Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 17 vom 5.6.2014 Seite 299 bis 316

Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen
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Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen

2160

Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 311 - 6430.00.01.03
v. 22.5.2014

Der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 16.12.1999 (SMBl. NRW. 2160) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.2 wird  folgender Satz angefügt:

„Die Juleica kann auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern, die keine Anerkennung nach § 75 SGB VIII besitzen, ausgestellt werden, wenn diese Träger in Kooperation mit einem Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe eine Juleica-Schulung durchführen und die weiteren Voraussetzungen zum Erhalt der Card erfüllt werden.“

2. In Nummer 2.3, Satz 2 werden die Wörter „bundeseinheitlichen Qualitätsstandards“ durch die Wörter „Qualitätsstandards, die sich an den bundeseinheitlichen Vorgaben orientieren“ ersetzt.

3. In Nummer 2.3.1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „35“ ersetzt.

4. In Nummer 2.3.3 wird  folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, Inklusion, internationaler Jugendaustausch und auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.“

5. In Nummer 2.3.4. wird nach dem Wort „Ausbildungen“ die Angabe „/Schulungen“ eingefügt.

6. Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst:

„Kann eine Jugendleiterin oder ein Jugendleiter eine pädagogische Ausbildung oder ein entsprechendes Studium nachweisen, in dem die Inhalte der Juleica-Schulung umfassend behandelt wurden und ein deutlicher Bezug zur Jugendarbeit besteht, kann im Einzelfall die Möglichkeit geprüft werden, von der Voraussetzung einer spezifischen Juleica-Schulung abzusehen.“

7. Nach Nummer 2.5 wird die Gliederungsnummer 2.6 eingefügt:

„2.6
Polizeiliche (erweiterte) Führungszeugnisse sind von der beantragenden Person für den Erhalt der Juleica nicht vorzulegen.“

8. Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:

„Die Juleica kann ausschließlich online unter www.juleica.de beantragt werden.“

9. Nach Nummer 3.2 werden die Gliederungsnummern 3.3 bis 3.5 eingefügt:

„3.3
Für die Bearbeitung der Juleica-Anträge sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Bei  Antragstellerinnen und Antragstellern, die für freie Träger tätig sind, ist der  Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich der freie Träger seinen Sitz hat. Die ausstellende Behörde (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) übernimmt für die Befähigung der Juleica-Inhaberinnen und Inhaber keine Haftung.

3.4
Soweit Jugendleiterinnen und Jugendleiter für freie Träger tätig sind, prüfen die  freien Träger, ob die Jugendleiterinnen und Jugendleiter die unter Nummer  2 genannten Voraussetzungen zum Erhalt einer Juleica erfüllen. Werden die Kriterien erfüllt, soll  der freie Träger dem  Antrag der Jugendleiterin oder des Jugendleiters zustimmen. Die Qualifikation und die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter gelten durch die Online-Zustimmung des Antrags durch den freien Träger als bestätigt.

3.5
Die Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card unterstützt das ehrenamtliche Engagement in Nordrhein-Westfalen und dient somit dem öffentlichen Interesse. Die Kosten der Cards trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Für die Ausstellung der Card ist keine Gebühr zu erheben.“

10. Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

„Der Runderlass tritt mit Ablauf des 31.Mai 2019 außer Kraft“.

11. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2014 in Kraft

-MBl. NRW. 2014 S. 311