Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 11 vom 7.4.2014 Seite 169 bis 184
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland“ und Gläubigeraufruf |
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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland“ und Gläubigeraufruf
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Bekanntmachung über die
Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins
„Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland“
und Gläubigeraufruf
Bek. d Ministeriums für Inneres
und Kommunales
v. 10.3.2014
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat am 6. Juni 2011 gemäß Artikel 9 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) folgende Verbotsverfügung erlassen, die am 10. Juni 2011 zugestellt wurde:
Verfügung
I.
1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland“ (im Folgenden: „HAMC Borderland“) laufen den Strafgesetzen zuwider.
2. Der Verein „HAMC Borderland“ ist verboten. Er wird aufgelöst. Das Verbot erstreckt sich auf die Teilorganisation „Commando 81 Borderland“.
3. Dem Verein „HAMC Borderland“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Seine Kennzeichen dürfen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4. Das Vermögen des Vereins „HAMC Borderland“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
5. Forderungen Dritter gegen den „HAMC Borderland“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des „HAMC Borderland“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „HAMC Borderland“ dem behördlichem Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „HAMC Borderland“ dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
7. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nrn. 4, 5 und 6 genannten Einziehungen.
II.
Die vorgenannte Verfügung ist nach Rücknahme der Klage am 31. Januar 2014 unanfechtbar geworden. Sie wird daher gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes erneut bekannt gemacht.
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nunmehr gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
- ihre Forderungen bis zum 30. April 2014 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Innenministerium Baden-Württemberg anzumelden,
- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dies Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs.1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 30. April 2014 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs.1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
-MBl. NRW. 2014 S. 179