Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 26 vom 19.9.2014 Seite 511 bis 520

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie)
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie)

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung
 unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(ESF-Förderrichtlinie)


RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und
Soziales – Az.: II 1–2602.11 032
vom 30.7.2014

Der RdErl. vom 31.5.2011 (MBl. NRW. S. 152), zuletzt geändert durch RdErl. vom 1.9.2013 (MBl. NRW. S. 426), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nummer B 7 wird in „Starthelfende“ umbenannt.

Nummer B 18 wird in „Produktionsschule. NRW“ umbenannt.

2. Nach Nummer 3.1 wird die Nummer 3.2 angefügt:

„3.2
Zielgruppen

Soweit keine abweichenden programmspezifischen Regelungen unter II. (Programmteil) getroffen werden, kommen die geförderten Maßnahmen Zielgruppen in Nordrhein-Westfalen zugute.“

3. Nummer 4.3.3 wird wie folgt geändert:

Der Spiegelstrich „- die erbrachte Arbeitsleistung eines selbstständigen Unternehmers.“ wird angefügt.

4. Nummer 4.3.8 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Spiegelstrich wird hinter dem Wort „Mietausgaben“ das Wort „(Kaltmiete)“ eingefügt.

b) Der dritte Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

„- Ausgaben für Mieten und Leasing für im Projekt genutzte Ausstattung und Geräte“.

Im Satz am Ende der Aufzählung werden nach dem Wort „übrigen“ die Wörter „Personal- und“ eingefügt.

5. Nach Nummer 4.3.8 wird die Nummer 4.3.9 angefügt:

„4.3.9

Die Nr. 3 der als Anlage beigefügten ANBest-P (gilt nicht für den Bereich der ANBest-G) findet keine Anwendung. Stattdessen gilt folgende Regelung:

Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 € beträgt, gilt Folgendes:

Zuwendungsempfangende, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu nicht mehr als 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote einzuholen. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 € (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).

Zuwendungsempfangende, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben unter Beachtung der in den VV zu § 55 LHO festgesetzten Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung, die Freihändige Vergabe und den Direktkauf bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen den Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden.

Die VV zu § 55 LHO regelt zu den Wertgrenzen Folgendes:

Beschränkte Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen sind bis zu einem Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs zulässig.

Darüber hinaus sind Beschränkte Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 und 4 VOL/A nach Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs bis zu einem Auftragswert von 100.000 € ohne Umsatzsteuer zulässig.

Eine Freihändige Vergabe ist bis zu einem Auftragswert von 15.000 € ohne Umsatzsteuer möglich. Bei freihändigen Vergaben sind in der Regel mehrere Angebote (im Allgemeinen mindestens 3) im Wettbewerb einzuholen.

Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 € ohne Umsatzsteuer muss gemäß § 3 Abs.6 VOL/A kein Vergabeverfahren durchgeführt werden (Direktkauf). Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit."

6. Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz werden hinter dem Wort „abgerechneten“ die Wörter „Personal- und“ eingefügt.

b) Im letzten Satz wird hinter der Angabe „Nr. 6.8“ das „ , “ gestrichen und hinter dem Wort „und“ die Angabe „Nr.“ eingefügt.

7. Nummer A 1 wird wie folgt gefasst:

„A 1 - Potentialberatung

A 1.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die beteiligungsorientierte Beratung (= Potentialberatung). Diese orientiert sich an folgenden Inhalten:

Analyse der Stärken und Schwächen des Unternehmens hinsichtlich der mit der Beratungsstelle identifizierten Problem- und Aufgabenstellung, Unternehmensstrategie.

Entwicklung von Lösungswegen und Handlungszielen sowie deren Verortung im Zusammenhang der Handlungsfelder Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Arbeit und Gesundheit, Personalentwicklung, Qualifizierungsbedarf, Altersstruktur, Fachkräftebedarf.

Festlegung von Maßnahmen in einem Handlungsplan.

Umsetzung dieser Maßnahmen gemäß den zeitlichen Möglichkeiten.

Als Ergebnis der Potentialberatung liegt grundsätzlich ein verbindlicher betrieblicher Handlungsplan vor.

A 1.2

Zuwendungsempfangende

Unternehmen als natürliche und juristische Personen.

A 1.3

Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss

Die nach Nr. 1.3 notwendige Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.

