Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 29 vom 28.10.2014 Seite 621 bis 626

Durchführung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 2 RdErl. d. Finanzministeriums - B 3010 – 4.1 – IV C 1 v. 2.10.2014
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Durchführung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 2 RdErl. d. Finanzministeriums - B 3010 – 4.1 – IV C 1 v. 2.10.2014

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Durchführung
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 2

RdErl. d. Finanzministeriums - B 3010 – 4.1 – IV C 1
v. 2.10.2014

Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2014 (3 A 125/14) ist § 4 Absatz 1 Satz 2 LBeamtVG NRW europarechtskonform dahin auszulegen, dass es für die Berechnung der versorgungsrechtlichen Wartezeit ohne Bedeutung ist, ob eine Beamtin oder ein Beamter während der Mindestzeit von fünf Jahren vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt gewesen ist. Demnach sind Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung - soweit sie ruhegehaltfähig sind - nicht nur zu dem Teil auf die versorgungsrechtliche Wartezeit anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, sondern voll zu berücksichtigen.

Ich bitte, diese Rechtsprechung bei allen künftigen beamtenrechtlichen Entscheidungen anzuwenden, in denen die Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit von Bedeutung ist, und ruhegehaltfähige Teilzeitbeschäftigungen in vollem Umfang als Dienstzeit zu berücksichtigen. Entsprechend bitte ich, in allen am 1. Juli 2014 noch nicht bestandskräftigen Fällen zu verfahren.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird anheim gestellt, entsprechend zu verfahren.

- MBl. NRW. 2014 S. 622