Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 34 vom 10.12.2014 Seite 693 bis 712

Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 313 - 3.6008.02.01 - v. 7.11.2014
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Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 313 - 3.6008.02.01 - v. 7.11.2014

2160

Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge
gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 313 - 3.6008.02.01 -
v. 7.11.2014

Der RdErl. vom 10.10.2000 (SMBl. NRW. 2160) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Grund von § 39 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Jugendwohlfahrt nach dem Jugendschutzgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe - und dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (Jugendwohlfahrtszuständigkeitsverordnung - ZuVO JuWo) vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 586), in der jeweils geltenden Fassung, werden die Pauschalbeträge für Leistungen zum Unterhalt bei Erziehung in Vollzeitpflege wie folgt festgesetzt:“

b) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

materielle Aufwendungen

Kosten der Erziehung

Gesamtbetrag

für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

500 €

238 €

738 €

für Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

571 €

238 €

809 €

für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall

696 €

238 €

934 €

c) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 33“ der Punkt gestrichen.

2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 ZuVO KJHG“ durch die Angabe „§ 4 ZuVO JuWo“ ersetzt.

3. Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S. 694