A 1.3.1

Voraussetzungen

„de- minimis- Regelung“ gem. der VO (EG) Nr. 1407/2013.

Nachweis der Beratung des Unternehmens bei einer Beratungsstelle für Potentialberatung, die vor Beginn der Potentialberatung stattgefunden hat.

A 1.4

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

A 1.4.1

Finanzierungsart

Anteilfinanzierung.

A 1.4.2

Bemessungsgrundlage

Ausgaben eines Beratungstages.

Beratungstage können bis zu einer Summe von 8 Stunden aufgeteilt werden.

A 1.4.3

Förderhöhe

50 % der Ausgaben für 1 bis maximal 15 Beratungstage,

jedoch höchstens 500 € pro Beratungstag.

A 1.5

Verfahren

A 1.5.1

Die Beratungsstelle übersendet der Bewilligungsbehörde eine fachliche Stellungnahme.

Der Antrag soll mit dem von der Beratungsstelle ausgegebenen Formular bei der regional zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden.

A 1.5.2

Will ein Unternehmen bei negativer Stellungnahme der Beratungsstelle einen Antrag stellen, hat dies mit einem bei der Bewilligungsbehörde anzufordernden Formular zu erfolgen.

Die Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gem. Nr. A 1.3 gilt für diese Anträge nicht.

A 1.5.3

Die Beratung hat in der Regel im Unternehmen stattzufinden.“

8. Nummer A 2.3.1 wird wie folgt geändert:

Der vierte Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

„Der Bildungsscheck wurde vor Kursbeginn ausgestellt.“

9. Nummer A 2.5.1 wird wie folgt geändert:

Unter Buchstabe a) werden die Worte „in den ersten 5 Jahren der selbstständigen Tätigkeit“ gestrichen.

10. Nummer B 1.3.2 wird gestrichen.

11. Nummer B 1.4.2 wird wie folgt geändert:

Die Worte „für den Lehrgangsleiter“ werden durch die Worte „des jeweils Lehrenden“ ersetzt.

12. Nummer B 1.4.4.1 wird wie folgt gefasst:

„B 1.4.4.1

Der Lehrgangstag wird durch eine unterschriebene Teilnehmendenliste dokumentiert.“

13. Nummer B 2.1 wird wie folgt gefasst:

„B 2.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

B 2.1.1

die laufenden Ausgaben für die überbetriebliche Unterweisung von Auszubildenden im Bereich des Handwerks.

B 2.1.2

Ausgaben für die zentrale Betreuung und Umsetzung des Programms.“

14. Nummer B 2.3.4 wird aufgehoben.

15. Nummer B 2.3.5 wird aufgehoben.

16. Nummer B 2.3.7 wird aufgehoben.

17. Nummer B 2.4.1 wird wie folgt gefasst:

„B 2.4.1

Finanzierungsart

Förderung nach B 2.1.1: Anteilfinanzierung

Förderung nach B 2.1.2: Vollfinanzierung“

18. Nummer B 2.4.2 wird wie folgt gefasst:

„B 2.4.2

Bemessungsgrundlage

Förderung nach B 2.1.1: Kostensatz je Lehrgang gem. Ermittlung des Heinz-Piest-Instituts (HPI)

Förderung nach B 2.1.2: Personal- und Sachausgaben

Für Personalausgaben max. 1 Stelle Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L.“

19. Nummer B 2.4.3 wird wie folgt gefasst:

„B 2.4.3

Förderhöhe

Förderung nach B 2.1.1: max. 80% des HPI-Kostensatzes je Lehrgang und Teilnehmenden.

Förderung nach B 2.1.2: Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr und Stelle begrenzt. Für die Betreuung der Datenbank Cascade werden die Ausgaben auf max. 30.000 € pro Jahr begrenzt.“

20. Nummer B 4 wird wie folgt gefasst:

„B 4 - Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund

B 4.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund zwischen

a) Betrieben.

b) Betrieb/Betrieben und einem Bildungsdienstleister.

B 4.2

Zuwendungsvoraussetzungen

Die nach Nr. 1.3 notwendige Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.

B 4.2.1

Die zuständige Kammer erklärt, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb in der Regel weniger als 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) hat.

B 4.2.2

Der Antragstellende erklärt bei Verbünden zwischen Betrieben, dass die Verbundpartner unterschiedliche natürliche und juristische Personen sind.

