Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 17 vom 5.6.2014 Seite 299 bis 316

Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Einkommensermittlungserlass) RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.2 - 619.22 - 299/14 v. 8.5.2014
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Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Einkommensermittlungserlass) RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.2 - 619.22 - 299/14 v. 8.5.2014

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Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
(Einkommensermittlungserlass)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
- IV.2 - 619.22 - 299/14
v. 8.5.2014

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 11.12.2009 (MBl. NRW. 2010 S. 3), geändert durch RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr v. 13.1.2012 (MBl. NRW. S. 54), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift entfällt der Wortlaut „ (WFNG NRW)“.

2. In der Einleitung werden in Satz 1 nach der Angabe „ (GV. NRW. S. 772)“ die Wörter „, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269),“ eingefügt.

3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In die Überschrift wird nach dem Doppelpunkt die Angabe „Gesamteinkommen,“ eingefügt.

b) Nach der Überschrift werden folgende neue Sätze 1 und 2 eingefügt:

„Kinderbetreuungskosten sind zwar nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommenssteuergesetz Bestandteil des steuerpflichtigen Jahreseinkommens. Entsprechend den einkommenssteuerrechtlichen Vorgaben können sie jedoch gem. § 14 Absatz 1 Satz 1 WFNG NRW bis zur Höhe von maximal 4.000,-- Euro von der Summe der Jahreseinkommen – also auch bei Jahreseinkommen im Sinne des § 14 Absatz 3 WFNG NRW - abgezogen werden.“

c) Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden Sätze 3 bis 5.

d) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „wohl aber“ die Wörter „aus der Sicht des Stichtages“ eingefügt.

4. In Nummer 3.1 entfallen die bisherigen Sätze 2 und 3.

5. In Nummer 4.2 Satz 2 werden nach dem Wort „Jahreseinkommen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt auch für den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, der anstelle von Unterhaltsleistungen gezahlt wird.“ angefügt.

6. Nummer 4.5 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

„Kein anrechenbares Jahreseinkommen sind solche ausländischen Einkünfte, die als inländische Einkünfte gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 nicht anrechenbar wären (z.B. ausländisches Kindergeld, ausländische Kapitaleinkünfte).“

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

7. In Nummer 4.6 Satz 3 wird die Angabe „400-Euro-Jobs“ durch die Angabe „450-Euro-Jobs“ ersetzt.

8. Die Nummer 4.7 wird wie folgt neu gefasst:

„4.7
Die Aufwendungspauschale ist als „Quasi-Werbungskosten-Pauschbetrag“ bei der jeweiligen steuerfreien Einnahmeart unabhängig von der Höhe tatsächlich entstandener Aufwendungen abzuziehen. Sie beträgt in den Fällen

- der Nummern 4.2 und 4.4:      102,-- Euro,

- der Nummern 4.5 und 4.6:    1.000,-- Euro.

Sie fällt nicht an für den steuerfreien Betrag der Versorgungsbezüge und den steuerfreien Anteil von Leibrenten.“

9. In Nummer 5.1 Satz 1 wird das Wort „Kapitalvermögen“ durch die Wörter „Vermietung und Verpachtung“ ersetzt.

10. Die Nummer 7.1 wird wie folgt neu gefasst:

„7.1
Beim Zusammentreffen mehrerer zu berücksichtigender einkommensteuerpflichtigen Einkunfts- oder steuerfreien Einnahmearten einer haushaltsangehörigen Person ist jeweils gesondert zu prüfen, welcher Ermittlungszeitraum maßgebend ist. Zur Feststellung der Werbungskosten oder Quasi-Werbungskosten ist stets derselbe Ermittlungszeitraum zu Grunde zu legen wie für die Einkünfte, auf die sie angerechnet werden“.

11. In Nummer 8.1 Satz 4 wird nach dem Wort „Solidaritätszuschlag“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt; die Wörter „, die Kapitalertragssteuer und die Abgeltungssteuer“ werden gestrichen.

12. Die Nummer 8.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „hierauf“ gestrichen.

b) In Satz 7 wird die Angabe „(z.B. bei geringfügig Beschäftigten, soweit nur vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden)“ gestrichen.

13. Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S. 311