Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 33 vom 28.11.2014 Seite 671 bis 692

Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie – EFRE RRL) Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 14.11.2014
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie – EFRE RRL) Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 14.11.2014

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Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE)
in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen
(EFRE-Rahmenrichtlinie – EFRE RRL)

Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
vom 14.11.2014

Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf beide Geschlechter.

Inhaltsübersicht

1   Rechtsgrundlage, Anwendbarkeit

2   Gegenstand der Förderung

3   Zuwendungsempfängerin

4   Zuwendungsvoraussetzungen

5   Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6   Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7   Verfahren

8   Inkrafttreten, Geltungsdauer

1

Rechtsgrundlagen, Anwendbarkeit

1.1

Das Land gewährt nach VO (EU) 1303/2013 sowie VO (EU) 1301/2013 und den dazugehörenden Verordnungen der Kommission, nach Maßgaben dieser Rahmenrichtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der einschlägigen Förderrichtlinien Zuwendungen im Rahmen des Operationellen Programms Nordrhein-Westfalens für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung aus dem EFRE 2014-2020 (OP EFRE NRW). Ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2

Diese Rahmenrichtlinie ist bei allen Zuwendungen anzuwenden, die im Rahmen des OP EFRE NRW erfolgen. Sie geht den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 LHO und den Regelungen der Förderrichtlinien vor, soweit sie diesen widerspricht oder sie ergänzt. Die beihilferechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Bei der Unterstützung von Finanzinstrumenten und dem Abschluss von Verträgen, die keine Zuwendungsverträge sind, ist diese Rahmenrichtlinie nicht anzuwenden. Ausnahmen von Regelungen dieser Richtlinie sind nur im Einvernehmen mit der EFRE-Verwaltungsbehörde, dem Finanzministerium und, soweit der Nachweis der Ausgaben betroffen ist, dem Landesrechnungshof möglich.

2

Gegenstand der Förderung

2.1

Der Gegenstand der Förderung ergibt sich aus dem OP EFRE NRW. Förderrichtlinien können den Gegenstand einschränken.

2.2

Großprojekte dürfen nur mit Genehmigung der EFRE-Verwaltungsbehörde gefördert werden. Großprojekte sind Vorhaben, die eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit nicht zu trennenden Aufgaben einer konkreten wirtschaftlichen oder technischen Art und förderfähigen Gesamtausgaben von mehr als 50 Mio. EUR umfassen (vgl. Art. 101 ff VO (EU) 1303/2013).

3

Zuwendungsempfängerin

Der Kreis der Zuwendungsempfängerinnen ergibt sich aus dem OP EFRE NRW. Er kann durch Förderrichtlinien eingeschränkt werden.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Gefördert werden Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt (Art. 70 (1) VO (EU) 1303/2013) und so rechtzeitig fertig gestellt werden, dass die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 31.12.2023 abgeschlossen werden kann.

4.2

(ergänzt Nr. 1.2 VV zu § 44 LHO)

Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängerinnen bewilligt werden, bei denen die Gesamtfinanzierung der Projekte im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips (Ziffer 7.1) gesichert ist.

4.3

(ergänzt Nr. 1.3.1 VV und VVG zu § 44 LHO)

Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden der Zuwendungsempfängerin die ANBest-EFRE beauflagt. Vorhaben, bei denen im Rahmen des vorzeitigen Maßnahmebeginns die ANBest-EFRE nicht eingehalten wurden, können nicht bewilligt werden.

4.4

(ersetzt Nr. 1.4 VV und VVG zu § 44 LHO)

Die Förderung erfolgt im Rahmen des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das OP EFRE NRW.

4.5

Die beihilferechtliche Förderfähigkeit eines Vorhabens wird geprüft und dokumentiert.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Die Zuwendung erfolgt zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung gem. Nr. 2.1 VV zu § 23 LHO).

