Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 22 vom 7.8.2014 Seite 401 bis 450
Satzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 12.7.2014 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 12.7.2014
Satzung
der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
vom 12.7.2014
(1) Die Trägerversammlung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse hat in ihrer Sitzung am 11. April 2014 sowie durch ergänzenden Beschluss am 21. Juli 2014 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBSG) vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379) die Neufassung der Satzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse in dem nachstehend abgedruckten Wortlaut beschlossen.
(2) Die Neufassung der Satzung ist gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 LBSG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 LBSG am 21. Juli 2014 vom Finanzministerium genehmigt worden.
(3) Die Neufassung der Satzung ist am 7. August 2014 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW. S. 416) bekannt gemacht worden und am 12. Juli 2014 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma, Sitz, Siegel, Träger
§ 2 Stammkapital
§ 3 Aufgaben, Beteiligungen, Niederlassungen
B. Organe der Bausparkasse
§ 4 Organe
1. Vorstand
§ 5 Zusammensetzung des Vorstands
§ 6 Zuständigkeit des Vorstands
2. Verwaltungsrat
§ 7 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 8 Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
§ 9 Sitzungen des Verwaltungsrates
§ 10 Zuständigkeit des Verwaltungsrates
§ 11 Beiräte
3. Trägerversammlung
§ 12 Zusammensetzung und Beschlüsse der Trägerversammlung
§ 13 Sitzungen der Trägerversammlung
§ 14 Aufgaben der Trägerversammlung
C. Jahresabschluss, Geschäftsbericht, Gewinnverteilung
§ 15 Jahresabschluss und Geschäftsbericht
D. Sonstiges
§ 16 Verschmelzung
§ 17 Auflösung der Bausparkasse
§ 18 Aufsichtsbehörde
§ 19 Bekanntmachungen
§ 20 Inkrafttreten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma, Sitz, Siegel, Träger
(1) Der Name der Anstalt lautet:
"LBS Westdeutsche Landesbausparkasse"
(im Folgenden "Bausparkasse" genannt).
Die Bausparkasse wird auch unter der Kurzbezeichnung „LBS“ geführt. Im Falle einer Verschmelzung nach § 16 kann der Name der Bausparkasse im Gebiet des übertragenen Rechtsträgers durch einen regionalen Zusatz ergänzt werden.
(2) Die Bausparkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist in Münster.
(3) Die Bausparkasse führt ein Siegel mit den Worten "LBS Westdeutsche Landesbausparkasse" und der Kurzbezeichnung "LBS". Die von der Bausparkasse ausgestellten und mit Siegel der Bausparkasse versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.
(4) Träger der Bausparkasse sind
a) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und
b) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband.
(5) Jeder Träger kann seine Trägerschaft an der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse mit Zustimmung der übrigen Träger ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse übertragen.
§ 2
Stammkapital
(1) Die Bausparkasse ist mit einem Stammkapital in Höhe von Euro 50.000.000,- ausgestattet.
(2) Am Stammkapital sind beteiligt
a) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit Euro 25.000.000 (50 %) und
b) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit Euro 25.000.000 (50 %).
§ 3
Aufgaben, Beteiligungen, Niederlassungen
(1) Die Bausparkasse pflegt das Bausparen und fördert den Wohnungsbau. Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte.
(2) Die Bausparkasse kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben und nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden Bestimmungen an anderen Unternehmen beteiligen und Niederlassungen errichten.
(3) Die Bausparkasse kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Träger unter Beteiligung am Stammkapital – auch länderübergreifend – sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse aufnehmen.
B. Organe der Bausparkasse
§ 4
Organe
(1) Organe der Bausparkasse sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Trägerversammlung.
(2) Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Bausparkasse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Bausparkasse bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Die Genehmigung, abweichend von Satz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern der Trägerversammlung, des Verwaltungsrates und des Vorstandes der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall ein diesem oder dieser nachfolgender Vorsitzender oder nachfolgende Vorsitzende des Verwaltungsrates. Die Befugnis des Vorstandes, die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der Bausparkasse abzugeben, bleibt unberührt.
