Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 21 vom 11.7.2014 Seite 385 bis 400

Richtlinie für Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben (Präqualifikationsrichtlinie)
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Richtlinie für Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben (Präqualifikationsrichtlinie)

20021

Richtlinie
für Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen ohne
Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben
(Präqualifikationsrichtlinie)


Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk,
des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Finanzministeriums
und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
v. 28.5.2014

1
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mit den Erlassen vom 17. Januar 2008 (AZ B 15 – 0 1082 – 102/11) und 5. September 2008 (AZ 816 3.9/5) geregelt, dass im Bereich des Bundeshochbaus bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben ab dem 1. Oktober 2008 grundsätzlich nur noch solche Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden dürfen, die in der Liste der präqualifizierten Unternehmen aufgeführt sind.

Um das Ziel der Bundeserlasse, Kosten und Zeit für Vergabestellen (öffentliche Auftraggeber) sowie für die anbietende Wirtschaft einzusparen, zu unterstützen, werden diese Erlasse für anwendbar erklärt, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

2
Ab dem 1. April 2014 sind bei Vergaben des Landes Nordrhein-Westfalen im Hochbau im Verfahren der Beschränkten Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) und im Verfahren der Freihändigen Vergabe (§ 3 Nr. 4 VOB/A) grundsätzlich nur Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, die ihre Eignung durch eine Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (PQ-Liste) nachgewiesen haben.

3

Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben gilt unverändert der Grundsatz, dass der Auftragnehmer im Wettbewerb zu ermitteln ist (§ 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A). Darüber hinaus gilt:

3.1
Solange in der PQ-Liste genügend für den konkreten Auftrag (z.B. aufgrund ihrer Entfernung oder Unternehmenskapazität) in Betracht kommende Unternehmen enthalten sind, dürfen grundsätzlich nur diese zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Zur Vermeidung der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen (beispielsweise durch Preisabsprachen) können zusätzlich bis zu drei nicht präqualifizierte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Diese haben ihre Eignung durch Einzelnachweise zu belegen.

3.2
Sind bei einer Beschränkten Ausschreibung nur drei oder weniger Unternehmen, die für den konkreten Auftrag in Betracht kommen, in der PQ-Liste eingetragen, so sind diese zur Angebotsabgabe aufzufordern. Darüber hinaus können bis zu sechs nicht präqualifizierte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, wobei ihre Eignung durch Einzelnachweise zu belegen ist. Die Gründe für die Aufforderung nicht präqualifizierter Unternehmen sind im Vergabevermerk zu dokumentieren.

3.3
Auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche Nachweise können verlangt werden. Dies betrifft beispielsweise Nachweise der fachlichen Eignung der Bieter in Bezug auf technische Anforderungen der ausgeschriebenen Bauleistung.

3.4
Die unter www.wirtschaft.nrw.de („Kommunen und Regionen“/ „Informationen und Erlasse“) abrufbaren Hinweise zur Präqualifikation für Bieter bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben sind ab sofort allen Vergabe- und Vertragsunterlagen beizufügen.

4
Die Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

5
Dieser Erlass gilt nicht für die Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen. Es wird ihnen jedoch empfohlen, diese Regelungen im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung freiwillig anzuwenden.

6
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft und am 31. März 2019 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S. 389