Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 14 vom 14.5.2014 Seite 255 bis 278

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales– 43.8 – 57.04.16 - v. 29.4.2014
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage06
Anlage08
Anlage09
Anlage10
 

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales– 43.8 – 57.04.16 - v. 29.4.2014

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Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei
und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales– 43.8 – 57.04.16 -
v. 29.4.2014

Der Runderlass vom 2.11.2010 (MBl. NRW. S. 786) wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung ist nach Nummer 3.2.1 das Wort „Verkehrsvergehensanzeige“ durch die Wörter „Strafanzeige für Verkehrsstraftaten“ zu ersetzen.

2. In Nummer 1.3.4.2 Satz 2 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ und die Zahl „11“ durch die Zahl „12“ ersetzt.

3. In Nummer 1.4 Satz 1 erster Spiegelstrich wird die Zahl „35“ durch die Zahl 55 ersetzt.

4. In Nummer 2.2 Satz 1 werden nach der Zahl „35“ die Zahlen „40, 45, 50, 55“ eingefügt.

5. Nummer 2.4.4 Satz 7 erhält folgende Fassung: „Liegt eine Frontaufnahme von Fahrer und Fahrzeug als Beweismittel vor, ist es nur dann erforderlich, einen Abzug des entsprechenden Bildausschnittes dem Anhörungsbogen beizufügen, wenn dafür im begründeten Einzelfall Veranlassung besteht.“

6. In Nummer 2.6.1 Satz 4 ist die Zahl „25“ durch die Zahl „29“ zu ersetzen.

7. In Nummer 3.1.2 Satz 4 ist die Zahl „5“durch die Zahl „7“ zu ersetzen

8. In Nummer 3.1.2 Satz 10 ist die Zahl „5“ durch die Zahl „7“ zu ersetzen.

9. In Nummer 3.1.2  Satz 12 ist die Angabe „9a“ durch die Angabe „10a“ und die Zahl „5“ durch die Zahl „7“ zu ersetzen.

10. Nummer 3.1.3 Ziffer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „im Ausland der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG), wenn auch der Fahrer seinen Wohnsitz im Ausland hat.“

11. In Nummer 3.1.3 nach Ziffer 1 Buchstabe c wird die Ziffer 2 vor den Worten „Ordnungswidrigkeiten sind gegen Halter, Unternehmer …“ neu eingefügt; die bisherige Ziffer 2 wird Ziffer 3.

12. Nummer 3.1.3 Ziffer 2 (neu) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „ im Ausland der zuständigen Außenstelle des BAG, wenn auch der Fahrer seinen Wohnsitz im Ausland hat.“

13. In Nummer 3.1.4.1 Satz 2 ist die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ zu ersetzen.

14. In Nummer 3.1.13  Satz 1 ist die Zahl „40“ durch die Zahl „60“ zu ersetzen.

15. Nummer 3.1.14 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Rechtskräftige Bußgeldbescheide sind dem Kraftfahrt Bundesamt gem. § 28 Absatz 4 StVG unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Geldbuße von mindestens 60,- € festgesetzt wird und es sich um eine der in Anlage 13 zur FeV genannten Zuwiderhandlungen handelt.“

16. In Nummer 3.1.14 wird folgender Satz 2 wird eingefügt: „Rechtskräftige Bußgeldbescheide gegen Betroffene im Bereich des Güter- und Personenkraftverkehrs sind den Genehmigungsbehörden für den Güterkraftverkehr (Kreise und kreisfreie Städte) sowie für den Personenkraftverkehr (Bezirksregierungen) zu übermitteln.“

17. In Nummer 3.2.1 wird das Wort „Verkehrsvergehensanzeige“ durch die Wörter „Strafanzeige für Verkehrsstraftaten“ ersetzt. In Satz 1 ist das Wort „Verkehrsvergehensanzeige“ durch die Wörter „Strafanzeige für Verkehrsstraftaten“ und die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ zu ersetzen.

18. In Nummer 3.2.2 Satz 3 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ und die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

19. In Nummer 3.2.2 Satz 4 wird die Angabe „9a“ durch die Angabe „10a“ und die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

20. In Nummer 3.2.2 Satz 16 ist die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ zu ersetzen.

21. In Nummer 3.2.3 Satz 2 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

22. Nummer 5 Satz 5 erhält folgende Fassung: „Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die ersuchende Behörde ihre Anfrage mit Blick auf die Beweislage bereits selbst kritisch bewertet und insbesondere die nach dem Personalausweisgesetz erforderlichen Abwägungen durchgeführt hat.“

23. In Nummer 5 wird folgender Satz 6 angefügt: „Sofern die Büroermittlungen seitens der ersuchenden Stelle nicht erfolgten, sind diese Ersuchen unter Hinweis auf die Erledigung in eigener Zuständigkeit der ersuchenden Behörde zurückzusenden.“

24. Die Anlage 6 wird um die neuen Pflichtmitteilungen zur Eintragung von Punkten und Fahrverboten in das Fahreignungsregister ergänzt und neu gefasst.

25. Die Anlage 8 ersetzt den nicht mehr zu verwendenden Vordruck „Verkehrsvergehensanzeige“.

26. Die Anlage 9 wird neu gefasst und ersetzt die nicht mehr zu verwendende Anlage 8 (alt).

27. Die Anlage 10 wird neu gefasst und ersetzt die nicht mehr zu verwendende Anlage 9 (alt).

28. Die Anlagen 9a, 10 und 11 (alt) werden zu Anlagen 10a, 11 und 12.

- MBl. NRW. 2014 S. 256