Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 11 vom 7.4.2014 Seite 169 bis 184
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW – FöBS) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz -III-1-618.01.00.01 v. 18.3.2014 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW – FöBS) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz -III-1-618.01.00.01 v. 18.3.2014
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW
für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW – FöBS)
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz -III-1-618.01.00.01
v. 18.3.2014
Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 1.1.2005 (MBl. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch RdErl. vom 14.3.2011 (MBl. NRW. S. 116), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird vor den Wörtern „Gegenstand der Förderung“ die Angabe „2.1“ eingefügt.
2. Die Nummern 2.1 bis 2.5 werden die Nummern 2.1.1 bis 2.1.5.
3. Die Nummer 2.6 wird Nummer 2.1.6 und die Angabe „5.000 EURO“ wird durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
4. Nach der Nummer 2.1.6 wird folgende Nummer 2.2 eingefügt:
„2.2
Gegenstand der Förderung sind des Weiteren die Arbeiten der EDV-Servicestelle
der Biologischen Stationen in Nordrhein-Westfalen als datentechnische
Vermittlungsstelle zwischen den Biologischen Stationen und dem LANUV NRW sowie
anderen Landesbehörden.“
5. In Nummer 4 wird die Angabe „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.
6. In Nummer 5.1 wird die Angabe „i.S.d.“ durch die Wörter „im Sinn der“ ersetzt.
7. In Nummer 5.2 wird die Angabe „(s. Nr. 2)“ durch die Angabe „(siehe Nummer 2)“ ersetzt.
8. Die Nummer 6.4.2 wird wie folgt gefasst:
„6.4.2
Für Arbeiten und Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt die
Höhe der Landeszuwendung 80 Prozent und für Arbeiten nach Nummer 2.2 100
Prozent der Bemessensgrundlage als Festbetrag.“
9. In Nummer 7.2.2 wird die Angabe „Nr. 1.3.1“ durch die Angabe „Nummer 1.3.1“ und die Angabe „gem. Ziff. 5.3“ durch die Angabe „gemäß Nummer 5.3“ ersetzt.
10. In Nummer 7.3 wird die Angabe „Nr. 7.3“ durch die Angabe „Nummer 7.3“ und die Angabe „25 %“ durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
- MBl. NRW. 2014 S. 181