5.2

(ändert Nr. 2.2, 2.3 VV und Nr. 2.2 VVG zu § 44 LHO)

Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks und grundsätzlich nach einem bestimmten Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt, wobei die Zuwendung bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen ist (Anteilfinanzierung). Der Anteil der EFRE-Mittel darf höchstens 50 v.H. der im EFRE zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (öffentliche und private Ausgaben) betragen (Art. 120 (2) (a), (3) (e) VO (EU) 1303/2013, OP EFRE NRW).

5.3

Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundener Zuschuss/Zuweisung gewährt.

5.4

(ergänzt Nr. 2.4 VV und Nr. 2.3 VVG zu § 44 LHO)

Wenn Personalausgaben gefördert werden, so werden für die zuwendungsfähigen Ausgaben Pauschalen angesetzt. Die Pauschalen gelten sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes sowie für Gemeinden werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, sofern diese nicht bereits aus Mitteln des Landes finanziert sind (Stammpersonal). Die Förderung der Personalausgaben für Geschäftsführerinnen ist auf 70 % der Arbeitszeit (Ziffer 5.4.5 EFRE RRL) begrenzt.

5.4.1

Die Pauschalen umfassen die Lohnzahlungen, vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten. Personalausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

5.4.2

Die Verwaltungsbehörde aktualisiert und veröffentlicht auf der Seite www.efre.nrw.de zum 01.07. eines jeden Jahres Monats- und Stundensätze für vier verschiedene Leistungsgruppen (Anlage 1). Für die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. zum Zeitpunkt des genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginns galten. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid bzw. bei der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns festgelegt.

5.4.3

Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden angesetzt

5.4.3.1

für Mitarbeiterinnen, die bei der Zuwendungsempfängerin Vollzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Monatssatz,

5.4.3.2

für Mitarbeiterinnen, die bei der Zuwendungsempfängerin Teilzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil eines Monatssatzes,

5.4.3.3

für Mitarbeiterinnen, die bei der Zuwendungsempfängerin nur teilweise in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Stundensatz.

5.4.4

Mitarbeiterinnen werden anhand  der in Anlage 1 beschriebenen Leistungsgruppen einem Monats- oder Stundensatz zugeordnet. Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung für die betreffende Mitarbeiterin im Antrag und durch Vorlage des Arbeitsvertrages sowie ggfls. durch die Vorlage von Qualifizierungsnachweisen.

5.4.5

Gefördert werden die gemäß ANBest-EFRE nachgewiesenen Arbeitsmonate und Arbeitsstunden. Für die nur teilweise in dem geförderten Projekt tätigen Mitarbeiterinnen werden nur Produktivarbeitsstunden und maximal 1.650 Stunden pro Jahr über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierte Projekte anerkannt. Ist eine Mitarbeiterin zu mehr als 1.650 Produktivarbeitsstunden in aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten tätig, so werden die für das EFRE-finanzierte Projekt erklärten Produktivarbeitsstunden entsprechend gekürzt. Ist eine Mitarbeiterin in Teilzeit bei der Zuwendungsempfängerin tätig, so sind die maximalen Jahresarbeitsstunden entsprechend der Teilzeit zu reduzieren.

5.5

(ergänzt Nr. 2.4 VV und Nr. 2.3 VVG zu § 44 LHO)

Gemeinausgaben können gefördert werden, wenn sie im Projekt anfallen und in dem betroffenen Förderbereich förderfähig sind. Wenn Gemeinausgaben gefördert werden, so erfolgt dies in Form einer Pauschale. Die Pauschale gilt sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung.

