Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 21 vom 11.7.2014 Seite 385 bis 400
Richtlinie für Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben (Präqualifikationsrichtlinie) |
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Richtlinie für Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben (Präqualifikationsrichtlinie)
20021
Richtlinie
für Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen
ohne
Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben
(Präqualifikationsrichtlinie)
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und
Handwerk,
des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Finanzministeriums
und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
v. 28.5.2014
1
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mit den
Erlassen vom 17. Januar 2008 (AZ B 15 – 0 1082 – 102/11) und 5. September 2008
(AZ 816 3.9/5) geregelt, dass im Bereich des Bundeshochbaus bei Beschränkten
Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben ab dem
1. Oktober 2008 grundsätzlich nur noch solche Unternehmen zur Angebotsabgabe
aufgefordert werden dürfen, die in der Liste der präqualifizierten Unternehmen
aufgeführt sind.
Um das Ziel der Bundeserlasse, Kosten und Zeit für Vergabestellen (öffentliche Auftraggeber) sowie für die anbietende Wirtschaft einzusparen, zu unterstützen, werden diese Erlasse für anwendbar erklärt, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
2
Ab dem 1. April 2014 sind bei Vergaben des Landes Nordrhein-Westfalen im
Hochbau im Verfahren der Beschränkten Ausschreibung ohne öffentlichen
Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) und im Verfahren der Freihändigen
Vergabe (§ 3 Nr. 4 VOB/A) grundsätzlich nur Unternehmen zur Abgabe eines
Angebots aufzufordern, die ihre Eignung durch eine Eintragung in die allgemein
zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(PQ-Liste) nachgewiesen haben.
3
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben gilt unverändert der Grundsatz, dass der Auftragnehmer im Wettbewerb zu ermitteln ist (§ 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A). Darüber hinaus gilt:
3.1
Solange in der PQ-Liste genügend für den konkreten Auftrag (z.B. aufgrund ihrer
Entfernung oder Unternehmenskapazität) in Betracht kommende Unternehmen
enthalten sind, dürfen grundsätzlich nur diese zur Abgabe eines Angebotes
aufgefordert werden. Zur Vermeidung der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen
(beispielsweise durch Preisabsprachen) können zusätzlich bis zu drei nicht
präqualifizierte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Diese
haben ihre Eignung durch Einzelnachweise zu belegen.
3.2
Sind bei einer Beschränkten Ausschreibung nur drei oder weniger Unternehmen,
die für den konkreten Auftrag in Betracht kommen, in der PQ-Liste eingetragen,
so sind diese zur Angebotsabgabe aufzufordern. Darüber hinaus können bis zu
sechs nicht präqualifizierte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert
werden, wobei ihre Eignung durch Einzelnachweise zu belegen ist. Die Gründe für
die Aufforderung nicht präqualifizierter Unternehmen sind im Vergabevermerk zu
dokumentieren.
3.3
Auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche Nachweise können verlangt
werden. Dies betrifft beispielsweise Nachweise der fachlichen Eignung der
Bieter in Bezug auf technische Anforderungen der ausgeschriebenen Bauleistung.
3.4
Die unter www.wirtschaft.nrw.de
(„Kommunen und Regionen“/ „Informationen und Erlasse“) abrufbaren Hinweise zur
Präqualifikation für Bieter bei Beschränkten Ausschreibungen ohne
Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben sind ab sofort allen Vergabe-
und Vertragsunterlagen beizufügen.
4
Die Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung bleiben
unberührt.
5
Dieser Erlass gilt nicht für die Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes
Nordrhein-Westfalen. Es wird ihnen jedoch empfohlen, diese Regelungen im Rahmen
ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung freiwillig anzuwenden.
6
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft und am 31. März
2019 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2014 S. 389