Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 33 vom 28.11.2014 Seite 671 bis 692

Bestimmungen über die Ausbildung von Bergbaubeflissenen und Beflissenen des Markscheidefachs RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk – Az. I B 3 – 31.10.10 v. 13.11.2014
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Bestimmungen über die Ausbildung von Bergbaubeflissenen und Beflissenen des Markscheidefachs RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk – Az. I B 3 – 31.10.10 v. 13.11.2014

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Bestimmungen über die Ausbildung von Bergbaubeflissenen und
Beflissenen des Markscheidefachs

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk – Az. I B 3 – 31.10.10
v. 13.11.2014

Für die Ausbildung werden folgenden Bestimmungen erlassen:

1
Ziel der Ausbildung

1.1
Die Ausbildung hat zum Ziel,

− Bergbaubeflissenen bergmännische Befähigungen, Fertigkeiten und Kenntnisse,

− Beflissenen des Markscheidefachs bergmännische und markscheiderische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um sie dadurch auf das Studium und seinen späteren Beruf vorzubereiten. Sie ist Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Berg- oder Markscheidefach als Berg- oder Bergvermessungsreferendar oder -referendarin.

1.2
Durch eine planmäßig wechselnde Beschäftigung in verschiedenen Bereichen sollen Beflissene Gelegenheit erhalten,

a) sich mit den bergmännischen Grundarbeiten durch eigene Ausübung vertraut zu machen,

b) den Bergbaubetrieb, seine geologischen Verhältnisse und die Bergtechnik aus eigener Anschauung kennen zu lernen,

c) Einblick in das Wesen ingenieurmäßiger Tätigkeit zu nehmen,

d) bergbaubezogene umwelt- und geotechnische Verfahren und Einrichtungen kennen zu lernen und

e) Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen zu erwerben sowie arbeitssicherheitliches Bewusstsein zu entwickeln.

Beflissene des Markscheidefachs sollen darüber hinaus Gelegenheit erhalten, sich mit den markscheiderischen Grundarbeiten durch eigene Ausübung vertraut zu machen und den Aufgabenbereich einer Markscheiderei kennen zu lernen.

2
Zuständige Behörde, Ausbildungsbetriebe

2.1
Zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildung und der damit verbundenen weiteren Regelungen im Rahmen dieser Bestimmungen ist die Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen -.

2.2
Die Ausbildung erfolgt in Bergbaubetrieben oder Ingenieurbüros (Ausbildungsbetriebe). Die Ausbildungsbetriebe wirken bei der Überwachung der Ausbildung mit. Sie teilen der die Ausbildung überwachenden Behörde mit, wenn Führung und Leistung der oder des Beflissenen nicht den Anforderungen der Ausbildung genügen.

2.3
Wird ein Ausbildungsabschnitt in einem Betrieb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aber außerhalb von Nordrhein-Westfalen abgeleistet, so wird dies der für diesen Betrieb zuständigen Bergbehörde mitgeteilt. Sie wirkt in diesem Fall ebenfalls an der Überwachung der Ausbildung mit (mitwirkende Behörde).

3
Annahmevoraussetzungen

Als Beflissene oder Beflissener wird angenommen, wer

a) die allgemeine Hochschulreife besitzt oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist und

b) für eine Beschäftigung unter Tage tauglich ist.

4
Bewerbung und Annahme

4.1
Die Bewerbung um Annahme als Beflissene oder Beflissener ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Der Bewerbung sind beizufügen:

a) ein Lebenslauf,

b) der Nachweis nach Nr. 1 Buchst. a und

c) ein Zeugnis eines entsprechend § 3 der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV vom 31. Juli 1991, BGBl. I S. 1751, in der jeweils gültigen Fassung) von der zuständigen Behörde ermächtigten Arztes, wonach der Bewerber für bergmännische Arbeiten unter Tage tauglich ist. Das Zeugnis kann auch unverzüglich im Anschluss an die Erstuntersuchung nachgereicht werden.

4.2
Erfüllt die Bewerberin oder  der Bewerber die Annahmevoraussetzungen, so wird sie oder er bei der zuständigen Behörde in das dortige Verzeichnis der Beflissenen aufgenommen. Hierüber erfolgt eine schriftliche Mitteilung.

4.3
Durch die Annahme in das Verzeichnis der Beflissenen wird zwischen der oder dem Beflissenen und der zuständigen Behörde kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet; die Beflissenen erwerben auch keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.