5.5.1

Die Pauschale umfasst die in Anlage 2 aufgeführten Ausgaben. Diese Ausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

5.5.2

Die Pauschale beträgt im Bereich der umsetzungsorientierten  Forschungseinrichtungen und Kompetenzzentren (OP EFRE NRW, Spezifisches Ziel 1), der innovativen Kooperations- und Transfervorhaben (OP EFRE NRW, Spezifisches Ziel 2, Maßnahme 1) sowie der Cluster und der Innovations- und Kompetenznetzwerke (OP EFRE NRW, Spezifisches Ziel 2, Maßnahme 3) 25 v.H. und in allen übrigen Bereichen 15 v.H. der pauschalierten förderfähigen direkten Personalausgaben. Die als fiktive Ausgabe anerkannten Beträge für bürgerschaftliches Engagement gemäß Ziffer 5.6 sind nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Pauschale.

5.6

(ersetzt Nr. 2.4.2 VV und 2.3.2 VVG zu § 44 LHO)

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten wird als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 EUR je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin. Die Arbeitsstunden müssen belegt werden. Die Sonderregelung zum bürgerschaftlichen Engagement von Architekten und Fachfirmen im Bereich der Stadterneuerung bleibt für die Zeit ihrer Gültigkeit unberührt. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt (Art. 69 (1) (a) VO (EG) 1303/2013).

5.7

(ersetzt Nr. 2.4.3 VV und 2.3.3 VVG zu § 44 LHO)

Zweckgebundene Spenden bleiben, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen (z.B. in den jährlichen Haushaltsgesetzen), für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit der Zuwendungsempfängerin ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Darüber hinausgehende zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.

5.8

(ergänzt Nr. 2.4 VV und Nr. 2.3 VVG zu § 44 LHO)

Bei Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften und deren förderfähige Gesamtausgaben 1 Mio. EUR überschreiten, werden die förderfähigen Ausgaben bei der Bewilligung um die in einem bestimmten Bezugszeitraum erwarteten ermäßigten Nettoeinnahmen gekürzt (Art. 61 (1) (2) VO (EU) 1303/2013).

Die Kürzung erfolgt nicht bei Vorhaben, für die die Förderung

-         eine De-Minimis-Beihilfe,

-         eine vereinbare staatliche Beihilfe für KMU mit Begrenzung der Beihilfeintensität oder des Beihilfebetrages, oder

-         eine vereinbare staatliche Beihilfe mit Einzelprüfung des Finanzierungsbedarfes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die staatlichen Beihilfen

ist (Art. 61 (8) VO (EU) 1303/2013).

5.8.1

Nettoeinnahmen sind Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von Nutzerinnen für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen gezahlt werden (z.B. unmittelbar von Nutzerinnen für die Benutzung einer Infrastruktur geleistete Gebühren, Erlöse aus Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder Gebäuden und Zahlungen für Dienstleistungen) abzüglich der Betriebskosten und Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter. Einsparungen bei den Betriebskosten werden ebenfalls als Nettoeinnahmen behandelt, es sei denn, sie werden durch entsprechende Kürzungen bei den Betriebsbeihilfen ausgeglichen. (Art. 61 (1) VO (EU) 1303/2013)

5.8.2

Es werden die ermäßigten Nettoeinnahmen unter Berücksichtigung der normalerweise erwarteten Rentabilität der betreffenden Investitionskategorie in Nordrhein-Westfalen und  des Verursacherprinzips berechnet (Art. 61 (3) (b) VO (EU) 1303/2013). Zur Ermittlung der ermäßigten Nettoeinnahmen werden die abgezinsten Ausgaben von den abgezinsten Einnahmen abgezogen und gegebenenfalls der Restwert der Investition addiert (Art. 15 (1), 16 bis 18 VO (EU) 480/2014). Dabei werden die Ausgaben und Einnahmen nach Abschluss des Vorhabens (d.h. ab dem Ende des Durchführungszeitraumes) bis zum Ende des Bezugszeitraumes berücksichtigt. Der Abzinsungssatz beträgt in der Regel real 4 v.H. (Art. 19 VO (EU) 480/2014).

