Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 23 vom 22.8.2014 Seite 451 bis 472

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - I B 1 – 2043 - v. 31.7.2014
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - I B 1 – 2043 - v. 31.7.2014

2030

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten
als ehrenamtliche Richterinnen und Richter
bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
und der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - I B 1 – 2043 -
v. 31.7.2014

1.
Auf Grund des § 22 Absatz 2 Nummer 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist und des § 16 Absatz 4 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird für die der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales unterstehenden Einrichtungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen angeordnet:

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Einrichtungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte des öffentlichen Dienstes betraut sind. Hierzu gehört auch die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten des Arbeits- und Tarifrechts für den öffentlichen Dienst.

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Einrichtungen Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte des öffentlichen Dienstes betraut sind. Hierzu gehört auch die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten des Arbeits- und Tarifrechts für den öffentlichen Dienst. § 17 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

2.
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Der RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 25. November 2003 (MBl. NRW. S. 1592) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2014 S. 452