5
Ablauf der Ausbildung

5.1
Die Beflissenen bewerben sich eigenständig bei den infrage kommenden Ausbildungsbetrieben.

5.2
Die Beflissenen teilen der zuständigen Behörde unter Vorlage der Zustimmung des Ausbildungsbetriebs die beabsichtigte Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung in dem gewünschten Betrieb mit. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb den Zielen der Ausbildung entspricht und die abzuleistenden Schichten auf die Ausbildung angerechnet werden können. Sie teilt dies der oder dem Beflissenen schriftlich mit.

5.3
Liegt der gewählte Ausbildungsbetrieb im Ausland, so erhält die oder der Beflissene Mitteilung darüber, ob entsprechend Nr. 7 eine Anrechnung der Schichten auf die Ausbildung möglich ist.

6
Dauer und Einteilung der Ausbildung

6.1
Die Ausbildung umfasst 120 Schichten. Sie ist unterteilt in

a) die Grundausbildung (80 Schichten) und

b) die weiterführende Ausbildung (40 Schichten).

6.2
Grundausbildung

6.2.1
Während der Grundausbildung sollen Beflissene mindestens zwei Bergbauzweige kennen lernen. Die Grundausbildung kann in mehreren Einzelabschnitten zu mindestens 20 Schichten Dauer durchgeführt werden. Es wird empfohlen, 40 Schichten möglichst ungeteilt vor dem Studium abzuleisten. Die Beflissenen des Markscheidefachs haben während der Grundausbildung mindestens 30 markscheiderische Schichten abzuleisten.

6.2.2
Mindestens 40 Schichten der Grundausbildung sind in einem untertägigen Betrieb abzuleisten.

6.2.3
Während der Grundausbildung ist eine Probegrubenfahrt (Nr. 10.3) abzulegen.

6.3
Weiterführende Ausbildung

6.3.1
Der Ausbildungsabschnitt der weiterführenden Ausbildung kann in 2 Einzelabschnitten von mindestens 20 Schichten Dauer abgeleistet werden.

6.3.2
Während der weiterführenden Ausbildung sollen

- Bergbaubeflissene

a) in einem Bergbauzweig oder artverwandtem Bereich tätig werden, den sie in der Grundausbildung noch nicht kennen gelernt haben,

b) Einblick in die Tagesanlagen eines Bergbaubetriebes erhalten,

c) Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen eines Bergbaubetriebes erwerben und in die Aufgaben des arbeitssicherheitlichen Dienstes eingeführt werden,

d) Einblick in die technische Verwaltung eines Bergbaubetriebes (z.B. Betriebsüberwachung, Genehmigungsplanung, Technische Planung, Markscheiderei) nehmen und

e) bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennen lernen,

- Beflissene des Markscheidefachs

a) Grundlagen markscheiderischer Arbeiten und ihre Auswertung kennen lernen,

b) an markscheiderischen Messungen und Aufnahmen sowie an deren rechnerischer und zeichnerischer Auswertung unter Verwendung von CAD- und Geoinformationssystemen teilnehmen,

c) einfache markscheiderische Arbeiten ausführen und an schwierigen Arbeiten in der Markscheiderei eines Bergbaubetriebes mitwirken,

d) Kenntnisse in den Gebieten der Bergschadensbearbeitung, Lagerstättenbearbeitung und Betriebsplanverfahren erwerben und

e) bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennen lernen.

7
Ausbildung im Ausland

Teile der Ausbildung können auch im ausländischen Bergbau abgeleistet werden, wenn die Tätigkeit mit den Zielen der Beflissenenausbildung vereinbar ist. Nach dem Ende des Ausbildungsabschnitts haben die Beflissenen die gemäß Nrn. 10.1, 10.2 und ggf. 10.4 erforderlichen Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Probegrubenfahrt kann nicht in einem ausländischen Betrieb durchgeführt werden.

8
Belehrungsschichten und sonstige Unterweisungen

8.1
Belehrungsschichten

Belehrungsschichten dienen der Einführung in den Betrieb sowie dem Befahren und Besichtigen von lehrreichen Betriebsabteilungen und -anlagen des Bergbaubetriebes, auf dem die Beflissenen angelegt sind, oder den Mitwirkungen bei lehrreichen Einzelarbeiten. Belehrungsschichten auf anderen Bergwerken oder in sehenswerten industriellen Betrieben bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde und des jeweiligen Ausbildungsbetriebs.

8.2
Sonstige Unterweisungen

Nehmen Beflissene an Übungen und Vorträgen teil, die von einer Behörde oder dem Ausbildungsbetrieb im Interesse der Ausbildung veranstaltet werden, so wird bei entsprechendem Nachweis die Teilnahme als Belehrungsschicht angerechnet.

