Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 11 vom 7.4.2014 Seite 169 bis 184
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins "Hells Angels MC Charter Westend"; Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz und Gläubigeraufruf nach § 13 VereinsG i.V.m. § 15 DV zum VereinsG |
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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins "Hells Angels MC Charter Westend"; Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz und Gläubigeraufruf nach § 13 VereinsG i.V.m. § 15 DV zum VereinsG
Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins
"Hells Angels MC Charter Westend";
Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz und Gläubigeraufruf nach
§ 13 VereinsG i.V.m. § 15 DV zum VereinsG
Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales
v. 12.3.2014
Das Verbot des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. September 2011 gegen den Verein „Hells Angels MC Charter Westend“ wurde am 19. Oktober 2011 im Bundesanzeiger (S. 3656) bekannt gemacht.
Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 28. Februar 2013 abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 23. April 2013 ist mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2013 zurückgewiesen worden. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden.
Verfügung:
- Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Charter Westend“ laufen den Strafgesetzen zuwider.
- Der Verein „Hells Angels MC Charter Westend“ ist verboten. Er wird aufgelöst.
- Dem Verein „Hells Angels MC Charter Westend“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
- Das Vermögen des Vereins „Hells Angels MC Charter Westend“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
- Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Hells Angels MC Charter Westend“ dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
- Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens sowie von Sachen Dritter nach Ziffer 5 der Verfügung.
Gläubigeraufruf
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
- ihre Forderungen bis zum 15. Mai 2014 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport anzumelden,
- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
-MBl. NRW. 2014 S. 180