Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 25 vom 5.9.2014 Seite 485 bis 510

Änderung der Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen (Psychotherapeutenkammer NRW) vom 23.5.2014
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Änderung der Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen (Psychotherapeutenkammer NRW) vom 23.5.2014

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Änderung der Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen (Psychotherapeutenkammer NRW)
vom 23.5.2014

Aufgrund des § 31 Absatz 3 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), hat die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW in ihrer Sitzung am 23. Mai 2014 folgende Änderung der Berufsordnung beschlossen:

Artikel I

Die Berufsordnung vom 25.4.2008 (MBl. NRW. S. 378), geändert am 9.12.2011 (MBl. NRW. 2012 S. 343), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 7 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt: „Die Beschäftigung ehemaliger Patientinnen und Patienten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist unzulässig.“

2. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der Einwilligung und setzt eine mündliche Aufklärung durch den Psychotherapeuten oder die Psychotherapeutin oder durch eine Person voraus, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt.“

3. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen einer Aufklärungspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentliche Umstände, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.“

Es wird folgender neuer Satz nach Satz 1 angefügt: „Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“

Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 (neu).

4. § 7 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Aufklärung hat vor Beginn einer Behandlung in einer auf die Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit der Patientin oder des Patienten abgestimmten Form und so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Patientin ihre oder der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.“

5. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Patientin oder dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die sie oder er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.“

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 (neu).

6. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gilt“ die Worte „– unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 3 –“ eingefügt.

7. § 9 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

„(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung oder Beratung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.“

8. Nach § 9 Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.“

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 (neu).

9. § 11 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

„(1) Patientinnen und Patienten ist auch nach Abschluss der Behandlung auf ihr Verlangen hin unverzüglich Einsicht in die sie betreffende Patientenakte zu gewähren, die nach § 9 Absatz 1 zu erstellen ist. Auch persönliche Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten, die gemäß § 9 in der Patientenakte dokumentiert worden sind, unterliegen grundsätzlich dem Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten. Auf Verlangen der Patientin oder des Patienten haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dieser oder diesem Kopien und elektronische Abschriften aus der Dokumentation zu überlassen. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut kann die Erstattung entstandener Kosten fordern.“

10. § 11 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

„(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Einsicht ganz oder teilweise nur verweigern, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Nimmt die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut ausnahmsweise einzelne Aufzeichnungen von der Einsichtnahme aus, weil diese Einblick in ihre oder seine Persönlichkeit geben und deren Offenlegung ihr oder sein Persönlichkeitsrecht berührt, stellt dies keinen Verstoß gegen diese Berufsordnung dar, wenn und soweit in diesem Fall das Interesse der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten am Schutz ihres oder seines Persönlichkeitsrechts in der Abwägung das Interesse der Patientin oder des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt. Eine Einsichtsverweigerung gemäß Satz 1 oder Satz 2 ist gegenüber der Patientin oder dem Patienten zu begründen. Die Kammer kann zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 die Offenlegung der Aufzeichnungen ihr gegenüber verlangen. Die Regelung des § 12 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.“

11. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Fall des Todes der Patientin oder des Patienten stehen die Rechte aus Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen ihren oder seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen der Patientin oder des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten entgegensteht.“

12. In § 12 Absatz 6 Satz 1 wird nach den Worten „sowohl gegenüber“ das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.

Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Soweit eine Minderjährige oder ein Minderjähriger über die Einsichtsfähigkeit nach Absatz 1 verfügt, bedarf eine Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte in die sie oder ihn betreffende Patientenakte ihrer oder seiner Einwilligung.“

Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 (neu).

13. Nach § 14 Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Weiß die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten, insbesondere durch die gesetzliche Krankenversicherung, Fürsorgeeinrichtungen nach dem Beihilferecht und durch private Krankenversicherungen, nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss sie oder er die Patientin oder den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formerfordernisse aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“.

Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu Absatz 5 (neu) und 6 (neu).

14. In § 26 Absatz 4 Satz 2 wird nach den Worten „Werden Ausbildungsteilnehmerinnen“ das Wort „bzw.“ durch das Wort „und“ ersetzt.  Nach den Worten „hat Letztere bzw. Letzterer sie“ werden die Worte „mit deren Einwilligung“ eingefügt.

Artikel II

Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 29. Juli 2014

Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: 232 - 0810.103 -

Im Auftrag
G o d r y

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 4. August 2014

Monika K o n i t z e r
Präsidentin

-         MBl. NRW. 2014 S. 497