Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 14 vom 14.5.2014 Seite 255 bis 278

Richtlinie für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - IR 0.00 - 03 v. 17.4.2014
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Richtlinie für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - IR 0.00 - 03 v. 17.4.2014

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Richtlinie für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung  im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - IR 0.00 - 03
v. 17.4.2014

Der RdErl. des Innenministeriums v. 18.5.1999 (MBl. NRW. S. 802) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „dem Dienstvorgesetzten/ dem Arbeitgeber“ durch die Wörter „der dienstvorgesetzten Stelle oder der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber“ ersetzt.

b) Satz 4 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

“ - Revisionstätigkeit in dem für Inneres zuständigen Ministerium, in den diesem unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen ohne eigene Innenrevisionen oder entsprechende Organisationseinheiten mit korruptionspräventiver Zielsetzung,“

c) In Satz 5 werden die Wörter Behörde/Einrichtung“ durch die Wörter „Behörde oder Einrichtung“ ersetzt.

2. Nummer 2.2 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die Innenrevisionen sind bei der Prüfung und Wertung von Sachverhalten unabhängig. Die Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums besitzt in allen Revisionsangelegenheiten ein unmittelbares schriftliches und mündliches Vortrags- und Vorlagerecht bei der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär; die Innenrevisionen des Geschäftsbereichs besitzen ein solches Recht bei ihrer Behörden- oder Einrichtungsleitung.“

3. In Nummer 4.1 werden die Wörter „Innenminister/-senatoren“ durch die Wörter „Innenminister oder Innensenatoren“ ersetzt.

4. Nummer 4.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Rahmen von in der Regel vor dem 1.10. eines jeden Jahres stattfindenden gemeinsamen Dienstbesprechungen der Innenrevisionen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium werden die Verwaltungsbereiche festgelegt, in denen die Innenrevisionen im folgenden Jahr Prüfungen durchführen werden.“

5. In Nummer 7.2 Satz 1 werden die Wörter „Dienstvorgesetzte oder den zuständigen Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „dienstvorgesetzte Stelle“ ersetzt.

6. Es werden ersetzt:

a) in der Überschrift, Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2.1 Satz 4 das Wort „Innenministeriums“ jeweils durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministeriums“

b) in Nummer 1 Satz 1, Nummer 2.1 Satz 5, Nummer 4.2 Satz 2, Nummer 8.3 Satz 2 und 3 sowie Nummer 9 das Wort „Innenministerium“ jeweils durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“

c) in Nummer 2.1 Satz 3, 2.2 Satz 10 und Nummer 5 Satz 2 der Schrägstrich jeweils durch das Wort „oder“,

d) in Nummer 7.3.1 Satz 1 und 2 und Nummer 8.2 Satz 2 die Wörter „Behörden-/Einrichtungsleitung“ jeweils durch die Wörter „Behörden- oder Einrichtungsleitung“

e) in Nummer 4.2 Satz 4 das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“

- MBl. NRW. 2014 S. 256