1. Vorstand
§ 5
Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und, sofern solche bestellt worden sind, aus den stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes. Er bestimmt eine(n) Vorsitzende(n) und kann eine(n) oder mehrere stellvertretende Vorsitzende bestimmen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Über die Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend.
(4) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied oder zum stellvertretenden Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
§ 6
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Die Bausparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder einer Prokuristin vertreten.
(2) Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine von Abs. 1 abweichende Regelung treffen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bausparkasse nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung. Über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands entscheidet der Vorsitzende des Vorstands.
(4) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat spätestens 6 Wochen vor Beginn eines Geschäftsjahres ein aussagefähiges Budget mindestens für die drei folgenden Geschäftsjahre vor. Dieses umfasst insbesondere die Ergebnisplanung, die Eigenkapitalplanung und die Personalkapazitätsplanung für die einzelnen Geschäftsbereiche sowie für die gesamte Bausparkasse. Der Verwaltungsrat ist vom Vorstand vierteljährlich anhand eines Soll/Ist-Vergleiches über die Einhaltung des Budgets zu unterrichten.
2. Verwaltungsrat
§ 7
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
a) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,
b) der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstands des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,
c) acht weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von beiden Trägern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a) und b) nicht anzurechnen sind; hiernach entfallen auf beide Sparkassen- und Giroverbände je 4 Mitglieder,
d) fünf weiteren Mitgliedern als Vertreter(innen) der
Beschäftigten. Für die Wahl sind das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3.
Dezember 1974 (GV NRW.
S. 1514) und die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 20. Mai 1986 (GV NRW. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine(n) ständige(n) Vertreter(in) vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese(n) Vertreter(in) zu den Sitzungen hinzuzuziehen.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(4) Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die Bausparkasse zu fördern. Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates von Bausparkassen können nur berufen werden, sofern kein Träger widerspricht. Von diesen Bestimmungen sind Mitglieder der Organe von Sparkassen nicht betroffen.
§ 8
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
(1) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt
a) bei einem Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. c) mit seiner Abberufung durch den Träger, die jederzeit möglich ist,
b) bei einem Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a) bis c) mit dem Ausscheiden des es entsendenden Trägers aus seiner Trägerschaft; die frei werdenden Sitze entfallen auf den verbleibenden Träger; § 7 Abs. 1 ändert sich entsprechend,
c) bei einem Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. d) mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Bausparkasse. §§ 25 und 26 des Landespersonalvertretungsgesetzes finden im Übrigen entsprechende Anwendung.
(3) Scheidet ein Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. c) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. d) regelt sich entsprechend § 28 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes.
§ 9
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines oder seiner Vorsitzenden, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, eines oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, des Vorstandes oder sofern mindestens drei Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
(2) Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen; sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich oder per Telefax eingeladen werden.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens sieben weitere Stimmberechtigte anwesend sind.
(4) Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(6) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
(7) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 10
Zuständigkeit des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands der Bausparkasse.
(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für
1. die Vorschläge zur Beschlussfassung der Trägerversammlung,
2. die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes gem. § 5 Abs. 2 sowie den Widerruf der Bestellung gem. § 5 Abs. 4,
3. die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und ihrer sonstigen Angelegenheiten,
4. die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,
5. die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,
6. die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen,
7. die Richtlinien für die Geschäfte der Bausparkasse,
8. die Richtlinien zu Spenden, Sponsoring, Mitgliedschaften sowie anderen Leistungen,
9. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat,
10. die Zustimmung zu Organkrediten gem. § 15 KWG, soweit nicht gesetzliche Ausnahmebestimmungen gelten,
11. die Erteilung des Prüfungsauftrages für den Jahres- und Konzernabschluss an den von der Trägerversammlung bestellten Abschlussprüfer,
12. sonstige ihm nach Gesetz oder Satzung zugewiesene Aufgaben.
(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für
1. die Errichtung von bausparkasseneigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,
2. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, sofern die Beteiligung nach Maßgabe einer vom Verwaltungsrat zu treffenden Regelung nicht von geringer Bedeutung ist,
3. die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,
4. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
(4) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte heraus Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben zur abschließenden Erledigung übertragen.