5.8.3

Es werden die in Anlage 3 aufgeführten sektorspezifischen Bezugszeiträume zugrunde gelegt. Der Bezugszeitraum beginnt mit dem Durchführungszeitraum (Art. 15 (2) VO (EU) 480/2014).

5.8.4

Im Rahmen des letzten Mittelabrufes wird kontrolliert, ob während der Durchführung des Vorhabens Nettoeinnahmen aus Einnahmequellen erwirtschaftet wurden, die bei der Festlegung der potentiellen Nettoeinnahmen zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht berücksichtigt wurden (Art. 61 (3) letzter Unterabsatz VO (EU) 1303/2013). Diese Einnahmen sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen. In Förderrichtlinien kann eine darüber hinausgehende Nachberechnung der Nettoeinnahmen festgelegt werden.

5.8.5

Wird nur ein Teil der Gesamtinvestitionskosten gefördert, so werden die Nettoeinnahmen anteilmäßig den geförderten und den nicht geförderten Ausgaben zugewiesen.

5.8.6

Ist es ausnahmsweise objektiv nicht möglich, die erwarteten Nettoeinnahmen vorab festzulegen, so werden mindestens die Nettoeinnahmen, die bis zum Ablauf des dritten Jahres nach Ende des Durchführungszeitraumes erzielt werden, von den förderfähigen Ausgaben abgezogen (Art. 61 (6) VO (EU) 1303/2013). Dies ist im Zuwendungsbescheid zu beauflagen.

5.9

Nicht förderfähig sind bzw. ist (Art. 69 (3) VO (EG) 1303/2013)

5.9.1

Finanzierungskosten, außer bei Zuschüssen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften.

5.9.2

der Erwerb von Grundstücken einschließlich der Erwerbsnebenkosten, soweit der Betrag über 10 v.H. oder bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden über 15 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben liegt. Bei Umweltschutzvorhaben kann der Vomhundertsatz in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen höher angesetzt werden.

5.9.3

Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist.

5.9.4

Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden (vgl. Nr. 1.1 ANBest-EFRE).

5.10

Ausgaben für Reisen werden entsprechend dem Landesreisekostengesetz als förderfähig anerkannt.

5.11

(ergänzt Nr. 12 VV und VVG zu § 44 LHO)

Weiterleitungen dürfen maximal mit dem Fördersatz bewilligt werden, mit dem die Weiterleitungsempfängerin selbst förderfähig wäre. Die jeweiligen Fördersätze der Weiterleitungsempfängerin sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

(ersetzt Nr. 5.1 VV und VVG zu § 44 LHO)

Die ANBest-EFRE (Anlage 4) sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P, die ANBest-G und die NBest-Bau.

6.2

Erfolgt die Zuwendung in Form einer staatlichen Beihilfe, werden

6.2.1

die Zeiträume aus Nr. 1.7 ANBest-EFRE im Zuwendungsbescheid ausdrücklich durch die in den Bestimmungen für die staatliche Beihilfe festgelegten Zeiträume ersetzt (Art. 71 (1) (2) VO (EU) 1303/2013)

und

6.2.2

die beihilferechtlichen Vorgaben zur Aufrechterhaltung einer Investition, die keine Investition in Infrastruktur oder produktive Investition darstellt, beauflagt sowie auf die Rückforderung der Zuwendung im Falle der Verletzung der Auflage hingewiesen (Art. 71 (3) VO (EU) 1303/2013)

und

6.2.3

die Vorschriften über staatliche Beihilfen für die Belegaufbewahrung beauflagt, wenn diese über die in Nr. 6.5 ANBest-EFRE genannten Fristen hinausgehen (Art. 140 (1) VO (EU) 1303/2013).

6.3

Vor der Bewilligung wird das schriftliche Einverständnis der Zuwendungsempfängerin dazu eingeholt, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vgl. Art. 115 (2), Anhang XII Ziffer 1 VO (EU) 1303/2013).

