Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 30 vom 31.10.2014 Seite 627 bis 644

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-6-0228.22900 v. 8.10.2014
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-6-0228.22900 v. 8.10.2014

7817

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Breitbandversorgung ländlicher Räume

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - II-6-0228.22900
v. 8.10.2014

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15.8.2008 (MBl. NRW. S. 438 / SMBl. NRW. 7817) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Das Land gewährt nach Maßgabe

- dieser Richtlinie,

- der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung,

- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487),

- der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368 vom 23.12.2006 S. 15) in der geltenden Fassung,

- der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.01.2011 S. 8) in der geltenden Fassung

- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014 S. 1)  sowie

- des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 63 S. 1934) geändert worden ist

im Rahmen der Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung Zuwendungen für die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur. „

2. In Nummer 2.2 werden nach den Wörtern „Verlegung von Leerrohren“ die Wörter „mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard, beispielsweise drei- oder mehrfach D50 “ eingefügt.

3. Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1, erster Spiegelstrich, werden nach dem Wort „Breitbandversorgung“ die Wörter „(Downstreamübertragungsrate von weniger als 2 Mbit/s zu erschwinglichen Preisen)“ und nach dem Wort „Netzbetreiber“ die Wörter „während der nächsten drei Jahre“ eingefügt.

b) In Satz 2, zweiter Spiegelstrich, wird am Ende folgender Wortlaut angefügt:

„der für mindestens 7 Jahre zu gewährleisten ist. Der Zugang zu Leerrohren und Masten ist unbefristet zu gewähren. Bei NGA-Netzen muss die Möglichkeit der vollständigen Entbündelung geboten werden. Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den Preisbildungsverfahren der BNetzA und auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten gelten.“

4. Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Veröffentlichung muss zumindest im offiziellen Amtsblatt, im Internetangebot der Gemeinde und auf dem Bundesportal Breitbandausschreibungen.de erfolgen.“

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Die Untergrenze für eine Grundversorgung der Privatnutzer muss mindestens 2 Mbit/s Downstream betragen.“

5. Folgende Nummer 4.4 wird angefügt:

„4.4
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der definierten Gebietskulisse „Ländlicher Raum“.“

6. Nummer 5.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Ab dem Veröffentlichungstag dieses RdErl. beträgt die Höhe der Förderung“ durch die Angabe „Die Höhe der Förderung beträgt“ ersetzt und die Angabe „ , höchstens jedoch 180.000,- Euro“ gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe „ , höchstens jedoch 45.000,- Euro“ gestrichen.

c) In Satz 3 wird die Angabe „ , höchstens jedoch 180.000,- Euro“ gestrichen.

d) Es  wird folgender Satz angefügt: „Die maximale Projektsumme beträgt 300 000  Euro.“

7. Nummer 6.3 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „10 Euro“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.

b) Der letzte Spiegelstrich wird gestrichen.

8. In Nummer 8 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe “2018“ ersetzt.

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S. 642