Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 11 vom 7.4.2014 Seite 169 bis 184
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-3 - 2114.03.01 v. 5.3.2014 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-3 - 2114.03.01 v. 5.3.2014
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe
nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen
RdErl. des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II-3 - 2114.03.01
v. 5.3.2014
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 9.9.2003 (MBl. NRW. S. 1129) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L352/9 vom 24.12.2013) finden für diese Richtlinie Anwendung.“
2. In Anlage 1 Nummer 1 wird folgende Angabe angefügt:
„Erklärung zu De-minimis-Beihilfen
p in den zwei vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr habe ich keine De-minimis-Beihilfen erhalten
p in den zwei vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr habe ich folgende De-minimis-Beihilfen erhalten
…………………………………………….
…………………………………………….
3. In Anlage 2 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L352/9 vom 24.12.2013) gewährt.“
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2014 S. 181