Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 11 vom 7.4.2014 Seite 169 bis 184

Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei des Landes NRW RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405-63.13.03 v. 21.3.2014
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zugehörige Anlagen :
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Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei des Landes NRW RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405-63.13.03 v. 21.3.2014

2057

Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei des Landes NRW

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405-63.13.03
v. 21.3.2014

Aufgrund des § 2 der Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR - (RdErl. d. Finanzministeriums vom 1. 10. 2013, - SMBl. NRW. 20024) werden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für die Polizei folgende abweichende oder ergänzende Bestimmungen erlassen:
Sofern keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen wurden, gelten die KfzR unmittelbar.

Zu § 1 Begriffsbestimmung

Zu Abs. 2

Wasser- und Luftfahrzeuge der Polizei sind Kraftfahrzeugen im Sinne des §1 KfzR gleichgestellt.

Zu § 2 Geltungsbereich

Zu Abs. 1

Dienststellen im Sinne der KfzR sind die Polizeibehörden.

Zu § 3 Beschaffungsverfahren

Zu Abs. 1 und 3 bis 5

Das Beschaffungsverfahren wird durch Erlass geregelt. Über die Anmietung von Kraftfahrzeugen zur Bewältigung eines Einsatzes aus besonderem Anlass entscheiden die Polizeibehörden. Grundsätzlich dürfen nur fabrikneue, schadstoffarme Fahrzeuge beschafft werden. Bei der Beschaffung von Gebrauchtfahrzeugen ist eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu erstellen. Hierbei ist der im Vergleich zum Neufahrzeug geringere Beschaffungspreis in Relation zum konkreten Fahrzeugzustand, der verbleibenden geringeren Restverwendungszeit und der bereits erbrachten Laufleistung zu stellen. Des Weiteren sind in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung die zu erwartenden Kosten für die erforderliche polizeispezifische Zusatzausstattung zu berücksichtigen.

Zu § 5 Ausstattung und Zubehör

Die Ausstattung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei wird durch Erlass geregelt. Eine nachträgliche Veränderung der Ausstattung ist nur zulässig, wenn sie zuvor durch das LZPD genehmigt wurde. Das gilt auch für Veränderungen im Rahmen von Erprobungen.

Zu § 7 Zuweisung und Verwendung

Zu Abs. 2

Über die Verwendung der zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge der Polizei entscheiden die Polizeibehörden nach dienstlichen Erfordernissen. Hierbei ist eine organisationsübergreifende Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge anzustreben, um eine wirtschaftliche Auslastung zu gewährleisten.

Zu Abs. 3

In Fällen einer vorübergehenden Verlagerung eines Dienstkraftfahrzeuges der Polizei sind Betriebs-, Wartungs- und Instandsetzungskosten von der übernehmenden Polizeibehörde zu tragen.

Zu § 9 Aufgaben der Kraftfahrzeugsachbearbeitung und der Fahrdienstleitung

Zu Abs. 1 h

Die Bestimmungen gelten nur für Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer. Zu Abs. 1 n

Bestellung im Sinne dieser Bestimmung ist die erstmalige Erteilung der Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei.

Zu § 10 Kraftfahrtechnischer Dienst

Zu Abs. 2

Die Betreuung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei obliegt den Polizeibehörden. Diese sind Fahrzeughalter im verkehrs- und zivilrechtlichen Sinne. Die Wahrnehmung der Halterverantwortung ist eigenständig zu regeln.

Zu Abs. 4

Die Funktion des kraftfahrtechnischen Dienstes wird durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW, auf Behördenebene durch das Sachgebiet Kraftfahrangelegenheiten oder einer entsprechenden Organisationseinheit wahrgenommen. Die Belehrungen im Sinne des Satzes 3 regeln die Polizeibehörden in eigener Zuständigkeit. Satz 4 gilt nicht für die Polizei.

Zu § 11 Technische Überwachung

Die technische Überwachung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei obliegt dem für Kraftfahrangelegenheiten zuständigen Sachgebiet oder einer entsprechenden Organisationseinheit.

Zu § 12 Kraftfahrzeugversicherungen

Zu Abs. 2

Über den Abschluss einer Insassenunfallversicherung entscheiden die Polizeibehörden in eigener Zuständigkeit.

Zu § 14 Benutzung auf Dienstfahrten (Dienstreisen, Dienstgängen)

Zu Abs. 6

Die Dienstkraftfahrzeuge sind auch am Tage stets mit Licht (Abblendlicht oder falls vorhanden mit Tagfahrleuchten) zu betreiben, sofern einsatztaktische Gründe nicht dagegen sprechen.