6.4

Auf Antrag der Zuwendungsempfängerin ist zu prüfen, ob ihr DV-gestütztes Buchführungssystem zur elektronischen Belegführung und Belegaufbewahrung  sowie ihr elektronisches Zeiterfassungssystem zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden. Die Zulassung ist im Zuwendungsbescheid festzulegen (Nr. 6.2.1, 6.2.2.1, 6.5, 7.1 ANBest-EFRE).

6.4.1

Ein Buchführungssystem kann zur elektronischen Belegführung zugelassen werden, wenn die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) beachtet und allgemein übliche Datenträger verwendet werden (Art. 140 (3) VO (EU) 1303/2013). Das verwendete Buchführungssystem muss anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sein (Art. 140 (6) VO (EU) 1303/2013). Bei Änderungen des Buchführungssystems während der Aufbewahrungsfrist (Nr. 6.5 ANBest-EFRE) muss das neue Buchführungssystem zur Belegaufbewahrung zugelassen werden.

6.4.2

Ein elektronisches Zeiterfassungssystem kann zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn es anerkannten Sicherheitsstandards genügt und für Prüfzwecke zuverlässig ist (Art. 140 (6) VO (EU) 1303/2013). Die eindeutige Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Projekt muss möglich sein.

7

Verfahren

7.1

(ersetzt Nr. 7.2, 7.3 VV und VVG zu § 44 LHO)

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der zwischengeschalteten Stelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsbehörde hält die Zuwendungsempfängerinnen in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf). Die Bundes- und Landesmittel im Bereich der Städtebauförderung können auf Anforderung einer Gemeinde vorschüssig ausgezahlt werden (Nr. 1.4.2, 9.2 ANBest-EFRE).

7.2

(ändert Nr. 10, 11.2, 11.4 VV und VVG zu § 44 LHO)

Ein Zwischennachweis wird durch die Mittelabrufe eines Jahres und den jährlichen Sachbericht erbracht. Die Bewilligungsbehörde hält die Vorlage der Mittelabrufe, der Sachberichte und des Verwendungsnachweises gemäß Nr. 6 ANBest-EFRE jeweils entsprechend dem Zuwendungsbescheid und den Nebenbestimmungen nach und nimmt sie zu den Akten.

7.3

(ändert Nr. 11.1 VV und VVG zu § 44 LHO)

Die Bewilligungsbehörde hat - auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 sowie § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG. NRW. - unverzüglich nach Eingang eines Mittelabrufs, eines Sachberichtes oder des Verwendungsnachweises zu prüfen, ob diese den im Zuwendungsbescheid  (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entsprechen und

7.3.1

bei der Prüfung eines Mittelabrufs, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist.

7.3.2

bei der Prüfung eines Sachberichtes, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck voraussichtlich erreicht wird (begleitende Erfolgskontrolle).

7.3.3

bei der Prüfung des Verwendungsnachweises, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist (abschließende Erfolgskontrolle).

Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Vermerk festzuhalten. Dieser ist zu den Bewilligungsakten zu nehmen (Prüfvermerk).

7.4

Vorhaben werden vor Ort geprüft. Häufigkeit und Umfang der Prüfungen sind der Höhe der Zuwendung und dem Risiko des Einzelfalls angemessen anzusetzen. Vor-Ort-Prüfungen einzelner Vorhaben können stichprobenweise vorgenommen werden (Art. 125 (5) (6) VO (EU) 1303/2013). Grundsätzlich wird jedes Vorhaben mindestens einmal vor Ort geprüft.

7.5

(ersetzt Nr. 8.8 VV und VVG zu § 44 LHO)

Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag der EFRE-Mittel (ohne Berücksichtigung der Zinsen) für das gesamte Vorhaben 250 EUR nicht übersteigt (Art. 122 (2) Unterabsatz 3 VO (EU) 1303/2013).

8

Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Rahmenrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

- MBl. NRW. 2014 S. 676