Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 14 vom 14.5.2014 Seite 255 bis 278
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Innovation" (progres.nrw - Innovation) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - VII-5 - 22 - 60 - v. 11.4.2014 |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Innovation" (progres.nrw - Innovation) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - VII-5 - 22 - 60 - v. 11.4.2014
751
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem
"Programm für rationelle Energieverwendung,
regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw -
Programmbereich Innovation"
(progres.nrw - Innovation)
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - VII-5 - 22 - 60 -
v. 11.4.2014
Vorbemerkung
Das Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen ist ein Förderprogramm des Landes NRW, mit dem in verschiedenen Förderbausteinen Vorhaben zur effizienten Energieumwandlung und Nutzung durch Zuschüsse gefördert werden.
Die Förderung hat zum Ziel,
- die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie zu
stärken,
- die Entwicklung der nationalen und internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu
unterstützen,
- mit innovativen Konzepten und Techniken Energie zu sparen und klima- und
umweltschädliche Emissionen zu reduzieren.
Die in dieser Richtlinie in Anführungszeichen gesetzten Begriffe werden unter http://www.progres.nrw.de veröffentlicht.
1
Rechtsgrundlagen der Förderung
1.1
Das Land fördert im Rahmen des Programms „progres.nrw - Innovation“ Vorhaben
nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung
(LHO), einschließlich hierzu ergangener Verwaltungsvorschriften sowie der
Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für
staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C
323/01).
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden für Vorhaben in Nordrhein-Westfalen:
2.1.1
Ausgaben und projektbezogene Gemeinkosten für technische
Durchführbarkeitsstudien.
2.1.2
Ausgaben und projektbezogene Gemeinkosten
für Vorhaben der "industriellen Forschung" und
"experimentellen Entwicklung" in den Themenfeldern
- Brennstoffzelle und Wasserstoff
- Kraftwerke und Netze
- Biomasse
- Kraftstoffe und Antriebe der Zukunft
- Solarenergie
- Geothermie
- Bauen.
2.1.3
Ausgaben zur Belebung von "Innovationskernen".
2.1.4
Ausgaben für Vorhaben in anderen Energiethemenfeldern bei außerordentlichem
Landesinteresse.
3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft sowie freie Berufe,
- Kommunen, kommunale Einrichtungen und kommunale Unternehmen sowie
vergleichbare Gebietskörperschaften, Kirchen, Schulen, Krankenhäuser,
eingetragene Vereine, Hochschulen,
Forschungsinstitute und Ingenieurbüros, wenn diese das Vorhaben gemeinsam
mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden umsetzen,
- Einrichtungen der technologischen und wissenschaftlichen Infrastruktur, Gemeinschaftseinrichtungen
der Wirtschaft und der Arbeitnehmer.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Im Rahmen des Zuwendungsantrags soll dargelegt werden, welche konkreten Ziele erreicht werden sollen und anhand welcher Indikatoren die Wirksamkeit bzw. die Zielerreichung beurteilt werden kann. Die Zielbeschreibungen sollen dabei nach Möglichkeit auch quantitative Aussagen enthalten.
4.1
Vor der Bewilligung darf mit dem Vorhaben
nicht begonnen werden. In Einzelfällen kann die Bezirksregierung
Arnsberg auf Antrag Ausnahmen zulassen.
4.2
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur
Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag
eingereicht werden. Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer
Rechtsvorschriften bestehenden Verpflichtungen, für das Vorhaben eine
Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. Sie kann als
- verlorener Zuschuss,
- als bedingt rückzahlbarer Zuschuss oder
- als rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben beziehungsweise Gemeinkosten für die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden innovativen Elemente. Bei Prototypanlagen erfolgt die Förderung auf der Grundlage einer projektbezogenen Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung der Anlage.
5.3.1
Projektbezogene Personalausgaben. Als Stundensätze (inklusive Gemeinkosten)
werden maximal die Werte für das jeweils zutreffende Zeithonorar gemäß § 6
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) abzüglich 10 Prozent für
Wagnis und Gewinn anerkannt.
5.3.2
Ausgaben für Investitionsgüter werden nur
anteilig für den Zeitraum gefördert, in dem die Investitionsgüter im
Rahmen der Projektdurchführung genutzt werden. Dabei wird in der Regel eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt.
5.3.3
Ausgaben für Auftragsforschung, technisches
Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene
Patente, sofern die Transaktion zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt
wurde und keine Absprachen vorliegen.
5.3.4
Ausgaben für Beratung und gleichwertige
Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen.
5.3.5
Gemeinkosten, die unmittelbar durch das
Vorhaben entstehen. Die Gemeinkostenhöhe ist durch die Regelung gemäß
Nummer 5.3.1 begrenzt.
5.3.6
Ausgaben für Material, Bedarfsmittel und
dergleichen, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen.
5.3.7
Die förderfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit Betriebsbeihilfen zur Belebung
von "Innovationskernen" umfassen die Ausgaben für Personal gemäß
Nummer 5.3.1 und Verwaltung, soweit sie in
unmittelbarem Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten stehen:
- Werbung, um neue Mitglieder zur Mitwirkung zu gewinnen,
- Verwaltung der frei zugänglichen Anlagen,
- Organisation von Bildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur
Wissensvermittlung und zur Vernetzung der Mitglieder.
Vor der Gewährung der Beihilfe ist eine Analyse der technischen Spezialisierung des Kernes, des vorhandenen Potenzials in der Region, der bestehenden Forschungskapazitäten, des Vorhandenseins von "Innovationskernen" in der Gemeinschaft mit ähnlichen Ausrichtungen und des potenziellen Marktvolumens der Tätigkeit des Innovationskerns vorzulegen.