B 4.2.3

Die betriebliche Ausbildung im Verbund ist gemäß dem mit dem Antrag vorzulegenden Ausbildungsrahmenplan so konzipiert, dass die Ausbildungszeit beim Verbundpartner bzw. bei den Verbundpartnern mindestens 6 Monate beträgt und beim Ausbildungsvertrag abschließenden Unternehmen mindestens 12 Monate.

B 4.3

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

B 4.3.1

Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

B 4.3.2

Bemessungsgrundlage

Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto) des Auszubildenden.

B 4.3.3

Förderhöhe

Je Ausbildungsplatz wird eine Pauschale von max. 4.500 € gewährt.

B 4.4

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5 ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis wird durch die Vorlage der Erklärung über das Andauern der Ausbildung gem. Nr. B 4.5.2 ersetzt.

B 4.5

Verfahren

B 4.5.1

Antragsverfahren

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen

eine Bestätigung der Kammer, dass das Unternehmen nicht allein ausbilden kann (Muster unter www.esf.nrw.de),

ein Kooperationsvertrag nach dem Muster unter www.esf.nrw.de und

ein Ausbildungsrahmenplan nach der geltenden Verordnung über die jeweilige Berufsausbildung, in dem die durch die Verbundpartner übernommenen Ausbildungsinhalte, mit Angabe der Dauer, vermerkt sind.

B 4.5.2

Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung je Ausbildungsplatz erfolgt grundsätzlich nur auf Anforderung mit 2.250 € zum 30.11.2014 (1. Teilbetrag) und zum 30.11.2015 (2. Teilbetrag).

Notwendige Voraussetzungen für die Auszahlung des

-          1. Teilbetrages:
Vorlage der Ausbildungsverträge (mit Eintragungsvermerk bzw. Eintragungsbestätigung der Kammer) und
vom Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden unterschriebene Erklärung (Datum nicht vor dem 01.11.), dass das Ausbildungsverhältnis andauert.

-          2. Teilbetrages:
Vom Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden unterschriebene Erklärung (Datum nicht vor dem 01.11.), dass das Ausbildungsverhältnis andauert.

Die Erklärungen stehen als Muster auf www.esf.nrw.de zur Verfügung.

B 4.5.3

Wird ein vorzeitig beendetes Berufsausbildungsverhältnis wiederbesetzt, gilt der Ausbildungsplatz als durchgängig besetzt.“

21. Nummer B 6 wird wie folgt gefasst:

„B 6 - Werkstattjahr

B 6.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Durchführung eines Werkstattjahres für Jugendliche mit Vermittlungsproblemen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, um deren Stärken sowie die persönlichen und sozialen Kompetenzen zu fördern.

B 6.2

Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für Maßnahmeträger:

Die Auswahl der Zuwendungsempfangenden geschieht auf Basis vorgegebener Kriterien des für Arbeit zuständigen Ministeriums.

B 6.3

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

B 6.3.1

Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung.

B 6.3.2

Bemessungsgrundlage

Personal- und Sachausgaben sowie Mehraufwand der Jugendlichen.

B 6.3.3

Förderhöhe

B 6.3.3.1

Personal- und Sachausgaben

Theoretische und fachpraktische Qualifizierung sowie Förderung von Schlüsselkompetenzen und begleitende sozialpädagogische Betreuung:

Für Personal- und Sachausgaben 5.940 € je Teilnehmenden für die Vorbereitung der Maßnahme und deren Durchführung und begleitende sozialpädagogische Betreuung.

Flankierende Qualifizierung im Bereich „Ernährung und Speisenzubereitung“:

Bei Durchführung des Qualifizierungsbausteins, „Ernährung und Speisenzubereitung“ erhöht sich die Förderung um 150 € je Teilnehmenden.

B 6.3.3.2

Mehraufwandsentschädigung

Die Teilnehmenden erhalten während der Qualifizierungsmaßnahme beim Bildungsträger eine Mehraufwandsentschädigung (für Fahrtkosten, Berufskleidung, Lehrmittel, etc.) von monatlich 120 €. Diese Mehraufwandsentschädigung wird durch den Bildungsträger ausgezahlt.

