Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 22 vom 7.8.2014 Seite 401 bis 450
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms "1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein" |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms "1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein"
2170
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms "1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein"
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert das Engagement von Sportvereinen, die sich im Landesprogramm 1000 x 1000 mit eigenen Maßnahmen einbringen.
1.2
Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Umsetzung des Landesprogrammes „1000 x 1000 – Anerkennung für den Sportverein“. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden zusätzliche Maßnahmen von Sportvereinen in Bereichen mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Bezügen, die aktuelle sportpolitische Aspekte aufgreifen und gesellschaftlich relevant sind. Das für Sport zuständige Ministerium setzt jährlich Förderschwerpunkte fest.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind nordrhein-westfälische Kreis- und Stadtsportbünde. Die Mittel werden gemäß Nr. 12 VV zu § 44 LHO an die teilnehmenden Vereine weitergeleitet.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Pro Sportverein kann jeweils nur eine Maßnahme jährlich berücksichtigt werden.
4.2
Zusätzlich ist eine Maßnahme, wenn sie über die regelmäßige Tätigkeit des
Vereins hinausgeht.
4.3
Zuwendungen im laufenden Jahr sind nicht zu gewähren, wenn ein
Verwendungsnachweis über die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Zuschüsse
nicht fristgerecht vorliegt oder zu erstattende Zuwendungen trotz
entsprechender Rückforderungsbescheide nicht zurückgezahlt worden sind.
4.4
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen auch für solche Maßnahmen bewilligt werden, die begonnen worden sind, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und ein prüffähiger Förderantrag gemäß Nummer 6.2.3 vorliegt.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Verwaltungsausgaben der Zuwendungsempfänger (Kreis- und Stadtsportbünde) sind nicht zuwendungsfähig.
5.4.2
Verteilschlüssel; Höchstbetrag
Die Zuwendungen werden auf Basis der Anzahl der Mitgliedsvereine in den jeweiligen Kreis- und Stadtsportbünden und der Anzahl der teilnehmenden Vereine verteilt. Dabei ist der Festbetrag je Verein auf einen Höchstbetrag in Höhe von 1.000 Euro begrenzt.
Die Bewilligungsbehörde kann zurückfließende Mittel im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens erneut verteilen.
5.4.3
Bagatellgrenze
Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme 1.000 Euro nicht unterschreiten.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
In den Zuwendungsbescheid sind folgende Regelungen aufzunehmen:
6.1
Durchführungszeitraum
Die Maßnahme ist bis zum 31.12. des jeweiligen Haushaltsjahres durchzuführen.
6.2
Weiterleitung der Mittel
Die Kreis- und Stadtsportbünde leiten die Mittel an die teilnehmenden Vereine weiter.
6.2.1
Teilnehmende Vereine als Empfänger der weitergeleiteten Mittel
Empfänger der weitergeleiteten Mittel sind teilnehmende nordrhein-westfälische Sportvereine, die als gemeinnützig wegen Förderung des Sports anerkannt sind und Mitglied in einem Fachverband sowie zugleich Mitglied im jeweiligen Stadt- bzw. Kreissportbund sind.
6.2.2
Maßstab für die Weiterleitung
Über die Verteilung der Mittel an die teilnehmenden Sportvereine entscheiden die Kreis- und Stadtsportbünde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.
6.2.3
Verfahren bei der Weiterleitung
Die teilnehmenden Sportvereine richten ihre Anträge auf Weiterleitung einer Zuwendung entsprechend dem Antragsmuster (Anlage B) an ihre örtlichen Kreis- und Stadtsportbünde. Diese lassen auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn im Sinne von Nummer 4.4 zu. Der Festbetrag je Sportverein ist auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro je Maßnahme begrenzt. Pro Sportverein kann jeweils nur eine Maßnahme jährlich berücksichtigt werden. Es dürfen nur Mittel weitergeleitet werden für Maßnahmen der teilnehmenden Vereine, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben jeweils 1.000 Euro nicht unterschreiten. Zur Umsetzung des jeweiligen Programms sind alle Projektausgaben förderfähig, die der Maßnahme zuzurechnen sind. Die teilnehmenden Vereine haben die Verwendung der Landesmittel in einem Nachweis nach Muster (Anlage D) spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres gegenüber dem örtlich zuständigen Kreis- und Stadtsportbund zu belegen.
6.3
Überprüfungspflicht
Stellt der Zuwendungsempfänger fest, dass er ihm bewilligte Mittel nicht benötigt, so ist er verpflichtet, die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren und gegebenenfalls bereits ausgezahlte Mittel wieder zurückzuzahlen.
7
Verfahren
7.1
Antragsstellung
Die Kreis- und Stadtsportbünde stellen einen Antrag nach beigefügtem Muster (Anlage A) und richten diesen an den Landessportbund NRW.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde
Der Landessportbund NRW verwaltet die Mittel im Auftrag des Landes gemäß § 44 Absatz 2 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinien. Er ist beauftragt, die Mittel an die Kreis- und Stadtsportbünde im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens nach § 44 Absatz 1 LHO zu bewilligen.
7.2.2
Bewilligungsbescheid
Bei der Bewilligung ist das Bescheidmuster (Anlage C) zu verwenden.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird erst ausgezahlt, wenn der Bescheid an die Kreis- und Stadtsportbünde bestandskräftig geworden ist. Sie darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für Zahlungen an die Sportvereine im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.
7.4
Verwendungsnachweis
Die Kreis- und Stadtsportbünde legen dem Landessportbund einen vereinfachten Verwendungsnachweis (Anlage E) mit einer Übersicht der geförderten Vereine und Maßnahmen spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres vor. Der Landessportbund NRW prüft die Mittelverwendung stichprobenweise.
8
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom1. August 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
MBL. NRW. 2014 S. 402