§ 11
Beiräte
(1) Zur sachverständigen Beratung der Bausparkasse bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte können Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
(2) Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte den oder die Vorsitzende(n) und den oder die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) der Beiräte. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.
(3) Die Beiräte sind mindestens einmal im Jahr von dem oder der Vorsitzenden einzuberufen.
3. Trägerversammlung
§ 12
Zusammensetzung und Beschlüsse der Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus
a) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,
b) der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstands des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,
c) 16 weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Trägern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a) und b) nicht anzurechnen sind; hiernach entfallen auf beide Sparkassen- und Giroverbände je 8 Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Trägerversammlung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und b) sind befugt, sich in der Trägerversammlung außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.
(3) Das Stimmrecht in der Trägerversammlung bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital.
(4) Das auf die einzelnen Träger entfallende Stimmrecht wird einheitlich durch jeweils eine(n) ihrer Vertreter(innen) ausgeübt.
(5) Die Beschlussfassung in der Trägerversammlung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmrechte.
(6) Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Satzung und die Auflösung der Bausparkasse bedürfen der Einstimmigkeit. Beschlüsse über Eigenmittelmaßnahmen der Bausparkasse bedürfen einer Mehrheit von 80% der Stimmrechte.
(7) Scheidet ein Träger aus seiner Trägerschaft aus, so erlischt mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Mitgliedschaft und sein Entsendungsrecht gemäß Absatz 1. Die ihm bislang zustehenden Sitze wachsen dem verbleibenden Träger zu. Absatz 1 ändert sich entsprechend.
(8) Über die Sitzung der Trägerversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 13
Sitzungen der Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung ist von dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich einzuberufen, wenn es einer der Träger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates leitet die Trägerversammlung, im Verhinderungsfall sein(e) Stellvertreter(in).
(2) Die Trägerversammlung soll unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von sechs Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich oder per Telefax eingeladen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekannt gegeben.
(3) Der Vorstand der Bausparkasse nimmt an den Sitzungen der Trägerversammlung teil.
(4) Die Trägerversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14
Aufgaben der Trägerversammlung
Die Trägerversammlung beschließt über
1. die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Bausparkasse,
2. Eigenmittelmaßnahmen der Bausparkasse,
3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes,
4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
5. die Bestellung der Abschlussprüfer sowie – soweit gesetzlich vorgeschrieben – des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,
6. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,
7. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Trägerversammlung, für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie für die Mitglieder der Beiräte.
C. Jahresabschluss, Geschäftsbericht, Gewinnverteilung
§ 15
Jahresabschluss und Geschäftsbericht
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses, Lageberichts, des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts richten sich nach den geltenden Vorschriften.
(3) Die Bausparkasse stellt jährlich einen Geschäftsbericht auf.
D. Sonstiges
§ 16
Verschmelzung
(1) Die Bausparkasse kann nach Maßgabe des Gesetzes über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse und den Regelungen dieser Satzung als übernehmender Rechtsträger mit einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts als übertragender Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag (Vertrag) schließen, durch den der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung und unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge auf die Bausparkasse überträgt.
(2) Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der Träger und der Anteilsinhaber der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; befinden sich sämtliche Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand der Bausparkasse, ist eine Zustimmung des Anteilsinhabers des übertragenden Rechtsträgers nicht erforderlich. Der Vertrag, die Zustimmung nach Satz 1 sowie weitere zur Durchführung der Verschmelzung erforderliche Vereinbarungen, Erklärungen oder Beschlüsse bedürfen keiner notariellen Beurkundung; gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt. Die Zustimmung nach Satz 1 kann auch zu einem Entwurf des Vertrages erteilt werden; in diesem Falle sind lediglich unwesentliche Änderungen des Vertrages vor seinem Abschluss zulässig. Die Zustimmung der Träger der Bausparkasse zu dem Abschluss oder der Änderung des Vertrages oder des Entwurfes kann durch einen im Umlaufverfahren gefassten Beschluss erteilt werden.