9
Regelungen für Sonderfälle

9.1
Personen aus anderen Studiengängen

Personen, die aus einem anderen technischen Studiengang oder dem Studium eines geowissenschaftlichen Fachs in den Studiengang mit dem Schwerpunkt Bergbau oder Markscheidewesen wechseln, kann die für das frühere Studium abgeleistete Praxis - soweit mit der Zielsetzung der Ausbildung vereinbar - auf die Ausbildung angerechnet werden. Art und Umfang der weiteren Ausbildung werden von der zuständigen Behörde festgelegt, wobei eine Tätigkeit von mindestens 40 Schichten im untertägigen Betrieb unerlässlich ist.

9.2
Schichten vor der Annahme als Beflissene

Beflissenen, die vor der Annahme bereits Schichten im Bergbau zusammenhängend verfahren haben, kann die zuständige Behörde diese Tätigkeit bei einem entsprechenden Nachweis ganz oder teilweise auf die Grundausbildung anrechnen, wenn dies mit den Zielen der Grundausbildung vereinbar ist. Darüber hinaus können weitere Schichten auf die weiterführende Ausbildung angerechnet werden, wenn die verrichtete Tätigkeit der Zielsetzung des betreffenden Ausbildungsabschnitts entspricht.

10
Zusätzliche Anforderungen

10.1
Schichtentagebuch

10.1.1
Beflissene haben während der gesamten Ausbildung ein Schichtentagebuch zu führen, in dem Datum, Zahl der Arbeits- und Belehrungsschichten, Art und Ort der Beschäftigung sowie ggf. Bemerkungen einzutragen sind.

10.1.2
Nach Ablauf jeden Monats ist das Schichtentagebuch dem jeweils für den Betrieb Verantwortlichen zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben vorzulegen.

10.1.3
Das Schichtentagebuch ist der zuständigen Behörde bzw. der gem. 2.3 mitwirkenden Behörde auf Verlangen, spätestens jedoch unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vorzulegen.

10.2
Berichtsheft

10.2.1
Die Beflissenen haben während der gesamten Ausbildung ein Berichtsheft zu führen:

10.2.2
In dem Berichtsheft sind unter Angabe des Ausbildungsbetriebs und -zeitraums wöchentlich die Arbeitsverfahren und -vorgänge sowie geologische Gegebenheiten zu beschreiben, die Beflissene an ihrer Arbeitsstätte sowie während der Belehrungsschichten kennen gelernt haben. Die Berichte sind nach Möglichkeit durch Zahlenangaben zu ergänzen und durch selbstgefertigte Handskizzen zu erläutern. Sie sollen erkennen lassen, was Beflissene während ihrer Ausbildung beobachtet und welchen Lernerfolg sie erzielt haben.

10.2.3
Das Berichtsheft ist wöchentlich dem jeweils im Betrieb für die Ausbildung Verantwortlichen zur Prüfung und Bestätigung der Richtigkeit der Angaben vorzulegen.

10.2.4
Nach Abschluss des Ausbildungsabschnitts ist das Berichtsheft zusammen mit dem Schichtentagebuch der zuständigen Behörde bzw. der gem. 2.3 mitwirkenden Behörde vorzulegen. Sie prüft und beurteilt den Bericht.

10.3
Probegrubenfahrt

10.3.1
Als Abschluss der Grundausbildung wird eine Probegrubenfahrt durchgeführt. Die Probegrubenfahrt erfolgt in Gegenwart einer oder eines Angehörigen des bergtechnischen Dienstes der zuständigen Behörde bzw. der gem. 2.3 mitwirkenden Behörde sowie einer Vertretung des Ausbildungsbetriebs. Hierbei haben Beflissene nachzuweisen, dass sie die nötigen allgemeinen Kenntnisse in der Ausführung der wichtigsten bergmännischen Grundarbeiten, vom Bergwerksbetrieb, von betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und im Markscheidefach zusätzlich vom Risswesen besitzen.

10.3.2
Beflissene haben sich spätestens zwei Wochen vor Beendigung der Grundausbildung bei der zuständigen Behörde bzw. der gem. 2.3 mitwirkenden Behörde zur Probegrubenfahrt anzumelden.

10.3.3
Die Probegrubenfahrt ist durch den begleitenden Angehörigen der Behörde nach Nr. 12 zu beurteilen und das Ergebnis dem Beflissenen mitzuteilen.