5.3.8
Nicht zuwendungsfähig sind Abschreibungen, behördlich angeordnete Maßnahmen,
Einzelwagnisse, Ersatz bestehender Anlagen oder Anlagenteile ohne Verbesserung
der Wirksamkeit, Ersatzteile,
Finanzierungskosten (zum Beispiel Kreditprovision, Bereitstellungszinsen,
Zwischenkreditzinsen), Genehmigungskosten/Dienstbarkeiten, Gerichtskosten,
gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, Gestattungskosten, Grunderwerb und die
damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben, laufende Instandhaltung bestehender
Anlagen (insbesondere Anschaffung von Wirtschaftsgütern zur laufenden
Instandhaltung), kalkulatorische Gewinne, Notarkosten, Jahresabschlusskosten,
Regiekosten auf Ingenieurfremdleistungen, Repräsentationskosten (zum Beispiel
Richtfest), Reserveteile, Versicherungen, Vertragsstrafen, Verwaltungsgebühren,
Werkzeuge, Zinsen.
5.4
Beihilfeintensität
5.4.1
Technische Durchführbarkeitsstudien:
- Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU): 75 Prozent für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 50 Prozent für Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung.
- Bei Großunternehmen: 65 Prozent für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 40 Prozent für Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung.
5.4.2
Vorhaben der industriellen Forschung
50 Prozent
5.4.3
Vorhaben der experimentellen Entwicklung
25 Prozent
5.5
Aufschläge und Voraussetzungen
5.5.1
Aufschlag für Beihilfen an mittlere
Unternehmen zu Nummer 5.4.2 und 5.4.3
10 Prozent
5.5.2
Aufschlag für Beihilfen an kleine Unternehmen zu
Nummer 5.4.2 und 5.4.3
20 Prozent
5.5.3
Aufschlag bei Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen
15 Prozent
5.5.3.1
Das Vorhaben muss die Zusammenarbeit
zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen betreffen und
folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Kein einzelnes Unternehmen darf mehr als 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben bestreiten.
- Das Vorhaben muss die Zusammenarbeit mit mindestens einem KMU beinhalten oder grenzübergreifend sein, das heißt die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten müssen in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten ausgeführt werden.
5.5.3.2
Das Vorhaben muss die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer "Forschungseinrichtung" betreffen,
insbesondere im Rahmen der Koordinierung nationaler F+E-Maßnahmen und
folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die "Forschungseinrichtung" trägt mindestens 10 Prozent der förderbaren Ausgaben.
- Die "Forschungseinrichtung" hat das Recht, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von der Einrichtung durchgeführt wurden.
5.5.3.3
Im Falle der industriellen Forschung: Wenn die Ergebnisse des Vorhabens
- auf technischen und wissenschaftlichen Konferenzen verbreitet oder
- in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften veröffentlicht oder
- in Datenbanken, bei denen jeder Zugriff zu den unbearbeiteten Forschungsdaten
hat, oder
- durch gebührenfreie beziehungsweise open-source-software zugänglich gemacht
werden.
Im Rahmen von Nummer 5.5.3.1 und 5.5.3.2 gilt die Untervergabe von Aufträgen nicht als Zusammenarbeit. Im Falle der Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer "Forschungseinrichtung" gelten die in dieser Richtlinie und in der Anlage „Tabellarische Darstellung der maximalen "Beihilfeintensitäten"“ festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Aufschläge nicht für die "Forschungseinrichtung".
5.5.3.4
Die "Beihilfeintensität" darf bei kleinen Unternehmen 80 Prozent nicht überschreiten. Der Aufschlag gemäß Nummer 5.5.3 wird nur einmal
gewährt, auch wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind.
Tabellarische Darstellung der maximalen "Beihilfeintensitäten"
|
kleine Unternehmen |
mittlere Unternehmen |
große Unternehmen |
"Industrielle Forschung" |
70 Prozent |
60 Prozent |
50 Prozent |
"Industrielle Forschung" mit •Zusammenarbeit
zwischen oder • Zusammenarbeit von oder • Verbreitung der Ergebnisse |
80 Prozent |
75 Prozent |
65 Prozent |
"Experimentelle Entwicklung" |
45 Prozent |
35 Prozent |
25 Prozent |
"Experimentelle
Entwicklung" • Zusammenarbeit zwischen oder • Zusammenarbeit von |
60 Prozent |
50 Prozent |
40 Prozent |
5.6
Innovationskerne
Derartige Beihilfen sind auf fünf Jahre zu befristen. Die Beihilfeintensität darf im ersten Jahr 100 Prozent betragen, muss aber linear bis Ende des fünften Jahres auf Null zurückgehen. Nicht degressive Beihilfen dürfen ebenfalls für bis zu fünf Jahren gewährt werden, aber ihre Intensität beschränkt sich auf 50 Prozent der förderbaren Kosten.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Bei Kooperationsprojekten erhalten grundsätzlich alle Kooperationspartner einen
auf den jeweiligen Projektteil bezogenen Zuwendungsbescheid. Der entsprechende
Kooperationsvertrag ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.2
Für die Projektförderung gelten
- die allgemeinen Nebenbestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P, Allgemeine Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden - ANBest-G)
- die Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung), (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung
- weitere projektbezogene Nebenbestimmungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls
- die EU-spezifischen Nebenbestimmungen (nur bei Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE):
- die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), in der jeweils geltenden Fassung
- die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289), in der jeweils geltenden Fassung
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
Anträge sind beim Projektträger Energie, Technologie, Nachhaltigkeit im Forschungszentrum Jülich zu stellen. Die Verwendung von Antragsvordrucken ist zwingend vorgeschrieben.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie die besonderen Bestimmungen, die sich aus der Finanzierung der Zuschüsse aus EFRE ergeben.
8
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2014 S. 274