(3) Verschmelzungen werden mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen wirksam, wenn nicht die Parteien im Vertrag einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Bausparkasse über und der übertragende Rechtsträger erlischt; einer besonderen Löschung bedarf es nicht. Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkung der Bekanntmachung nach Satz 1 unberührt.
(4) Für Verschmelzungen sind eine Schlussbilanz, die Erstellung eines Verschmelzungsberichts und eine Prüfung der Verschmelzung nur erforderlich, soweit die Parteien dies in dem Vertrag vereinbaren. Auch im Falle einer Vereinbarung ist die Vorlage einer Schlussbilanz, eines Verschmelzungsberichts oder eines Prüfungsberichts keine Voraussetzung für die Genehmigung des Vertrags durch die Aufsichtsbehörde; steuerrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
(5) Der Vertrag wird zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der Bausparkasse als übernehmenden Rechtsträger geschlossen. Sofern an die oder einen der unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers eine Gegenleistung gewährt wird, sind auch diese Parteien des Vertrages und an der Verschmelzung beteiligte Rechtsträger. Der Vertrag enthält insbesondere Angaben über
1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers als Ganzes an die Bausparkasse;
3. die Gegenleistung, sofern die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger eine solche nicht abbedungen haben;
4. die der Verschmelzung zugrunde zu legende Bilanz, sofern deren Erfordernis gem. Absatz 4 Satz 1 vereinbart wird;
5. den Zeitpunkt gem. Absatz 3, zu dem das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf die Bausparkasse übergeht;
6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträger als für Rechnung der Bausparkasse vorgenommen gelten, sofern dieser von dem Zeitpunkt nach Nr. 5 abweicht;
7. eine Prüfung der Verschmelzung und die Erstellung eines Verschmelzungsberichts, sofern deren Erfordernis gem. Absatz 4 Satz 1 vereinbart wird.
Der Vertrag kann unter die Bedingung der vorherigen Übertragung von Anteilen oder unter andere aufschiebende oder auflösende Bedingungen gestellt werden.
(6) Spätestens vier Wochen vor der Zustimmung der Träger und der Anteilsinhaber der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger zu dem Vertrag oder dem Entwurf ist dem Personalrat der Bausparkasse und dem zuständigen Betriebsrat oder Personalrat des übertragenden Rechtsträgers der Vertrag oder sein Entwurf zuzuleiten.
(7) Die Bekanntmachung der Verschmelzung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen muss neben der Zustimmung insbesondere enthalten:
1. die Bezeichnung der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger sowie des hiervon erfassten Vermögens;
2. den Zeitpunkt nach Absatz 5 Nr. 5 und 6.
(8) Die Verschmelzung soll in den Handelsregistern der beteiligten Rechtsträger eingetragen werden. Das Wirksamwerden der Verschmelzung richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse und dieser Satzung und den darauf beruhenden vertraglichen Regelungen. Die Eintragung im Handelsregister ist keine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Verschmelzung.
(9) Soweit in den Absätzen 1-8 nichts Gegenteiliges bestimmt ist, finden die Vorschriften des Zweiten Buches des Umwandlungsgesetzes auf Verschmelzungen nach dem Gesetz über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse i.V.m. der Satzung der Bausparkasse keine Anwendung. Der Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge nach den Bestimmungen des Gesetzes über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse und nach Abs. 1 bleiben unberührt.
§ 17
Auflösung der Bausparkasse
Im Falle der Auflösung der Bausparkasse ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Trägern nach der Höhe ihrer Anteile am Stammkapital zu.
§ 18
Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht bestimmt sich nach den für die Bausparkasse geltenden Vorschriften, insbesondere nach dem Gesetz über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse.
§ 19
Bekanntmachungen
Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung der Trägerversammlung öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, genügt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger. §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sowie § 16 Abs. 3 Satz 1 bleiben unberührt.
§
20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 12. Juli 2014 in Kraft.
- MBl. NRW. 2014 S. 416