Zu § 16 Mitbenutzung durch Privatpersonen

Einer Erklärung über den Haftungsausschluss bedarf es nicht bei Dienstfahrten zur Erledigung allgemein polizeilicher Aufgaben.

Zu § 19 Betriebskosten

Zu Abs. 1

Über die Instandsetzung der Dienstkraftfahrzeuge entscheiden die Polizeibehörden in eigener Verantwortung auf Grundlage der Wirtschaftlichkeit.

Zu § 20 Unterbringung der Dienstkraftfahrzeuge

Zu Abs. 1

Für die Unterbringung von Dienstkraftfahrzeugen sind überdachte Stellflächen (Schutzdächer) oder Garagen nur dann vorzusehen, wenn dies zwingend aus technischen oder einsatztaktischen Gründen erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Beheizung der Garagen. Zur Sicherung der Dienstkraftfahrzeuge können zur Vermeidung von vorgenannten baulichen Maßnahmen verschließbare Absperrungen angebracht oder Alarmanlagen installiert werden.

Zu § 24 Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer

Zu Abs. 3

Die Vorlage der Führerscheine ist im Rahmen der Halterverantwortung und den vorgegebenen Fristen zu regeln.

Zu § 25 Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

Zu Abs. 5

Bestellung im Sinne dieser Bestimmung ist die erstmalige Erteilung der Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei.

Das Führen von Fahrtenbüchern ist in Anlage 4 geregelt. Eine Verwendung von Abkürzungen beim Fahrtenbucheintrag ist nicht vorgesehen, soweit sie nicht von sich aus verständlich sind.

Aufgrund der in § 15 Abs. 2 KfzR (RdErl. d. Finanzministeriums) beschriebenen Möglichkeiten für Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten bitte ich für diese Fahrzeuge Fahrtenbücher gem. der Anlage 3 der KfzR - (RdErl. d. Finanzministeriums) zu verwenden.

Die Errechnung des Durchschnittsverbrauchs bei monatlichem Abschluss gilt nicht für Dienstkraftfahrzeuge der Polizei.

Zu § 29 Aufgaben der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

Zu Abs. 1

Unfälle im Sinne dieser Bestimmung sind Verkehrsunfälle (alle plötzlichen und zumindest für einen Beteiligten ungewollten, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängenden Ereignisse, bei den Personen- oder Sachschaden entstanden sind) und Schadensfälle (Verkehrsunfälle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums).

Zu Abs. 1 c

Straßenverkehrsunfälle mit Dienstkraftfahrzeugen der Polizei sind von Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten, die an dem Unfall nicht beteiligt sind, aufzunehmen und zu bearbeiten.

Zu Abs. 1 d

Gilt nicht für Dienstkraftfahrzeuge der Polizei. Zu Abs. 1 n

Die/der am Unfall beteiligte Polizeibedienstete hat eine Meldung über einen Verkehrsunfall mit dem Dienstkraftfahrzeug der Polizei (Anlage 1) ohne vermeidbare Verzögerung vorzulegen.

Bei Unfällen, die sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum ereignen, ist der Unfallmeldung eine Handskizze beizufügen.

Ist die/der Polizeibedienstete nicht in der Lage, die Unfallmeldung zu fertigen, veranlasst seine unmittelbare Vorgesetzte oder sein unmittelbarer Vorgesetzter die Vorlage der Meldung.

Die Polizeibehörden melden jährlich sämtliche Unfälle, an denen Dienstkraftfahrzeuge der Polizei beteiligt waren, dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW nach Vordruck (Anlage 2). Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste berichtet mir bis zum 1. 2. eines jeden Jahres nach Vordruck (Anlage 3) das Gesamtergebnis.

Zu Abs. 2

Gilt nicht für Dienstkraftfahrzeuge der Polizei.

Zu § 30 Aufgaben der Dienststellenleitung

Zu Abs. 1

Für die Bearbeitung von und abschließende Schadensregulierung bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen der Polizei sind die Polizeibehörden zuständig. Über die Vorlage einer Stellungnahme zur Person des Fahrzeugführers und zum Unfall entscheiden die Polizeibehörden in eigener Zuständigkeit.

Der RdErl. d. Innenministeriums vom 3.8.2007, 47-63.13.02 geändert mit Erlass vom 2.9.2009 - 44 - 63.13.02 (SMBl. NRW 2057) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2014 S. 170