10.3.4
Eine den Anforderungen nach Nr. 10.3.1 nicht entsprechende Probegrubenfahrt, die nach Nr. 12 mit mangelhaft oder ungenügend beurteilt wird, kann einmal wiederholt werden. Die zuständige Behörde entscheidet, wie viele Schichten der Grundausbildung vor Wiederholung der Probegrubenfahrt erneut zu verfahren sind. Die Anzahl dieser Schichten sollte 20 nicht unterschreiten und 40 nicht überschreiten.

10.3.5
Wird die Probengrubenfahrt auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, so ist die oder der Beflissene im Verzeichnis (Nr. 4.2) zu streichen.

10.4
Schriftliche Arbeit

10.4.1
Während der weiterführenden Ausbildung haben Beflissene eine schriftliche Arbeit anzufertigen. Das Thema wird von der zuständigen Behörde bzw. der gem. 2.3 mitwirkenden Behörde auf Antrag der oder des Beflissenen festgelegt. Hierbei können Wünsche der Beflissenen berücksichtigt werden.

10.4.2
Die schriftliche Arbeit ist vier Wochen nach Aufgabenstellung bei der Behörde, die das Thema nach Nr. 10.4.1 festgelegt hat, abzugeben und wird von dort beurteilt.

10.4.3
Eine den Zielen der Ausbildung nicht entsprechende Arbeit, die nach Nr. 12 mit mangelhaft oder ungenügend beurteilt wird, kann einmal wiederholt werden.

10.4.4
Wird die schriftliche Arbeit im Wiederholungsfall nach Nr. 12 mit mangelhaft oder ungenügend beurteilt, so gilt sie als nicht bestanden. Der Beflissene wird im Verzeichnis (Nr. 4.2) gestrichen.

11
Schichtenversäumnisse

Bei Schichtenversäumnissen aus Gründen, die von der oder dem Beflissenen nicht zu vertreten sind (z.B. bei Unfall, Krankheit), können von der zuständigen Behörde unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zu 5 Schichten auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaub wird auf die Ausbildung nicht angerechnet.

12
Beurteilung

Die Beurteilungen der schriftlichen Arbeit, des Berichtshefts und der Probegrubenfahrt erfolgen danach, ob die Leistungen den Zielen der Ausbildung entsprechen oder nicht entsprechen.

Die Einzelleistungen sind wie folgt zu beurteilen:

sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung;

gut = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;

befriedigend = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung;

ausreichend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

mangelhaft = eine Leistung mit erheblichen Mängeln;

ungenügend = eine völlig unbrauchbare Leistung.

Den Zielen der Ausbildung ist nicht entsprochen, wenn eine Beurteilung mit mangelhaft oder ungenügend erfolgt.

13
Abschlussbescheinigung

Nach ordnungsgemäßer Beendigung der gesamten Ausbildung erteilt die zuständige Behörde hierüber eine Abschlussbescheinigung. In die Abschlussbescheinigung sind die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte, die jeweiligen Ausbildungsbetriebe, das Thema und die Bewertung der schriftlichen Arbeit sowie die Bewertungen des Berichtshefts und der Probegrubenfahrt aufzunehmen.

14
Streichung aus dem Verzeichnis der Beflissenen

14.1
Beflissene werden aus dem Verzeichnis der Beflissenen gestrichen werden, wenn

a) dies von dem Beflissenen beantragt wird,

b) die Probegrubenfahrt nach Nr. 10.3 oder die schriftliche Arbeit nach 10.4 als nicht bestanden gilt,

c) zwischen zwei Abschnitten der Ausbildung mehr als zwei Jahre liegen und Grund für die Annahme besteht, dass die oder der Beflissene an einer weiteren Ausbildung nicht mehr interessiert ist oder

d) die Leistungen oder das Verhalten der oder des Beflissenen eine weitere Ausbildung nicht sinnvoll erscheinen lassen oder eine von der Zielstellung nach 1.1 abweichende Studienrichtung angestrebt wird.

14.2
Vor der Streichung ist der oder dem Beflissenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

14.3
Mit der schriftlichen Mitteilung der Streichung scheidet die oder der Beflissene aus der Ausbildung aus.

15
Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen nach den Nrn. 6 bis 11 zulassen, sofern die Ziele der Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt werden.

16
Übergangsregelung

Beflissenen, die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen in der Ausbildung befinden, wird die bisher abgeleistete Ausbildungszeit angerechnet. Die weitere Ausbildung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen. Art und Umfang der noch abzuleistenden Ausbildungsabschnitte werden im Einzelfall durch die zuständige Behörde bestimmt.

17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S. 687