B 6.4

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

B 6.4.1

Der Durchführungszeitraum des Werkstattjahres orientiert sich am Schuljahr.

B 6.4.2

Der komplette Eintrittsmonat des oder der Jugendlichen wird für die Zuwendung für Personal- und Sachausgaben berücksichtigt.

B 6.4.3

Beim Personaleinsatz sollen folgende Mindestschlüssel und Qualifikationen berücksichtigt werden:

Sozialpädagogisches Betreuungspersonal:
mind. eine Betreuungsfachkraft auf 15 Jugendliche zu Beginn der Maßnahme. Für die pädagogische Betreuungsfachkraft wird eine abgeschlossene Berufsausbildung als Erzieherin oder Erzieher oder ein Abschluss auf Fachhochschul-Niveau in der Fachrichtung Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Diplom-Pädagoge oder Diplom-Psychologe empfohlen. Die Eignung kann auch durch entsprechende Berufserfahrung dargestellt werden und ist auf jeden Fall zu dokumentieren.

Ausbilderinnen und Ausbilder:
Die Gruppengröße der betreuten Jugendlichen pro Ausbilderin bzw. Ausbilder darf 20 nicht übersteigen.
Die zur fachlichen Qualifizierung eingesetzten Ausbilderinnen und Ausbilder müssen mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation besitzen, die zur Ausbildung im jeweiligen Berufsfeld vorgeschrieben ist.

B 6.4.4

Teilnehmendenabbruch

Falls Teilnehmende die Maßnahme vorzeitig beenden, reduziert sich die Zuwendung um die Mehraufwandsentschädigung ab dem Monat, der dem Austritt folgt. Die übrige Zuwendung (Personal- und Sachausgaben) kann belassen werden, sofern der Zuwendungsempfangende die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Maßnahme entstanden sind, nachweist.

B 6.4.5

Am Qualifizierungsbaustein „Ernährung und Speisenzubereitung im Werkstattjahr“ können alle Jugendlichen im Werkstattjahr teilnehmen, sofern sie das Werkstattjahr nicht in den Berufsfeldern „Ernährung/Hauswirtschaft“ oder „Gastronomie“ absolvieren.“

22. Nummer B 7 wird in „Starthelfende“ umbenannt.

23. Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:

„B 7.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Starthelfende, die im Bereich Ausbildungsmanagement insbesondere für die

Akquise von Ausbildungsstellen,

Suche geeigneter Jugendlicher,

Vermittlung auf offene Ausbildungsstellen und

Begleitung neu geschlossener Ausbildungsverträge

tätig sind.

24. Nummer B 8.3 wird wie folgt geändert:

Der zweite und dritte Spiegelstrich werden gestrichen.

25. Nummer B 14.2.5.2.1 wird aufgehoben.

26. Nummer B 14.2.5.3 wird aufgehoben.

27. Nummer B 17.2 wird wie folgt geändert:

Der letzte Satz wird gestrichen.

28. Nummer B 18 wird in „Produktionsschule. NRW“ umbenannt.

29. Nummer B 18.3 wird wie folgt geändert:

Der zweite Absatz wird wie folgt gefasst:

„Der Antragstellende hat mit dem Antrag zu dokumentieren, dass die Maßnahme durch Mittel der Bundesagentur für Arbeit, eines zugelassenen kommunalen Trägers oder eines Trägers der kommunalen Jugendhilfe kofinanziert wird.“

30. Nummer B 18.4.3 wird wie folgt gefasst:

„B 18.4.3

Förderhöhe

Je Teilnehmenden und Monat wird eine Pauschale von 600 € gewährt.

Sinkt die Zahl der beantragten Teilnehmenden im Verlauf der Maßnahme unter die Hälfte, so verbleibt eine Zuwendung für 50% der beantragten Teilnehmenden (= Sockelbetrag). Bei der Berechnung des Sockelbetrages ist ggfs. aufzurunden.“

31. Nummer D 1.4.2 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift zu Buchstabe a) wird das Wort „arbeitsplatzbezogene“ gestrichen.

Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:

„b) Sachausgaben für öffentlichkeitswirksame Maßnahmen.

32. Nummer D 1.4.3 wird wie folgt geändert:

Unter Buchstabe a) wird das Wort „arbeitsplatzbezogenen“ gestrichen.

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 30. Juli 2014 in Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S. 514