“ die Wörter „beziehungsweise pro Quadratmeter Gemeinschaftsraumfläche um 0,50 Euro“ eingefügt.

6. In Nummer 6.2 Satz 1 wird die Angabe „20 Euro“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt und folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Für Gemeinschaftsräume darf mit den Mietern geförderter Plätze ein anteiliges monatliches Entgelt vereinbart und zusammen mit der Miete eingezogen werden. Das anteilige Entgelt wird ermittelt, indem die sich nach Nummer 6.1 Satz 1 Spalte 3 der Tabelle beziehungsweise gemäß Nummer 6.1 Sätze 2 und 3 ergebende Miete für die gesamte Gemeinschaftsraumfläche gleichmäßig auf die Anzahl der Wohnheimplätze umgelegt wird.

7. In Nummer 6.3 Satz 1 wird nach dem Wort „Nettokaltmiete“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Möblierungszuschlag“ die Wörter „und dem Entgelt für den Gemeinschaftsraum“ eingefügt.

8. Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:

10
Tilgungsnachlass

Für folgende Darlehen kann auf Antrag ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) gewährt werden:

a)      bis zur Höhe von 15 v. H. der sich auf die Förderpauschale nach Nummer 4 beziehenden Darlehenssumme;

b)     bis zu 50 v. H. für anerkannte Zusatzdarlehen nach Nummern 2.5.2.2, 2.5.2.6 und 2.5.3 WFB sowie bei Darlehen nach Nummer 4.4 WFB.

Für das gewährte Darlehen (inklusive anteiligem Tilgungsnachlass) ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v. H. zu zahlen. Der Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der laufende Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. werden vom reduzierten Darlehen erhoben. Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungsnachlasses ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der Fördermittel zu stellen.“

9. Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden zu Nummern 11 und 12.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 19. Februar 2014 in Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S.