Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 26 vom 19.9.2014 Seite 511 bis 520

Benachrichtigung in Nachlasssachen AV d. Justizministeriums - 3804 - I. 5 - u. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 14-38.01.04-1.1 - v. 2.9.2014
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Benachrichtigung in Nachlasssachen AV d. Justizministeriums - 3804 - I. 5 - u. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 14-38.01.04-1.1 - v. 2.9.2014

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Benachrichtigung in Nachlasssachen

AV d. Justizministeriums - 3804 - I. 5 - u.  RdErl. d.  Ministeriums für Inneres und Kommunales - 14-38.01.04-1.1 -
v. 2.9.2014

I.

Die AV d. JM und der RdErl. d. IM vom 15. Juni 2010 (JMBl. NRW S. 192/MBl. NRW. S. 632), geändert durch AV d. JM vom 1. Dezember 2011 (JMBl. S. 371), werden wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Abschnitt III. eingefügt:

„III.
Ausführung von § 9 Absatz 3 Satz 3 Testamentsverzeichnis-
Überführungsgesetz (TÜVG)

1
Mitteilungen der Geburtsstandesämter nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV), die aufgrund der vom 1. Januar 2009 bis 29. April 2010 geltenden Fassung der BenachrichtigungsVO Nachlasssachen nach dem 31. Dezember 2008 als Bestandteil der Testamentsverzeichnisse galten, sind vor der Testamentsverzeichnisüberführung auszusondern.

2
Die unverzügliche Mitteilung der Daten über das Kind und den Erblasser gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 TÜVG an das zuständige Nachlassgericht ist insbesondere zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich,

2.1
wenn Empfänger der Mitteilung (zuständiges Nachlassgericht) ein Nachlassgericht in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen oder Nordrhein-Westfalen ist oder

2.2
wenn dem Standesamt bekannt ist, dass ein Erbscheinverfahren, ein Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Fiskus oder zur Sicherung des Nachlasses des Erblassers anhängig ist oder

2.3
wenn beim Standesamt eine Verwahrungsnachricht vorliegt oder

2.4
wenn dem Standesamt bekannt ist, dass eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers vorhanden ist.

3
Hat das Standesamt dem zuständigen Nachlassgericht gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 TÜVG die Daten über das Kind und den Erblasser von Amts wegen mitgeteilt oder auf Anfrage gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 TÜVG übermittelt, ist die Weiße Karteikarte anschließend mit einem Absendevermerk zu versehen und zu den Sammelakten zu nehmen. Solange die Daten nicht gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 TÜVG übermittelt worden sind, verbleibt die Weiße Karteikarte im Testamentsverzeichnis des Standesamts und wird nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung um das Datum des Todes des Erblassers, das Datum der Todeserklärung oder die gerichtlich festgestellte Todeszeit ergänzt."

2. Die bisherigen Abschnitte III. bis V. werden Abschnitte IV. bis VI.

II.

Diese AV / dieser RdErl. tritt am 1. September 2014 in Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S. 514